{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:0906.L19AS976.10.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":"19. Senat","decided":"2010-09-06","aktenzeichen":"L 19 AS 976/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.02.2010\nwird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n(SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006.\n\nSeit dem 01.01.2005 bezog der am 00.00.1959 geborene Kläger durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Im Zusatzblatt\n1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zum Erstantrag aus Dezember 2004 erklärte\ner, dass er ein Wohnrecht im Haus seiner Eltern habe. Er nutze zwei Räume, eine Küche und ein Bad. Die sonstigen\nWohnkosten betrügen 650,00 EUR. Er legte einen zwischen seinen Eltern und ihm am 30.12.2004 geschlossenen Vertrag\nüber Wohnkosten mit Wirkung ab dem 01.01.2005 vor.\n\nAm 22.12.2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem\n01.01.2006. Im Fortzahlungsantrag verneinte er die Frage nach Änderungen bei den Kosten für Unterkunft und\nHeizung. Seit dem 01.01.2005 beliefen sich die Kosten auf 650,00 EUR.\n\nDurch Bescheid vom 29.12.2005 bewilligte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Regelleistung in Höhe von 345,00\nEUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006. Gegen die Höhe der bewilligten Leistung legte der Kläger\nbei den Beklagten Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch\nzurück.\n\nAm 15.05.2006 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 11.04.2006 unter dem Aktenzeichen S 17 AS 132/06 erhoben. Er hat die Gewährung höherer Leistungen begehrt.\nDie Beklagte zu 1) sei für die Gewährung der von ihm begehrten Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig.\nDas Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1) gewählte Rechtsform der\nArbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II verfassungswidrig sei. Deshalb sei eine Zuständigkeit der Beklagten zu 2)\nund zu 3) für die begehrte Leistung gegeben. Ihm seien höhere Leistungen zu bewilligen. Die Regelleistung sei\nauch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu niedrig bemessen. Des weiteren\nseien ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von 650,00 EUR monatlich zu gewähren. Der mit seinen Eltern geschlossene\nNutzungsvertrag müsse insoweit als ausreichender Nachweis angesehen werden, da die Frage, was Unterkunft im Sinne\ndes SGB II sei, bis heute unklar sei. Wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz - GG)\nseien weitere Angaben zu dem von ihm bewohnten Wohnraum nicht erforderlich. Den Vertrag über die Wohnkosten vom\n30.12.2004 habe er mit seinen Eltern geschlossen, um seine Situation im Hinblick auf den bevorstehenden Bezug von\nLeistungen nach dem SGB II sinnvoll zu regeln. Der vereinbarte Betrag von 650,00 EUR setze sich aus verschiedenen\nBestandteilen zusammen und sei nicht nur für die Unterkunft bei seinen Eltern, sondern auch für andere Räume\naußerhalb des Hauses seiner Eltern gedacht. Die Lage dieser Räume wolle er nicht näher konkretisieren. Es\nhandele sich nicht um einen zweiten Wohnsitz. Diese Räume würden von ihm genutzt, stünden aber nicht im\nEigentum seiner Eltern. Der Vertrag sei von ihm so gewählt worden, um dieses Drei- oder Vierecksverhältnis\nfür den Leistungsbezug zu vereinfachen. Für diese Räume entstünden ihm effektiv Kosten. Die Zahlungen\nhabe er an eine dritte Person zu erbringen, wobei es sich nicht um seine Eltern handele. Er müsse abhängig von\nden Nebenkosten 200,00 bis 300,00 EUR monatlich für diese Räume zahlen. Aufgrund der Nutzung dieser anderen\nRäume erkläre sich seine Angabe, dass er mehr als 45 qm nutze bzw. bewohne, diese aber nicht weiter konkretisieren\nwolle. Er habe ihm Haus seiner Eltern ein Wohnrecht, das mit der sittlichen Verpflichtung einher gehe, sich auch an den\nKosten der Unterkunft zu beteiligen. Dieser sittlichen Verpflichtung sei er in der Vergangenheit teilweise nachgekommen,\nindem er u. a. eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe größtenteils an seine Eltern weitergeleitet habe.\nWährend des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II sei er nicht in der Lage gewesen, sich an den Wohnkosten zu\nbeteiligen. Er wohne nicht ausschließlich bei seinen Eltern. Nähere Angaben mache er unter Berufung auf Art. 13\nGG nicht. Er habe die anderen Wohnräume durch sachwidrige Verwendung der erhaltenen Aufwandsentschädigung\nfür seine Tätigkeit als sachkundiger Bürger in den Ausschüssen des Rates der Stadt N finanziert. Er\nhabe von seinen Eltern darlehensweise Geld in geringem Umfang und überwiegend Sachmittel erhalten. Die Beklagte sei\nverpflichtet, für ihn Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Beitragssatzes eines Beschäftigten zu\nzahlen und die Kosten für die Haftpflichtversicherung zu übernehmen.\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit der Beklagten zu 1) nach § 44 b Abs. 1\nS. 1 SGB II gegeben sei. Eine Zuständigkeit der Beklagten zu 2) und 3) liege nicht vor.\n\nDas Sozialgericht hat das Verfahren durch die Beschlüsse vom 11.02.2008 bzw. vom 22.02.2010 mit den vier Verfahren\nS 17 AS 456/05, S 17 AS 132/06, S 17 AS 244/06 bzw. S 17 AS 270/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\nDas Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Eltern des Klägers, V und H L. Hinsichtlich des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 25.02.2010 Bezug genommen.\n\nDurch Urteil vom 25.02.2010 hat das Sozialgericht Duisburg den Bescheid vom 13.07.2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 23.11.2005 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagten zu 1) hat es die\nnotwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5 auferlegt. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum\nunter Zugrundelegung seiner Angaben, den Bekundungen der Zeugen und des Inhalts des vorgelegten Mietvertrages keiner\nernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen. Ein rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien sei nicht feststellbar.\nDer zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Vertrag über Wohnkosten vom 30.12.2004 erfülle nicht\ndie üblichen Anforderungen, die an einen Mietvertrag gestellt würden. Es sei weder das konkrete Mietobjekt noch\ndie Zusammensetzung der ermittelten Wohnkosten ersichtlich. Nach § 6 des Vertrages solle der Anteil an den Wohnkosten\nkeine Mietzahlung sein. Auch aus den Angaben des Klägers und der Zeugen sowie der tatsächlichen Umsetzung des\nVertrages nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers ergebe sich keine Vereinbarung über die\nVerpflichtung des Klägers zur Zahlung von 650,00 EUR als Entgelt für die Nutzung von Räumen im Haus seiner\nEltern. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.\n\nGegen das am 11.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein\nBegehren weiter.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.02.2010 zu ändern und die Beklagten unter Abänderung des\nBescheides vom 29.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit\nvom 01.01. bis 30.06.2006\n\n1. höhere Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von 500,00 EUR monatlich 2. Kosten der Unterkunft und\nHeizung in Höhe von 650,00 EUR monatlich 3. höhere Sozialversicherungsbeiträge wie bei einem\nBeschäftigten 4. im Rahmen der gesonderten Bedarfe die Kosten der Haftpflichtversicherung zu gewähren.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der\nVerwaltungsakten der Beklagten zu 1) und 2) Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\nDer Kläger hat die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewahrt. Danach ist die\nBerufung gegen ein Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen Das Urteil ist dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein\nam 11.05.2010 nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 175 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden. Damit\nhat die Berufungsfrist am 12.05.2010 zu laufen begonnen und ist am 11.06.2010 geendet. Die Berufungsschrift ist am\n11.06.2010 beim Landessozialgericht eingegangen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR, §\n144 Abs. 1 S. 1 SGG.\n\nDie Beklagte zu 1) ist nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 87 R - Rn 30)\nbeteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II\nals mit Art. 28 GG und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine\nÜbergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG Urteil vom\n20.12.1007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04 -; BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7 b AS 32/06 R).\n\nDie Beklagte zu 2) ist als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts\n(§ 367 Abs. 1 SGB III) nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,\nSGG, 9. Aufl. § 70 Rn 2). Als Gemeindeverband ist die Beklagte zu 3) ebenfalls nach § 70 Nr. 1 SGG\nbeteiligtenfähig (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 70 Rn 2).\n\nDie Beklagten sind im Verfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die im Termin aufgetretenen Bediensteten\nder Beklagten sind jeweils durch eine Generalterminsvollmacht nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG bevollmächtigt gewesen.\nNach § 73 Abs. 1 S. 2 SGG sind Beschäftigte eines Beteiligten als Bevollmächtigte vor dem Landessozialgericht\nvertretungsbefugt. Bevollmächtigte von Beteiligten können nicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGG vom Verfahren\nausgeschlossen werden, da es sich nicht um Gerichtspersonen im Sinne dieser Vorschrift handelt.\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger erhobene Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet\n(A). Die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) sind unzulässig (B).\n\nA. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.\n\nDer Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Bescheid vom 29.12.2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 11.04.2006 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1)\nkein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 zu.\n\nDie Beklagte zu 1) ist für die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für\nden Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 und den Erlass von Widerspruchsbescheiden sachlich zuständig gewesen. Nach\n§ 44 b Abs. 3 S. 3 SGB II ist die Beklagte zu 1) berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und\nWiderspruchsbescheide zu erlassen. Sie nimmt nach § 44 b Abs. 3 S. 1 SGB II die Aufgaben der Beklagten zu 2) als\nLeistungsträgerin nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II - Gewährung von Leistungen nach §§ 16, 20,\n21 SGB II - wahr. Die Beklagte zu 3) hat der Beklagten zu 1) die Wahrnehmung der Aufgaben i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.\n2 SGB II - Gewährung von Leistungen nach §§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4, 22, 23 SGB II - nach § 44 b\nAbs. 3 S. 2 SGB II übertragen. Die Vorschrift des § 44 b Abs. 3 SGB II ist bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar\n(BVerfG Urteil vom 20.12.1007 - 2 BvR 2433/04 - Rn 211).\n\nDer Kläger hat zwar im Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 die Voraussetzungen für den Bezug von\nLeistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II dem Grund nach erfüllt. In diesem\nZeitraum hat er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hat seinen gewöhnlichen\nAufenthalt in der Bundesrepublik gehabt und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen. Dahinstehen kann, ob er\nim streitigen Bewilligungszeitraum hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 11 SGB II\ngewesen ist.\n\nJedenfalls steht dem Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen als\nbewilligt zu. Die Beklagte zu 1) ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere Regelleistung (I), höhere\nKosten der Unterkunft und Heizung (II) sowie zusätzliche monetäre Leistungen (III) zu gewähren. Ebenso\nsteht dem Kläger kein Anspruch auf Abführung höherer Beiträge zur Kranken-, Pflege- und\nRentenversicherung (IV) zu.\n\nI. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger für Januar bis Juni 2006 die in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgesehene\nRegelleistung für Alleinstehende in voller Höhe gewährt. Die Höhe der für den Kläger\nanzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 S. 1\nSGB II, wonach die Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 345,00 EUR mtl. beträgt. Zwar hat das\nBundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 S. 1\nSGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen\nein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zusteht,\nvielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort.\nDer Gesetzgeber ist nur verpflichtet, die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010\n- 1 BvL 1/09 - Rn 210 ff.; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 - ; BSG\nUrteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R - Rn 16). Eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II im Hinblick\nauf einen Individualbedarf ist nicht möglich. Wegen ihres pauschalierenden und bedarfsdeckenden Charakters\n(§§ 20 Abs. 2, 3 Abs. 3 S. 2 SGB II) ist eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II - anders\nals in § 28 Abs. 1 S. 2 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) - nach dem Regelungskonzept des SGB II ausgeschlossen\n(BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R - Rn 22; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn 19). Dies gilt auch im\nHinblick darauf, dass der Kläger bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 178,08 EUR wöchentlich\nbezogen hat. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, 2954)\nsind die Bestimmungen über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (§§ 190 ff SGB III) mit Wirkung ab dem\n01.01.2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes ) worden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts\n(Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - Rn 11 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Urteil vom 23.11.2006 - B 11\nb AS 1/06 R - Rn 41 ff.), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist die Ersetzung des Anspruchs\nauf Arbeitslosenhilfe nach § 190 ff. SGB III durch die Bestimmungen des SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2005\nverfassungsgemäß. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt weder gegen Art. 14 GG, da es sich\nbei Arbeitslosenhilfe um keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte\nFürsorgeleistung handelt, noch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des\nVertrauensschutzes.\n\nII. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Kosten der Unterkunft nach § 22\nAbs. 1 S. 1 SGB II zu. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen\nAufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind alle\nbaulichen Anlagen oder Teile hiervon zu verstehen, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum\nder Privatheit zu gewährleisten. Unterschiedliche private Wohnzwecke können in räumlich voneinander\ngetrennten Gebäuden verwirklicht werden, wenn ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit\ndurch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet. Kosten für Geschäftsräume, die nicht\nder Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, sind nicht berücksichtigungsfähig (BSG Urteil vom\n16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - Rn 13,14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Als Mietzins sind nach § 22 Abs. 1 S.\n1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen eines Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf\nder Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen\ntatsächlich gezahlt werden. Ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer\nwirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09\nR - Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).\n\nZur Überzeugung des Senats ist der Kläger im Bewilligungszeitraum nicht verpflichtet gewesen, seinen Eltern\nfür die Nutzung von zwei Räumen einschließlich der Mitbenutzung der Küche und des Bades in ihrem Haus,\nTstraße 00, 00000 N einen Mietzins zu zahlen. Der Kläger ist keiner ernsthaften Mietzinsforderung seitens seiner\nEltern ausgesetzt gewesen. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug, die er\nsich nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).\n\nSoweit der Kläger neben den beiden Räumen im Haus seiner Eltern nach eigenen Angaben im Bewilligungszeitraum\nweitere Räume außerhalb des Hauses genutzt hat und zur Zahlung eines Nutzungsentgelts verpflichtet gewesen ist,\nist wegen der Weigerung des Klägers, die Lage der genutzten Räume und deren Verwendungszweck zu konkretisieren\nsowie den Namen des Vermieters und den konkreten Inhalt der Nutzungsvereinbarung anzugeben, weder feststellbar, dass es\nsich bei diesen Räumen um eine Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt, noch dass er einer ernsthaften\nMietzinsforderung für diese Räume ausgesetzt gewesen ist. Der Kläger trägt die Beweislast für das\nVorliegen von tatsächlichen Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.\n\nIII. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger neben der Regelleistung von 345,00 EUR mtl.\nzusätzliche monetäre Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Kläger\nauf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II in dem\nZeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 liegen nicht vor. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndass bei ihm im streitigen Bewilligungszeitraum einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder ein Sonderbedarf nach §\n23 Abs. 3 SGB II vorgelegen hat. Auch hat der Kläger für den streitigen Bewilligungszeitraum keinen Mehrbedarf\noder Sonderbedarf geltend gemacht. Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung erfüllen nicht die\nVoraussetzungen eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 SGB II oder Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II.\n\nDa der Kläger innerhalb der Zweijahresfrist vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 kein Arbeitslosengeld bezogen hat,\nsind ebenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II nicht gegeben. Der\nArbeitslosengeldbezug des Klägers endete zum 18.08.1999.\n\nDie Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der\nRegelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften des § 21 SGB II oder des §\n23 Abs. 3 SGB II erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 1 S. 4 SGB II ausgeschlossen. Nach der\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R - Rn 24), der sich der Senat nach eigener\nPrüfung anschließt, ist die Gewährung von zusätzlichen monetäre Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II und den nach § 23\nAbs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen nicht denkbar. Nach dem Regelungskonzept des SGB II sind die in §\n20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung nach § 20 SGB II, der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II\nund der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II abschließend und pauschalierend gedeckt. Zu den Bedarfen\nnach § 20 Abs. 1 SGB II, die von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst sind, zählen auch\ndie Beiträge für private Versicherungen (vgl. Mester/Schwabe, Hinweise zur Berechnung von Leistungsansprüchen\naußerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII - Teil 1 - Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfF 2004, 268; Schwabe, Die\nZusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 345,00 ab dem 1.1.2007, ZfF\n2007, 25). Damit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der privaten Haftpflichtversicherungsbeiträge\nausgeschlossen. Die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen ist nur als Abzugsposten bei der Ermittlung\neines anrechenbaren Einkommens nach § 11 Abs. 2 SGB II vorgesehen (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11B AS 3/06 R\n- Rn 31 mit weiteren Nachweisen).\n\nDies gilt auch in Hinblick auf die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene\nHärtefallregelung, wonach aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Leistungen zur Deckung eines laufenden, nicht\nnur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend ist, zu gewähren sind\n(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Diese Anordnung einer Härtefallregelung, die eine an sich notwendige\neinfachgesetzliche Anspruchsgrundlage ersetzt, gilt nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit\nnicht für Leistungsräume vor dem 09.01.2010 - wie vorliegend - (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -\nRn 8; a. A. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -; offengelassen in BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R -\nund vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R ). Auch liegen die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen\nHärtefallanspruchs hinsichtlich der Übernahme der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung nicht vor.\nZu einem hat der Kläger weder dargelegt noch belegt, dass im streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006\ntatsächlich Beitragsansprüche zur privaten Haftpflichtversicherung fällig gewesen sind. Nach den vom\nKläger der Beklagten zu 1) vorgelegten Beitragsrechnungen für 2005 und 2006 ist der Jahresbeitrag zur privaten\nHaftpflichtversicherung jeweils im Oktober eines Jahres fällig geworden und vom Kläger jeweils beglichen worden.\nDes weiteren handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf, da der Beitrag\nnach Aktenlage als Jahresbeitrag einmal im Jahr fällig wurde (vgl. zu den Voraussetzungen der Härtefallregelung\nBSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R - Rn 17 f.; Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R - Rn 23 f.)\n\nIV. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zur Abführung von höheren Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und\nRentenversicherung verpflichtet. Sie hat in zutreffender Höhe Beiträge für den Kläger zur Kranken-,\nPflege- und Rentenversicherung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 2 a SGB XI, 3 S. 1 Nr. 3 a SGB IV\nabgeführt (vgl. zur Pflicht des Leistungsträgers zur Beitragstragung: Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.\nAufl., § 26 Rn 5). Gegen die Vorschriften über die Bemessung der Beitragshöhe in den einzelnen Zweigen der\nSozialversicherung (§§ 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V, 55 SGB XI, 166 Abs.1 Nr. 2 a SGB VI idF in der Fassung des\nVierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12.2003, BGBl. I, 2848) bestehen keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 3/06 R - Rn 45).\n\nB. Die vom Kläger gegen die Beklagte zu 2) als Leistungsträgerin i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für\ndie Leistungen nach § 20, 21 SGB II und gegen die Beklagte zu 3) als Leistungsträgerin i.S.v. § 6 Abs. 1\nNr. 2 SGB II für Leistungen nach § 22, 23 Abs. 3 SGB II erhobenen Klagen für den Zeit vom 01.01. bis\n30.06.2006 sind unzulässig.\n\nSoweit der Kläger von den Beklagte zu 2) und zu 3) die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II\nbegehrt als von der Beklagten zu 1) für den streitigen Zeitraum bewilligt, handelt es sich bei diesen Klagebegehren\num echte Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG. Diese Klagen sind nicht statthaft, da zwischen den Beteiligten\nhinsichtlich des Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II kein Gleichordnungsverhältnis besteht, das eine einseitige\nRegelung durch Verwaltungsakt ausschließt. Auch als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 2\nund Abs. 4 SGG sind die Klagen wegen Fehlens eines von der Beklagten zu 2) oder zu 3) erlassenen Verwaltungsaktes\nunstatthaft.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\nAnlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-09-06/l-19-as-976-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":14},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 232a","ref_norm":"232a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-09-06/l-19-as-976-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:52.136374+00:00"},"card":{"id":"lsg-nrw/2010-09-06/l-19-as-976-10","court":"LSG NRW","court_id":"lsg-nrw","court_as_stated":"Landessozialgericht NRW","panel":"19. Senat","date":"2010-09-06","dockets":["L 19 AS 976/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:0906.L19AS976.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2010:0906.L19AS976.10.00"},"cite_as":"LSG NRW, Urteil vom 06.09.2010 – L 19 AS 976/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-09-06/l-19-as-976-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.02.2010\nwird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 2/20","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"20","label":"§ 20 SGB 2","mentions":14},{"id":"SGB 2/21","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"21","label":"§ 21 SGB 2","mentions":8},{"id":"SGB 2/44b","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"44b","label":"§ 44b SGB 2","mentions":7},{"id":"SGB 2/23","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"23","label":"§ 23 SGB 2","mentions":7},{"id":"SGB 2/22","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"22","label":"§ 22 SGB 2","mentions":5},{"id":"SGB 2/6","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"6","label":"§ 6 SGB 2","mentions":4},{"id":"SGG/70","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"70","label":"§ 70 SGG","mentions":3},{"id":"SGG/54","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"54","label":"§ 54 SGG","mentions":2},{"id":"SGG/73","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"73","label":"§ 73 SGG","mentions":2},{"id":"SGB 2/3","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"3","label":"§ 3 SGB 2","mentions":2},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":1},{"id":"GG/83","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"83","label":"Art 83 GG","mentions":1},{"id":"SGB 2/8","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"8","label":"§ 8 SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 3/367","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"367","label":"§ 367 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGG/60","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"60","label":"§ 60 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/144","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"144","label":"§ 144 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/153","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"153","label":"§ 153 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/160","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"160","label":"§ 160 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/193","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"193","label":"§ 193 SGG","mentions":1},{"id":"SGB 2/11","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"11","label":"§ 11 SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 2/16","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"16","label":"§ 16 SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 2/24","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"24","label":"§ 24 SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 5/232a","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"232a","label":"§ 232a SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:58:52.136374+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}