{"status":"available","doknr":"OLD227360","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:1208.L12AS1701.10NZB.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"L 12 AS 1701/10 NZB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln\nvom 19.08.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu\nerstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die\nNichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 ist nicht begründet.\n\n3\n\nNach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf\nBeschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine\nGeld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Diese\nTatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.\n\n4\n\nDer Kläger begehrt für einen Zeitraum von 3 ½ Monaten die Differenz zwischen den ihm entstandenen und\ntatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 56,- Euro monatlich, so dass sich ein streitiger\nBetrag von 196,- Euro ergibt. Die Berufungssumme ist damit nicht erreicht.\n\n5\n\nDie Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht\n(Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,\nauf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.\n\n6\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung bzw. Divergenz von einer obergerichtlichen\nEntscheidung sind nicht gegeben und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt aber auch kein Verfahrensmangel i.S.d. Nr. 3 der genannten Vorschrift\nvor. Ungeachtet der Frage, ob die vom Sozialgericht vertretene und vom Kläger gerügte Auffassung, es entspreche\nder allgemeinen Lebenserfahrung, dass Wohnungen, die in den Immobilienteilen von Lokalzeitungen angeboten würden, in\naller Regel teurer seien, als Wohnungen, die allein auf Internetportalen angeboten würden, überhaupt einen\nVerstoß gegen Denkgesetze bzw. Gesetze der Logik darstellt, stellen Verstöße gegen Denkgesetze oder die\nLogik bei Anwendung materiellen Rechts keine Verfahrensfehler i.S.d. einschlägigen Vorschrift des § 144 Abs. 2\nNr. 3 SGG dar (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 Anm. 32, 34).\n\n8\n\nEbensowenig liegt ein Verfahrensfehler in Form der vom Kläger gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs vor.\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und\nGelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Darüber hinaus besagt\nder Grundsatz rechtlichen Gehörs weiter, dass der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen,\nzu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 62 Anm. 2).\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger kein rechtliches\nGehör gewährt worden ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.01.2010 und dem der mündlichen\nVerhandlung am 19.08.2010 hätte er Gelegenheit, über seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich\nvortragen zu lassen. Diese Möglichkeit bestand auch im Termin selbst, an dem der Kläger ausweislich des Protokolls\nteilgenommen hat und der einen zeitlichen Umfang von 55 Minuten hatte. Angesichts dessen kann schon nicht davon ausgegangen\nwerden, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, ausreichend vorzutragen. Der Umstand, dass das Gericht nicht\nden gesamten Vortrag des Klägers protokolliert hat - abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund seiner Anwesenheit\ndie Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahme eines bestimmten Sachvortrags in das Protokoll zu thematisieren -\nstellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das\nGericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des\nmateriellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig\nhält. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen\nder Beteiligten aufzunehmen und in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. hierzu\nBundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 23.06.2008 - 9 VR 13/08 -).\n\n9\n\nUngeachtet dessen hat der Senat auch Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Nr. 3 des § 144 Abs. 2 SGG,\nnach der die Entscheidung auf dem hier geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen\nkönnen muss. Tragender Leitgedanke der Entscheidung ist der Umstand, dass die Miete für die vom Kläger\nangemietete Wohnung nicht angemessen ist, weil sie deutlich über dem für abstrakt angemessenen Mietzins liegt.\nDie vom Kläger angeführten Umstände bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins und den Problemen mit der\ntatsächlichen Wohnungsanmietung sind vor diesem Hintergrund auch keine Aspekte, die die Entscheidung wesentlich tragen,\ndenn hierauf kommt es letztlich streitentscheidend nicht an.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.\n\n11\n\nDer Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das\nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-12-08/l-12-as-1701-10-nzb","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/227360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-12-08/l-12-as-1701-10-nzb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/227360","retrieved":"2026-07-09 01:48:24.461866+00:00"}}