{"status":"available","doknr":"OLD229676","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:1020.L16KR531.10B.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2010-10-20","aktenzeichen":"L 16 KR 531/10 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2010\nwird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nAuch den zweiten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und - dies Mal -\nBeiordnung von Frau Rechtsanwältin U aus L hat das Sozialgericht mit o. g. Beschluss zu Recht abgelehnt.\nWegen der Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 01.03.2010 (Beschwerde gegen die erste Ablehnung\nder Bewilligung von PKH) Bezug. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich keine rechtserheblichen\nÄnderungen ergeben haben, die hinreichende Erfolgsaussichten im Rahmen der Bewilligung von PKH, §\n73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), begründen könnten. Wie dem\nSenat aus Parallelverfahren bekannt ist, liegt der Expertengruppe \"off-label-use\", Neurologie, bei dem\nGemeinsamen Bundesausschuss kein auf methylphendidathaltige Arzneimittel bezogener Antrag vor. Die Fa. Medice -\nArzneimittel Pütter GmbH & Co. KG - berichtet auf ihrer Homepage www.medice.de zwar, wie von der\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend dargestellt, dass mit der EMMA-Studie inzwischen eine\nPhase-III-Studie mit Medikinet® retard, einem methylphenidathaltigen Arzneimittel, vorliege, dass aber noch\nergänzende Studien erforderlich seien, um die erstrebte Erweiterung der Zulassung des Arzneimittels für\nden Einsatz im Erwachsenenalter zu erreichen. Ein Systemmangel dergestalt, dass sich aufgrund der vorhandenen\nStudienlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss aufdrängen müsste, eine Aufnahme des Arzneimittels,\nbezogen auf den Einsatz im Erwachsenenalter, in der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen,\nliegt damit gerade (noch) nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Presseinformation des\nGemeinsamen Bundesausschusses vom 16.09.2010 auf der homepage www.g-ba.de die Verordnungsfähigkeit von\nmethylphenidathaltigen Arzneimitteln aufgrund des Risikos, das für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme\ndieser Medikamente verbunden ist, künftig noch weiter eingeschränkt ist, als das bisher der Fall ist.\nDer Gemeinsame Bundesausschuss setzt mit dem entsprechenden Beschluss Änderungen der Fach- und\nGebrauchsinformationen von methylphenidathaltigen Arzneimitteln als Ergebnis eines europäischen\nRisikobewertungsverfahrens in der Arzneimittel-Richtlinie um. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der aus\ndiesem Verfahren weitere Erschwernisse bzgl. einer Zulassungserweiterung von Medikinet® retard ergeben können.\n\n3\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-10-20/l-16-kr-531-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-10-20/l-16-kr-531-10-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229676","retrieved":"2026-07-09 01:50:38.904253+00:00"}}