{"status":"available","doknr":"OLD239024","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2009:0708.L7B198.09AS.ER.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"L 7 B 198/09 AS ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht\ndie einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf (Fort)Zahlung der Grundsicherungsleistungen\nan den Antragsteller verneint.\n\n3\n\nEin Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den\nFällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,\ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind nicht\nerfüllt, da nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom\n23.01.2009, mit dem die Leistungen eingestellt wurden, Widerspruch eingelegt hat.\n\n4\n\nEbenso wenig hat der Antragsteller, der am 18.02.2009 einen Fortzahlungsantrag bei\nder Antragsgegnerin und am 27.02.2009 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes gestellt hat, einen Anspruch nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Danach\nsind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf\nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind\nglaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach §\n19 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige\nals Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich\nder angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist hilfbebedürftig,\nwer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit\nihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen\nKräften und Mitteln sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Antragssteller hat\nnicht glaubhaft gemacht, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich\nder Antragsgegnerin hat. Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der vom SG am 09.04.2009\ndurchgeführten Beweisaufnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er\nin der Wohnung in der I-strasse 00 in I seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 36 SGB II).\nHiergegen lassen sich zahlreiche Indizien anführen. Beispielhaft sei darauf hingewiesen,\ndass dafür, dass es sich bei der Wohnung um eine sogenannte \"Scheinwohnung\"\nhandelt, zum einen spricht, dass von dem Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin mehrmals Post\nvor der Wohnung gefunden wurde und der Vermieter die Heizung auf \"eins\" drehte, um\nein Einfrieren der Leitungen zu verhindern. Zum anderen hat die als Zeugin gehörte\nMutter des Antragstellers dessen Einlassung, er komme täglich gegen 7.00 Uhr morgens\nzu ihr, nicht bestätigt, sondern vielmehr Besuche nur an drei bis vier Tagen angegeben\nunter Hinweis darauf, dass sie insbesondere Hilfe beim Duschen benötige, aber ansonsten\nnoch ein eigenständiges Leben führen könne. Nicht nachvollziehbar ist für\nden Senat, wenn der Antragsteller angibt, einerseits wegen seiner Hüftprobleme nicht\nbei seiner Mutter auf der Couch im Wohnzimmer übernachten zu können, andererseits\naber mangels Matratze in seiner Wohnung seit Dezember 2008 auf dem Boden übernachtet zu\nhaben und dass aufgrund der Stromsperre seit September 2008 während des gesamten Winters\n2008/09 eine Taschenlampe als Lichtquelle beim Waschen sowie zur Orientierung in seiner Wohnung\nausreichend sein soll. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ergibt sich auch allein\naus der Tatsache, dass dieser die Wohnung renoviert, nicht zwingend, dass er sich in dieser\n(teilrenovierten) Wohnung auch tatsächlich aufhält.\n\n6\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Vortrag des Antragstellers\nim Beschwerdeverfahren, für einen Aufenthalt in der Wohnung in der I-strasse 00 in\nI spreche zum einen der Wasserverbrauch von ca. 30 m³ im Kalenderjahr 2008, keine andere\nrechtliche Beurteilung ermöglicht. Denn der Vermieter des Antragstellers, Herr I, hat auf\nAnfrage des SG mitgeteilt, dass die Höhe des Wasserverbrauchs geschätzt sei und zur\nErläuterung darauf hingewiesen, dass sich die Warmwasser- und Heizkosten für diesen\nZeitraum nicht genau ermitteln lassen würden. Ein Rückschluss von dem Wasserverbrauch\nauf die Nutzung der Wohnung durch den Kläger lässt sich insoweit nicht begründen.\n\n7\n\nEine einstweilige Regelung ist auch nicht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes\ngeboten. Denn seit dem 01.04.2007 sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung\nkraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall\nhaben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Der Senat geht davon\naus, dass die Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes\nBuch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgehen und in dem dort vorgesehenen Rahmen Leistungen erbringen\nwürde. Dieser Anspruch wäre im Bedarfsfall gegenüber der Krankenkasse geltend zu\nmachen (vgl hierzu auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13.09.2007 - L 7 B 171/07 AS\nER und vom 17.02.2009 - L 7 B 408/08 AS).\n\n8\n\nDa die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg\nbot, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren\nabzulehnen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-07-08/l-7-b-198-09-as-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-07-08/l-7-b-198-09-as-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239024","retrieved":"2026-07-09 02:01:49.587442+00:00"}}