{"status":"available","doknr":"OLD223530","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2011:0331.L15U137.09.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"L 15 U 137/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2009\ngeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu\nerstatten. Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).\n\n3\n\nDer am 00.00.1978 geborene Kläger wurde am 25.09.1986 auf dem Heimweg von der Schule von einem Lkw angefahren und\nzog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu. Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) erkannte den Unfall\nals Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente. Als JAV wurden der Rentenberechnung bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres des Klägers 40 v.H. und danach 60 v.H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls\nmaßgebenden Bezugsgröße zugrundegelegt.\n\n4\n\nVom 01.07.1997 bis 15.06.2000 absolvierte der Kläger bei der J J.-Zentrum S./N. GmbH eine Ausbildung zum\nFachinformatiker - Fachrichtung Anwendungsentwicklung, die er erfolgreich abschloss. Nach dem Ende der Ausbildung schied der\nKläger aus dem Unternehmen aus und nahm ein Informatikstudium auf. Der Rheinische GUV holte Auskünfte des\nMinisteriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des\nHauptverbandes des Deutschen Einzelhandels ein. Auf die Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales,\nQualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2001 und 14.06.2002 sowie auf das Schreiben des\nHauptverbandes des Deutschen Einzelhandels vom 24.11.2003 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.06.2004 erteilte der\nRheinische GUV einen Bescheid über die Erhöhung des JAV gemäß § 90 Abs. 1 Siebtes Buch\nSozialgesetzbuch (SGB VII): Ab dem 16.06.2000 werde der JAV, welcher der Rente zugrundeliege, gemäß § 90\nAbs. 1 SGB VII auf 21.381,09 EUR festgesetzt. Die Rentenerhöhung auf Grundlage des neuen JAV erfolge ab dem 01.07.2000.\nIn seiner Begründung führte der Rheinische GUV aus, die Neuberechnung des JAV erfolge auf Grundlage des Verdienstes\neines Datenverarbeitungskaufmanns - Fachrichtung Fachinformatiker. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte geltend: Die\nvom Rheinischen GUV zur Ermittlung des JAV zugrundegelegte Berufsbezeichnung entspreche nicht dem von ihm erreichten\nAbschluss. Die Bezeichnung seines Berufsabschlusses sei \"Fachinformatiker - Anwendungsentwicklung\" und lege damit\nden Schwerpunkt klar in den technischen Bereich der Entwicklung und Konzeption von Software. Außerdem stimme der vom\nMinisterium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelte\nwirtschaftliche Schwerpunkt seines Ausbildungsbetriebes nicht mit dem diesbezüglichen Stand während seiner\nLehrzeit von 1997 bis 2000 überein. Das Unternehmen habe in den vergangenen Jahren offenbar seinen wirtschaftlichen\nSchwerpunkt etwas mehr in Richtung des Vertriebes von Waren verlagert. Allein schon die Unternehmenspräsentation der\nJ S.-N. GmbH im Text seines Arbeitszeugnisses belege jedoch den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Lehrbetriebes zum Zeitpunkt\ndes Abschlusses seiner Lehrzeit. Unabhängig davon habe er die zweite Hälfte seiner Lehrzeit intensiv in die\ngestützte Betreuung und Weiterentwicklung der unternehmenseigenen Software \"D ...IN\" der J S.-N. GmbH\ninvestiert; in der übrigen Zeit sei er hauptsächlich in die Administration und Betreuung von Netzwerksystemen und\nAnwendungssoftware einbezogen gewesen. Der Vertrieb von Waren habe dagegen vollständig außerhalb der ihm im Betrieb\nvermittelten Kenntnisse gelegen. Aus den von dem Rheinischen GUV zugrundegelegten tariflichen Daten resultiere ein für\nFachinformatiker mit der Fachrichtung Anwendungsentwicklung überproportional niedriger JAV. Zur Stützung seines\nVorbringens hat der Kläger Auszüge aus der Broschüre \"Entgelt in der IT-Branche-2004\" der IG-Metall\nund einen Bericht aus der Ausgabe 6/2004 der Computerzeitung c't vorgelegt. Der Rheinische GUV bat daraufhin die J\nS.-N. GmbH um Mitteilung, ob die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens zwischen dem 01.01.1997 und dem 30.06.2000\neher dem kaufmännischen Bereich, also dem Einzelhandel, oder eher dem technischen Bereich, als Softwarehaus mit\nintegrierter Betreuung und Entwicklung von Software, zuzuordnen gewesen sei. Die J S.-N. GmbH teilte am 19.10.2007 mit,\ndie wirtschaftliche Ausrichtung ihres Unternehmens sei damals wie heute immer noch der Einzelhandel. Mit Widerspruchsbescheid\nvom 13.02.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Rheinischen\nGUV den Rechtsbehelf des Klägers zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 28.02.2008 Klage erhoben und vorgetragen: Er habe keine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann\nim Einzelhandel, sondern eine Ausbildung zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Anwendungsentwicklung absolviert. Seine\nAusbildung sei nicht im kaufmännischen, sondern im technischen Bereich erfolgt. Er sei schwerpunktmäßig in\nder Entwicklung und Konzeption von Software ausgebildet worden, während der Vertrieb von Waren nicht Ausbildungsinhalt\ngewesen sei. Die Beklagte lege daher bei der Berechnung der Rente zu Unrecht das Gehalt eines Datenverarbeitungskaufmanns im\nEinzelhandel zugrunde. Vielmehr sei von dem ortsüblichen Entgelt eines Fachinformatikers auf dem Gebiet der\nAnwendungsentwicklung auszugehen. Angesichts der mit der Note \"gut\" abgeschlossenen Ausbildung sei ein JAV von\nmindestens 30.000,00 EUR angemessen. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben und hat gemeint, dass der Tarifvertrag\ndes Ausbildungsunternehmens für die Bewertung heranzuziehen sei.\n\n6\n\nMit Urteil vom 31.03.2009 hat das Sozialgericht - dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten\nAntrag entsprechend - die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Berechnung der\nVerletztenrente des Klägers einen anderen JAV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zugrundezulegen und ihm\nhierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n7\n\nGegen die ihr am 29.05.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 25.06.2009 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin\nder Auffassung, dass bei der Neufestsetzung des JAV auf den Tarifvertrag des Ausbildungsbetriebes abzustellen sei. Die\nAnsicht des Sozialgerichts, dass hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit von den Angaben des Versicherten auszugehen\nsei, begegne in Fällen, in denen der Versicherte niemals in seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf tätig\nwerde, erheblichen Schwierigkeiten.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr erwidert: Wenn jemand eine Ausbildung durchlaufe, die im Wesentlichen dem konkreten Tätigkeitsprofil des\nAusbildungsbetriebes entspreche, möge es angemessen sein, auf den Tarifvertrag des Ausbildungsunternehmens abzustellen.\nEr - der Kläger - habe aber eine Ausbildung absolviert, die in keiner Weise dem Tätigkeitsfeld seines\nAusbildungsbetriebes entsprochen habe. Es habe sich nicht um eine kaufmännische Ausbildung, sondern um eine technische\nAusbildung im Bereich der Informatik gehandelt. Aufgrund seiner Ausbildung sei er für den Ausbildungsbetrieb erheblich\nüberqualifiziert, so dass er nicht mit Mitarbeitern seines ehemaligen Ausbildungsbetriebes verglichen werden könne.\nAllerdings habe ihm das benötigte Wissen teilweise nicht von seinem Lehrbetrieb vermittelt werden können, sondern\ner habe sich die notwendigen Kenntnisse im Selbststudium aneignen müssen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen\nVerwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt,\nder Berechnung der Verletztenrente des Klägers einen anderen JAV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nzugrundezulegen und ihm hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Denn die angefochtenen Bescheide sind\nrechtmäßig. Die Beklagte hat den der Rente des Klägers zugrundeliegenden JAV zu Recht ab 16.06.2000 auf\n21.381,09 EUR erhöht und unter Berücksichtigung dieses JAV und einer MdE von 90 v.H. die Rente ab 01.07.2000\nberechnet.\n\n16\n\nNach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird der JAV von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den\nVersicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre, wenn der Versicherungsfall bereits vor Beginn der Schulausbildung\noder während einer Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Danach war - wovon die Beteiligten und das\nSozialgericht zutreffend ausgehen - der JAV ab dem Tag nach dem Ende der Ausbildung des Klägers und damit ab 16.06.2000\nneu festzusetzen. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird der Neufestsetzung das Arbeitsentgelt zugrundegelegt, welches\nin diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; soweit\nkeine tarifliche Regelung besteht, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, welches für derartige Tätigkeiten am\nBeschäftigungsort des Versicherten gilt. Danach ist für die Neufestsetzung nach dem Ausbildungsende das Entgelt\neiner Person gleicher Ausbildung und gleichen Alters heranzuziehen, wobei für das Merkmal \"gleicher\nAusbildung\" auf eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit abzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2000\n- B 2 U 31/99 R -). Besteht ein Tarifvertrag, ist dieser heranzuziehen und das tarifliche Entgelt für eine der\nAusbildung entsprechende Tätigkeit maßgebend. Hat - wie hier - ein zum Ausbildungsziel führendes\nAusbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz zwischen dem Versicherten und einem Ausbildungsbetrieb bestanden,\nist der für dieses Unternehmen seiner Art nach am Stichtag, d.h. dem Tag nach dem Ende der Ausbildung, geltende\nTarifvertrag maßgeblich (so auch Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 90 Rdnr. 6 f.; a.a. Kater/Leube, SGB\nVII, § 90 Rdnr. 31: Vertrag für die erste Tätigkeit nach der Ausbildung). Denn maßgebend ist nicht der\nberufsspezifische, sondern der branchenspezifische Tarifvertrag, der für das Unternehmen generell in Betracht kommt\n(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 Anm. 9). Hierauf ist auch dann abzustellen, wenn der\nVersicherte - wie hier - nach dem Ausbildungsende aus dem Unternehmen ausscheidet, um ein Studium aufzunehmen. Dabei kommt\nes auch nicht darauf an, ob der Versicherte im Ausbildungsunternehmen eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit\nhätte aufnehmen können. Für die ausnahmslose Anknüpfung an den für das Ausbildungsunternehmen\nseiner Art nach geltenden Tarifvertrag sprechen insbesondere Sinn und Zweck des § 90 SGB VII. Denn der Versicherte\nsoll hinsichtlich der JAV-Berechnung so gestellt werden, als hätte er den Versicherungsfall erst nach Beendigung der\nAusbildung erlitten und einen höheren Verdienst erzielt (BSG, SozR 3-2200 § 573 Nr. 1, 3). Dabei werden die\ngrundsätzlich maßgebenden Verhältnisse im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den Zeitpunkt der\nvoraussichtlichen Beendigung der Ausbildung übertragen. Demgemäß ist bei der Berechnung des JAV nach dem\n(voraussichtlichen) Ende der zu dem angestrebten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auch von den Verhältnissen\ndes Ausbildungsbetriebes und ggfs. dem für dieses Unternehmen geltenden Tarifvertrag auszugehen (vgl. auch\nBereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 Anm. 84). Auch Zweckmäßigkeitserwägungen\nlassen eine Anknüpfung an den für das Ausbildungsunternehmen seiner Art nach geltenden Tarifvertrag geboten\nerscheinen. Denn das Ausbildungsunternehmen ist immer feststellbar. Dagegen würde eine Ausdehnung auf andere Unternehmen\ndie Feststellung des heranzuziehenden Tarifvertrages erheblich erschweren, wenn - wie hier - nach dem Ausbildungsende keine\nTätigkeit aufgenommen wird oder für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit verschiedene\nWirtschaftsbereiche mit unterschiedlichen Tarifverträgen in Betracht kommen (so auch Ricke, a.a.O.).\n\n17\n\nMaßgebend ist demnach der für die J S.-N. GmbH ihrer Art nach am 16.06.2000 geltende Tarifvertrag. Dies ist\nder Tarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen. Nach der Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales,\nQualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2002 lag der wirtschaftliche Schwerpunkt des\nUnternehmens seinerzeit im Verkauf von Waren an Endverbraucher. Ein Unternehmen mit diesem Schwerpunkt fällt in\nden fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Einzelhandel. Dass die wirtschaftliche Ausrichtung des\nUnternehmens auch in der Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.2000 dem Einzelhandel zuzuordnen war, hat die J S.-N. GmbH am\n19.10.2007 auf entsprechende Anfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Bei Anwendung des am 16.06.2000\ngeltenden Tarifvertrages des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen ergeben sich unter Zugrundelegung der günstigsten\nGehaltsgruppe II (Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere\nVerantwortung erfordert) im ersten und zweiten Berufsjahr die auf Seite 3 des Verwaltungsaktes vom 04.06.2004 im Einzelnen\naufgeführten Beträge (Monatsbetrag 1.611,08 EUR, Urlaubsgeld 881,72 EUR, Weihnachtsgeld 1.006,93 EUR,\nvermögenswirksame Leistungen 13,29 EUR) und damit ein JAV von 21.381,09 EUR.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).\n\n19\n\nWegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1\nSGG zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-03-31/l-15-u-137-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/223530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-03-31/l-15-u-137-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/223530","retrieved":"2026-07-09 01:43:35.583642+00:00"}}