{"status":"available","doknr":"OLD229467","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:1028.L19AS1439.10B.ER.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"L 19 AS 1439/10 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.07.2010 wird\nzurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin eines Geschäftsgebäudes mit mehreren Wohnungen und einer\nGaragenanlage. Sie nutzt davon eine Wohnfläche von ca. 110 m². Aus der Vermietung von sieben Garagen erzielt\nsie Einkünfte in Höhe von 402,40 EUR mtl ...\n\n3\n\nAm 16.04.2010 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n(SGB II). Am 19.04.2010 wurde der Antragstellerin das Gehalt für März 2010 in Höhe von 573,52 EUR auf ihr\nKonto gutgeschrieben. Durch Bescheid vom 29.06.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 487,78 EUR mtl ... Sie ging von einem Hilfebedarf der\nAntragstellerin von 859,48 EUR (Regelleistung von 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 500,48 EUR) aus. Als Kosten\nder Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie Schuldzinsen von 247,74 EUR, Betriebskosten von 209,11 EUR und Heizkosten\nvon 43,63 EUR. Auf den Hilfebedarf der Antragstellerin rechnete die Antragsgegnerin ein Einkommen aus Vermietung in Höhe\nvon 372,00 EUR (402,00 EUR - 30,00 EUR) an. Sie zahlte einen Betrag von 50,00 EUR mtl. an den Energieversorger als\nAbschlagszahlung aus und behielt einen Betrag von 20,00 EUR mtl. zwecks Tilgung eines Darlehens ein. Der Zahlbetrag an\ndie Antragstellerin belief sich auf 417,48 EUR. Durch weiteren Bescheid vom 26.09.2010 lehnte die Antragsgegnerin die\nGewährung von Leistungen nach dem SGB II für April 2010 ab.\n\n4\n\nGegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.\n\n5\n\nAm 30.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,\nihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Mieteinnahmen bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem über\nihren Antrag rechtskräftig entscheiden wird.\n\n6\n\nSie hat vorgetragen, dass die Anrechnung ihrer Einnahmen aus der Vermietung der Garagen auf ihren Anspruch auf\nLeistungen nach dem SGB II zu Unrecht erfolgt sei. Da im SGB II die Anrechnung von Einnahmen aus Vermietung nicht geregelt\nsei, seien die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über die Ermittlung der Höhe der Einnahmen aus\nVermietung heranzuziehen. Diese definierten den Begriff \"Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\" als\nÜberschuss der Mieteinnahmen über die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung erforderlichen Aufwendungen\n(Werbungskosten). Da die von ihr zu leistenden Zinsen in Höhe von 487,98 EUR mtl. die Mieteinnahmen überstiegen,\nsei die Anrechnung unzulässig. Sie sei verpflichtet vierteljährlich eine Rate von 1.839,38 EUR (Zinsen von\n1.463,93 EUR + Tilgung 375,45 EUR) zu entrichten. Sie sei mit zwei Hypothekenzahlungen im Verzug. Falls sie mit einer\nRatenzahlung in Rückstand komme, habe ihre Gläubigerin angekündigt, dass sie das Darlehen kündigen\nund Zwangsmaßnahmen einleiten werde.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Antragstellerin Eigentümerin eines unangemessen großen\nHausgrundstückes sei, das auf Grund seines maroden Zustandes als nicht verwertbar einzustufen sei. Deshalb gewähre\nsie die Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss. Als Kosten der Unterkunft könnte nur die auf die von der\nAntragstellerin selbst bewohnte Fläche entfallenden Kosten berücksichtigt werden.\n\n8\n\nDurch Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht Münster den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug\ngenommen.\n\n9\n\nGegen den am 23.07.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.08.2010 Beschwerde eingelegt.\n\n10\n\nSie verfolgt ihr Begehren weiter.\n\n11\n\nDer Senat hat die Antragstellerin aufgefordert, die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010\nvorzulegen und ihm die Quadratmetergröße der vermieteten Garagen mitzuteilen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Senat legt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie\ndie Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Zahlung der ungekürzten, d. h. ohne\nAnrechnung eines Einkommens in Höhe von 372,00 EUR, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis\n31.10.2010 begehrt. Die Antragstellerin hat zwar weder in der Antrags- noch in der Beschwerdeschrift den Beginn der\nbegehrten Leistung - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer ungekürzten Leistung - noch das\nEnde des Zeitraums, für den sie die vorläufige Gewährung von ungekürzten Leistungen begehrt, konkret\nbestimmt. Den Einlassungen der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren kann aber das Begehren entnommen werden,\ndass durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren das im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsverhältnis vorläufig\ngeregelt werden soll. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2010\n- ist der Bescheid vom 29.06.2010, in dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II unter\nAnrechnung eines Einkommens von 372,00 EUR für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 gewährt hat. Soweit die\nAntragstellerin schriftsätzlich beantragt hat, die Antragsgegnerin zur Zahlung von ungekürzten Zahlungen bis\nzum Ende des Monats zu verpflichten, in dem über ihren Antrag rechtskräftig entscheiden wurde, kann diesem\nAntrag nicht das Begehren der Antragstellerin entnommen werden, die Antragsgegnerin über den im Bescheid vom\n29.06.2010 geregelten Bewilligungszeitraum hinaus zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Leistungen zu\nverpflichten, vielmehr ist dem Antrag nur das Begehren auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b SGG bis zum\nAbschluss des Hauptsachverfahren, d. h. zur vorläufigen Regelung des im Hauptverfahren streitigen\nRechtsverhältnisses zu entnehmen.\n\n15\n\nNach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn\neine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung\nsetzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz\nbegehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen\nInteressen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere\nEilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung\n- ZPO -).\n\n16\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Verfahren möglichen\nPrüfungsdichte beläuft sich der Hilfebedarf der Antragstellerin auf 859,48 EUR (Regelleistung von 359,00 EUR +\nKosten der Unterkunft und Heizung 500,48 EUR), wobei offen bleiben kann, ob die von der Antragsgegnerin angesetzten Kosten\nder Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überschreiten. Aus dem Akteninhalt ergeben\nsich keine Anhaltspunkte, dass höhere Kosten der Unterkunft anzusetzen sind. Auch hat sich die Antragstellerin nicht\ngegen die von der Antragsgegnerin ermittelten Höhe der Unterkunftskosten gewandt.\n\n17\n\nAuf den Hilfebedarf sind die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen aus der Vermietung der sieben Garagen als\nEinkommen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen, da es sich bei Einnahmen aus Vermietung\nund Verpachtung - wie auch die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat - um kein privilegiertes\nEinkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 11 Abs. 3 SGB II handelt. Bei der Anrechnung von Einkünften\naus Vermietung und Verpachtung ist nicht von dem steuerlichen Gewinn, sondern von den Bruttoeinnahmen auszugehen (Mecke in\nEicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 11 Rn 84). Von den Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 402,40 EUR\nmtl. sind neben der Versicherungspauschale nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II von 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1\nAlgII-V) u. a. Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II)\nsowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abzuziehen.\nAus dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Antragstellerin Beiträge zu einer\ngesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, anfallen. Solche Beiträge\nwerden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.\n\n18\n\nAls notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind nach Aktenlage zumindest die anteiligen,\nd. h. die auf die Grundfläche der vermieteten Garagen einschließlich der Zufahrt entfallenden Grund- und\nGebäudesteuern, sonstige öffentlichen Abgaben, Versicherungsbeiträge, die anteiligen Schuldzinsen, eine\nInstandhaltungspauschalen sowie Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen (siehe Mecke, a.a.O., § 11 Rn 85;\nDienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II Rn 11.54). Ein Abzug dieser Ausgaben von den\nBruttoeinnahmen ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Sie hat sich auf den Abzug der Versicherungspauschale von\n30,00 EUR beschränkt. Die Höhe dieser notwendigen Ausgaben lässt sich aber ohne die Mitwirkung der\nAntragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht konkret beziffern, da sich in den Akten der Antragsgegnerin\nkeine Angaben zur Größe des gesamten Grundstücks und der Garagenanlage befinden. Den Akten ist nur zu\nentnehmen, dass das Geschäftshaus über eine Wohnfläche von ca. 440 m² verfügt. Die erforderliche\nMitwirkung hat die Antragstellerin unterlassen. Trotz Hinweise der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und der\nmehrmaliger Aufforderung des Senats im Verfahren hat die Antragstellerin die Quadratmetergröße der Grundfläche\nder vermieteten Garagen im Verfahren nicht angegeben. Gründe, die die Antragstellerin an diesen Angaben gehindert\nhaben, sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch nicht vorgetragen, obwohl die Antragstellerin als\nAlleineigentümerin mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und zumindest Schätzwerte angegeben\nkönnte. Die Höhe der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II kann der Senat auch nicht\nnach § 287 ZPO schätzen, da jegliche tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung mangels konkreter\nAnhaltspunkte hinsichtlich der Größe der Garagenanlage, der vermieteten Garagen und des Gesamtgrundstückes\nfehlen. Die Einlassung der Antragstellerin, dass allein aus der Höhe der monatlich anfallenden Schuldzinsen von 487,98\nEUR, der Rückschluss gezogen werden könne, dass die notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB\nII die Bruttoeinnahmen aus Vermietung übersteigen, ist nicht schlüssig. Denn zu einem können nicht die\ngesamten auf das Grundstück entfallenden Kosten als Kosten der Bewirtschaftung einer Teilfläche des\nGrundstücks berücksichtigt werden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin einen Teil der auf das Grundstück\nentfallenden Kosten, u. a. Schuldzinsen von 247,74 EUR mtl., als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB\nII bei der Ermittlung des Hilfebedarfs der Antragstellerin angesetzt. Da die Antragstellerin der ihr im einstweiligen\nRechtschutzverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BayLSG Beschluss vom 15.04.2010 - L 8 SO 61/10 B ER)\nnicht genügt hat, hat sie die sich daraus ergebenden Beweisnachteile - Nichtglaubhaftmachung eines Anspruchs auf\nAuszahlung von höheren Leistungen als 487,48 EUR - zu tragen. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit im\nHauptsacheverfahren die für die Ermittlung der Höhe der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nSGB II erforderlichen Auskünfte nachzuholen und insoweit einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II\nnachzuweisen.\n\n19\n\nEbenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur bejaht\nwerden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache\nnicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin höhere\nLeistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, d. h. für die Zeit vom 01.05. bis 29.06.2010, begehrt,\nentspricht es allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anordnungsgrund bei\nGeldleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren\nsollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d. h. gegenwärtig\nnoch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in\nder Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz\neine Ausnahme gemacht werden (u. a. Beschluss des Senats vom 04.02.2010 - L 19 B 206/09 AS ER - m. w. N.). Eine solche\nNotlage ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.\n\n20\n\nHinsichtlich des Begehrens auf höhere Leistungen für die Zeit ab dem 30.06.2010 bestehen schon allein\naufgrund der ungenügenden Mitwirkung der Antragstellerin im Verfahren erhebliche Zweifel an der Dringlichkeit einer\nvorläufigen Regelung. Des weiteren ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin vorläufig durch die von der\nAntragsgegnerin gewährten Leistungen nach dem SGB II und den Einnahmen aus der Vermietung gedeckt. Soweit die\nAntragstellerin vorträgt, sie benötige die Einnahmen aus Vermietung der sieben Garagen zur Erfüllung ihrer\nVerpflichtungen gegenüber der Darlehensgeberin und im Fall der Nichterfüllung ihrer Ratenverpflichtung drohe die\nZwangsvollstreckung in das Grundstück, bestehen aufgrund der Größe der von der Antragstellerin genutzten\nWohnfläche - ca. 110 m² - und der Höhe der Unterkunftskosten - 456,85 EUR - erhebliche Zweifel an der\nAngemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen zur Sicherung einer kostenunangemessenen\nWohnung sind im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nicht gerechtfertigt (LSG NRW Beschluss vom 29.10.2009 - L 7 B 363/09\nAS ER - m.w.N.).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-10-28/l-19-as-1439-10-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-10-28/l-19-as-1439-10-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229467","retrieved":"2026-07-09 01:50:23.145282+00:00"}}