{"status":"available","doknr":"OLD116481","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2016:1102.L5P48.16.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2016-11-02","aktenzeichen":"L 5 P 48/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin einen \"Obulus\".\n\n4\n\nDie Beklagte gab in dem von der Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, geführten Rechtsstreit S 6 P 70/14 ein Anerkenntnis ab und bewilligte Frau S ab dem 11.3.2014 Leistungen der Pflegestufe I (Bescheid vom 15.7.2015). Dieses Anerkenntnis nahm Frau S an.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 12.8.2015 Klage erhoben und die Zahlung eines \"Obulus\" verlangt, da er der \"private Pfleger\" seiner Lebensgefährtin sei und auch den Haushalt erledige. Wenn seine Lebenspartnerin ihn von der Pflegestufe I entlohnen sollte, so erhalte er etwa einen Stundenlohn von 0,39 Euro. Für einen solchen Lohn bücke man sich nicht. Da werde jeder Zugereiste besser behandelt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 11.3.2014 einen Obulus zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger zu seinem geltend gemachten Anspruch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Nach § 37 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) könnten Pflegebedürftige an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Dieses erhalte grundsätzlich der Pflegebedürfte selbst und müsse hiervon die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen.\n\n11\n\nIn dem am 15.1.2016 vor dem SG anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger nach Erörterung des Rechtsstreits erklärt: \"Ich nehme die Klage zurück.\" Diese Erklärung ist ihm vom Tonträger vorgespielt und von ihm genehmigt worden.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 22.1.2016 vorgetragen, dass er immer noch für 0,39 Euro Arbeiten verrichten müsse und das Gericht nicht nach dem Gesetz gehandelt habe. Er habe die Klage nicht zurückgenommen und \"nichts unterschrieben mit der Begründung, dass ich gegen diese Gesellschaft keine Chance habe\".\n\n13\n\nDer Kläger hat am 18.3.2016 erneut Klage erhoben (S 6 P 44/16) und vom Tage der Bewilligung der Pflegestufe an die Zahlung eines \"Obolus\" verlangt, da er alles im Haushalt erledigen müsse, ohne einen Pfennig dafür zu bekommen.\n\n14\n\nDas SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 24.3.2016 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 6 P 47/16 fortgeführt. Mit Urteil vom 6.5.2016 hat das SG festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden sei. Der Kläger habe die Klagerücknahme im Erörterungstermin erklärt und die ihm vorgespielte Erklärung genehmigt. Daher sei der Rechtsstreit nach §§ 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 202 Sozialgerichtsordnung (SGG) und § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) erledigt. Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der Erklärung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die am 21.3.2016 erhobene Klage hat das SG zurückgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht das nach § 78 SGG erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da Pflegegeld nur dem Pflegebedürftigen selbst zustehe und nur dieser eine höhere Pflegestufe geltend machen könne. Ein \"Obulus\" stehe dem Kläger nicht zu.\n\n15\n\nMit seiner Berufung vom 19.5.2016 hat der Kläger erklärt, er sei nicht damit einverstanden, einfach abgefertigt zu werden. Er habe auch nie eine Klage zurückgenommen. Die Pflegestufe I sei nicht in der Lage, ihn zu entschädigen; ihm stehe ein Honorar zu. Er habe auch ein Recht auf ein privates Leben.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.\n\n21\n\nDer Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.8.2016 dazu angehört, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 15.9.2016 abgelehnt.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten und die Akte S 6 P 70/14 Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden.\n\n25\n\nDie Berufung ist zulässig aber unbegründet.\n\n26\n\nDas Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden ist. Es hat die weitere Klage zu Recht abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 und 4 SGG) und die Gründe des Beschlusses vom 15.9.2016 Bezug.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2016-11-02/l-5-p-48-16","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/116481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2016-11-02/l-5-p-48-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/116481","retrieved":"2026-07-09 00:08:08.023114+00:00"}}