{"status":"available","doknr":"OLD187094","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2013:1120.L2AS1716.13B.ER.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2013-11-20","aktenzeichen":"L 2 AS 1716/13 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der die Gewährung von Leistungen ablehnende Bescheid vom 06.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2013 ist in Bindungswirkung erwachsen, da die Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass die Antragstellerin Klage erhoben hätte. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Antragsgegners; gegenteilige Umstände hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Erinnerung und Fristsetzung nicht mitgeteilt. Die Bindungswirkung eines Bescheides schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.07.2013 - L 2 AS 1133/13 B ER - unveröffentlicht -; LSG NRW Beschluss vom 07.03.2012 - L 12 AS 270/12 B ER juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 04.04.2011 - L 6 AS 2060/10 B ER juris Rn. 31 mwN; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER juris Rn. 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 26 d).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.\n\n5\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren aus den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg iSv §§ 73a SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat. Im Übrigen fehlt es auch an der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.\n\n6\n\nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2013-11-20/l-2-as-1716-13-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/187094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2013-11-20/l-2-as-1716-13-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/187094","retrieved":"2026-07-09 01:02:25.715557+00:00"}}