{"status":"available","doknr":"OLD240475","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2009:0525.L11KA78.08.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"L 11 KA 78/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin, den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12.2008 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin trägt Gerichtskosten in Höhe von 50,00 EUR.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Hauptsacheverfahren war die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes streitig. Der Senat hat die von die\nKlägerin anhängig gemachte Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch rechtskräftiges\nUrteil vom 10.12.2008 zurückgewiesen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 25.09.2008 zu diesem\nTermin geladen worden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde angeordnet. Die Ladung ist der\nKlägerin mit Zustellurkunde vom 29.09.2008 und die Terminmitteilung ihren Bevollmächtigten\ngleichermaßen am 29.09.2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 haben die Bevollmächtigten\nder Klägerin die bereits am 29.07.2008 anhängig gemachte Berufung begründet. Mit einem\nfünfseitigen Schreiben vom 03.12.2008 hat der Senatsvorsitzende die Bevollmächtigten der Klägerin\nauf die Rechtslage hingewiesen und angeregt, die Erfolgaussichten der Berufung zu überdenken. Unter dem\n08.12.2008 haben die Bevollmächtigten erklärt:\n\n4\n\n\"In pp. haben wir die Hinweise des Vorsitzenden der Berufungsklägerin im Einzelnen erläutert.\nDiese hält dennoch an ihrem Begehren fest und hat uns angewiesen, im Termin die vorbereiteten Anträge\nzu stellen.\"\n\n5\n\nMit Fax vom 09.12.2008 hat die Klägerin mitgeteilt:\n\n6\n\n\"Ich bitte darum, mich davon zu entbinden, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2008\nteilzunehmen, da ich an diesem Tag in meiner Praxis unabkömmlich bin.\"\n\n7\n\nHierauf hat der Berichterstatter folgendes Schreiben (09.12.2009) per Fax an die Klägerin veranlasst:\n\n8\n\n\"In Ihrem Rechtsstreit wird auf die Nachricht vom heutigen Tage mitgeteilt, dass die Anordnung Ihres\npersönlichen Erscheinens zu dem morgigen Termin bestehen bleibt. Der Termin ist Ihnen bereits langfristig\nbekannt (Ladung vom 25.09.2008), so dass Sie zu entsprechender Planung Ihrer Praxistätigkeit\neinschließlich der Einschaltung eines Vertreters hinreichend Gelegenheit hatten. Entschuldbare\nUnabkömmlichkeit besteht damit nicht. Selbst für Notfälle, die im Übrigen nicht vorhersehbar\nsind und damit Ihr Gesuch auch nicht tragen können, ist insoweit auf den o.a. Vertreter, Vertretungspraxen\nbzw. den ärztlichen Notfalldienst einschließlich Ambulanz zu verweisen. Sie werden vorsorglich nochmals\ndarauf hingewiesen, dass der Senat bei Ihrem Nichterscheinen Ordnungsmaßnahmen (Ordnungsgeld) gegen Sie\nergreifen kann.\"\n\n9\n\nIm Termin vom 10.12.2009 ist die Klägerin nicht erschienen. Sie hat sich mittels Vollmacht durch\nRechtsanwalt L vertreten lassen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Bevollmächtigte auf Befragen\nerklärt:\n\n10\n\n\"Die Klägerin lässt sich entschuldigen, weil sie in der Praxis unabkömmlich ist. Sie\nhat Patienten aus bildungsfernen Schichten, denen die Notwendigkeit an einem Gerichtstermin teilzunehmen, schwer\nzu vermitteln ist.\"\n\n11\n\nNach Erörterung der Sach- und Rechtslage, in der nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen worden\nist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann und der Bevollmächtigte der\nKlägerin lediglich erklärt hat, er könne keine prozessbeendenden Erklärungen abgeben,\nhat der Senatsvorsitzende zu Protokoll diktiert, es sei beabsichtigt, gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld\nin noch zu bestimmender Höhe zu verhängen. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde sodann\ndie Möglichkeit gegeben, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. Rücksprache zu\nnehmen. Im Anschluss hieran hat der Bevollmächtigte zu Protokoll erklärt:\n\n12\n\n\"Ich darf auch im Hinblick auf die vom Senat hilfsweise angedachte Lösung des § 136 Abs. 4\nSGG keine entsprechenden Erklärungen abgeben.\"\n\n13\n\nNach Verkündung des Urteils hat der Senat gegen die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens\nim Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt,\ndie ordnungsgemäß geladene Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, sei\nnicht hinreichend entschuldigt nicht erschienen.\n\n14\n\nDas Sitzungsprotokoll wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin aufgrund richterlicher\nVerfügung vom 23.12.2008 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 wendet sich die Klägerin\nmittels Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und eines Antrags nach §\n381 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Sie trägt vor: Die Notfrist\nvon zwei Wochen sei nicht verstrichen. Sie habe mit Zustellung des den Beschluss enthaltenen Berufungsurteils\nam 08.01.2009 Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt. Die Rüge sei begründet. Durch den\nBeschluss vom 10.12.2008 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn Rechtsanwalt L sei\nausweislich der vorgelegten Vollmacht bereit und in der Lage gewesen, mutmaßlich bestehende Fragen zum\nSachverhalt zu beantworten und gebotene Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss abzugeben.\nDiese Tatsache habe das Landessozialgericht (LSG) nicht zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus sei die\nAnordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin durch das LSG nicht zur Aufklärung des\nSachverhalts erfolgt. Dies folge aus der Niederschrift über die Sitzung vom 10.12.2008, ausweislich\nder keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Hinweise, dass zur Ermöglichung einer Entscheidung\nweiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe oder Vergleichsverhandlungen geführt worden seien,\nenthalte das Sitzungsprotokoll nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines\nOrdnungsgeldes lägen damit nicht vor. Das Ordnungsgeld hätte auch deswegen nicht festgesetzt\nwerden dürfen, weil für die Klägerin ein Vertreter erschienen sei. Die Entscheidung beruhe\nauf einer Gehörsverletzung. Hätte das LSG das Auftreten des Vertreters beachtet, hätte es\ngem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Darüber hinaus\nsei der Beschluss greifbar gesetzeswidrig und mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht zu vereinbaren.\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sei weder zur Aufklärung des Sachverhalts\nerfolgt noch sei eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten. Das LSG habe eine instanzenabschließende\nEntscheidung getroffen. Darüber hinaus sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen § 141\nAbs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig. Schließlich sei auch die Entscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes\nermessensfehlerhaft. Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sehe einen Rahmen von\n5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vor. Das Ordnungsgeld sei lediglich zu Strafzwecken verhängt worden. Das\nwiderspreche dem Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes und sei im Hinblick darauf, dass die Partei auch bei\nErscheinen nicht zu einer Einlassung verpflichtet sei, unverhältnismäßig. Selbst wenn man\nder Ansicht wäre, dass ein Ordnungsgeld ausschließlich zu Strafzwecken verhängt werden\ndürfe, müsse das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen\nder Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden. Aus welchem Grund\nim Beschluss vom 10.12.2008 der zulässige Rahmen bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft worden\nsei, lasse sich der Begründung nicht entnehmen, obwohl das LSG verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen\nseines Ermessens eine pflichtgemäße Abwägung für und wider die Verhängung eines\nOrdnungsgelds zu verdeutlichen. Somit sei davon auszugehen, dass das LSG von seinem diesbezüglichen\nErmessen keinen Gebrauch gemacht habe. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR erweise sich als\nunverhältnismäßig und durch die bewusste Missachtung der Vorschrift des § 141 Abs. 3\nS. 2 ZPO als objektiv greifbar gesetzeswidrig. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Gesetzeswidrigkeit.\nDie Klägerin habe auf die Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten vertrauen dürfen, dass kein\nOrdnungsgeld gegen sie festgesetzt werden dürfe, wenn sie einen Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2\nZPO zum Termin entsende. Deshalb habe sie - wie dies ihrer ärztlichen Berufsauffassung entspreche -\ngeglaubt, der aus ihrer Sicht vorrangigen Patientenversorgung nachgehen zu dürfen. Dies stelle kein\nVerschulden dar. Im Übrigen sei der Beschluss entsprechend § 202 SGG, § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO\naufzuheben.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beschluss vom 10.12.2008 aufzuheben.\n\n17\n\nDie übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.\n\n18\n\nDer Senat hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Verfügung vom 24.02.2009\naufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Behauptung zu belegen, infolge notwendiger Patientenversorgung den Termin\nnicht wahrnehmen zu können. Hierauf haben die Bevollmächtigten unter dem 10.03.2009 mitgeteilt, der\nVortrag, die Klägerin sei am 10.12.2008 wegen dringender Patientenbehandlung unabkömmlich gewesen,\nwerde ausdrücklich nicht aufrechterhalten; es habe sich um einen bedauerlichen Kommunikationsfehler gehandelt.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 23.03.2009 hat der Senat den Antrag der Klägerin, den Ordnungsgeldbeschluss vom\n10.12 2008 wegen nachträglich genügender Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben,\nabgelehnt. Der Senat hat hierin u.a. ausgeführt:\n\n20\n\n\"Diesem Vorbringen entnimmt der Senat, dass die Klägerin wahrheitswidrig im Schreiben vom\n09.12.2008 behauptet hat, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Inwieweit die eigene Erklärung der\nKlägerin auf einen Kommunikationsfehler zurückzuführen sein soll, erschließt dabei nicht.\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine derartige Verhaltensweise im Rahmen einer etwaigen Prüfung,\nob und inwieweit die Klägerin geeignet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, Bedeutung\nhaben kann (vgl. § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)).\"\n\n21\n\nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin verweist der Senat auf den Inhalt der Streitakte\nund die darin befindlichen Schriftsätze.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig.\n\n24\n\n1. Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis\nvon der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Soweit die Klägerin meint, die Frist ende\nam 22.01.2009, wäre die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig anhängig gemacht worden\n(nachfolgend a)), indessen trifft diese Auffassung nicht zu. Die Rügefrist endete bereits am 27.12.2008\n(nachfolgend b))\n\n25\n\na) Die Frist beginnt mit Kenntnis der Umstände, welche möglicherweise aus Sicht der Klägerin\neine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen können (BSG, Beschluss vom\n07.01.2009 - B 6 KA 3/08 C -; Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 178a Rdn. 7 f.). Die\nAnhörungsrüge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2009 anhängig gemacht. Nach ihrem\nVorbringen ist ihr (bzw. ihren Bevollmächtigten) der zu Protokoll diktierte Ordnungsgeldbeschluss mit der\nNiederschrift am 08.01.2009 zugegangen. Ausgehend hiervon wäre die Rügefrist gewahrt. Die Frist des\n§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist nach § 64 SGG zu berechnen (Frehse, a.a.O., Rdn. 8). Da das Protokoll\nund damit der Beschluss nicht zugestellt worden sind, greift § 64 Abs. 1 SGG nicht. Wenn es - wie hier -\nauf den Zugang ankommt, gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenerklärungen. Maßgebend\nist insoweit der Zeitpunkt, in dem das Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist,\ndass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,\n9. Auflage, § 64 Rdn. 4; Düring in Jansen, a.a.O., § 64 Rdn. 2). Hierzu enthält § 178a\nAbs. 2 Satz 3 SGG eine Spezialregelung. Danach gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach\nder Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da die Akte keinen Vermerk darüber enthält, wann das\nSchriftstück zur Post aufgegeben worden ist, tritt die Zugangsfiktion nicht ein (Engelmann in von Wulffen,\nSGB X, 6. Auflage, 2008, § 37 Rdn. 12). Dann ist der Zugang vom Absender zu beweisen. Das wiederum\nerübrigt sich vorliegend, weil die Niederschrift den Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenem\nVorbringen am 08.01.2009 zugegangen ist. Damit beginnt die Frist mit diesem Tag. Sie endet mit Ablauf des letzten\nTages der letzten Woche, welcher der Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der\nZeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da der 08.01.2009 ein Donnerstag war, endet die Frist am\nDonnerstag (22.01.2009). Insoweit wäre die Frist gewahrt, denn der Schriftsatz vom 22.01.2009 ist dem\nGericht per Fax am 22.01.2009 zugegangen.\n\n26\n\nb) Allerdings bleibt bei diesem Ansatz unberücksichtigt, dass der Ordnungsgeldbeschluss in der\nmündlichen Verhandlung in Gegenwart des Bevollmächtigten der Klägerin zu Protokoll verkündet\nworden ist. Damit greift die Regelung des § 64 Abs. 1 SGG ein. Danach läuft die Frist ab dem Tag nach\nder Verkündung, also der formellen mündlichen Bekanntgabe im Termin (Düring, a.a.O., Rdn. 2). Die\nFrist beginnt sonach am 11.12.2008 und würde am 25.12.2009 enden (§ 67 Abs. 2 SGG). Da es sich hierbei\num einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3\nSGG), mithin am 27.12.2009. Die am 22.01.2009 anhängig gemachte Anhörungsrüge ist damit verfristet.\n\n27\n\n2. Die Anhörungsrüge ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben\nist. Die Rüge muss das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§\n178a Abs. 2 Satz 5 SGG). In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen,\ninwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der\nAnhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (BSG, Beschluss vom\n16.02.2006 - B 9a V 47/05 B -). Darzulegen ist hiernach Zweierlei, nämlich a) welches Vorbringen nicht\nberücksichtigt worden bzw. welches Vorbringen das Gericht verhindert hat und b) warum und wie die Entscheidung\ndes Gerichts durch den Anhörungsmangel (kausal) beeinflusst worden ist (vgl. Frehse, a.a.O., Rdn. 12).\nGenügt die Rüge diesen Anforderungen nicht, ist zu sie verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). So\nliegt es hier. Der Ordnungsgeldbeschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bevollmächtigten\nder Klägerin verkündet worden. Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass der Senat den Bevollmächtigten\nder Klägerin zuvor über die Absicht, ein Ordnungsgeld festzusetzen, unterrichtet hat. Diesem ist die\nGelegenheit gegeben worden, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. telefonisch Rücksprache\nzu halten, was auch geschehen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht\nschlüssig dargetan. Soweit die Klägerin den Ordnungsgeldbeschluss dem Grunde nach angreift, indem sie\ndie Auffassung vertritt, dieser hätte nicht verhängt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen\nnicht erfüllt seien, denn sie habe einen zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsandt (§\n141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), führt dies nicht weiter. Dieser Einwand betrifft die Frage, ob und inwieweit der\nOrdnungsgeldbeschluss rechtmäßig ist. Hierüber ist nicht im Verfahren nach § 178a SGG zu\nbefinden. Im Übrigen liegt diesem Einwand in mehrfacher Hinsicht eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde\n(dazu nachfolgend III.). Damit bleibt letztlich das Vorbringen, der Senat habe sein Ermessen nicht bzw. unzureichend\nausgeübt. Auch dieser Einwand betrifft die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses und nicht die\nFrage, ob und inwieweit das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Der Senat ist nicht verpflichtet, im Vorfeld\ndarzulegen, welche Höhe das avisierte Ordnungsgeld voraussichtlich haben wird. Im Übrigen hat der Senat\nden Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ein Ordnungsgeld in noch zu\nbestimmender Höhe festzusetzen. Das hätte für den Bevollmächtigten der Klägerin Anlass\ngenug sein müssen, ein Rechtsgespräch über die etwaige Höhe einzuleiten, wenn er insoweit\neinen Bedarf gesehen hätte. Das ist nicht geschehen. Wiederum ist eine Gehörsverletzung nicht\nschlüssig dargetan.\n\n28\n\nIII.\n\n29\n\nKlarstellend merkt der Senat in sachlich-rechtlicher Hinsicht an: 1. Die Anwesenheit des anwaltlichen\nProzessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vom 10.12.2008 kann nicht mit der Entsendung eines\nVertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichgesetzt werden. Zwar erscheint es nicht generell\nausgeschlossen, dass in einem Ausnahmefall auch der anwaltliche Prozessbevollmächtigte als Vertreter im Sinne\ndes § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann. Regelmäßig ist dies jedoch nicht der Fall, denn die\nAnwesenheit eines Vertreters im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss der persönlichen Anwesenheit\nder Partei in jeder Hinsicht gleichwertig sein. Schon die Notwendigkeit, auf einzelne Sachverhaltsnachfragen oder\nauf Fragen nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung telefonische Rücksprache mit der Partei\nhalten zu müssen, widerlegt die Eignung des Prozessbevollmächtigten als Vertreter im Sinne des §\n141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu fungieren. Zu bedenken ist, dass das Gericht bei der Ladung der Parteien keine konkreten\nFragen mitzuteilen braucht und sich Fragen oft typischerweise erst im Laufe der Erörterung ergeben. Zu\nbedenken ist ferner, dass das Gericht auch berechtigt ist, der Partei oder an ihrer Stelle dem Vertreter nach\n§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO Fragen zur Vorgeschichte des Rechtsstreits, zu den Hintergründen oder zu den\nBeziehungen zwischen den Parteien zu stellen. Als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt der\nanwaltliche Prozessbevollmächtigte somit regelmäßig nicht in Frage, es sei denn, dass er zuvor\nbereits auch in anderer Eigenschaft als lediglich als Prozessbevollmächtigter mit dem Verfahrensgegenstand\nin Berührung gekommen ist. Nur diese Auffassung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers; denn §\n141 ZPO hat seinen besonderen Sinn gerade in solchen Prozessen, in denen sich die Parteien durch\nProzessbevollmächtigte vertreten lassen oder gar vertreten lassen müssen. Einer Vorschrift wie des\n§ 141 ZPO bedürfte es nicht, wenn die bereits bei der Übertragung eines Prozessmandats übliche\nstreitgegenstandsbezogene Information des Bevollmächtigten durch den Mandanten ausreichte, um § 141 Abs. 3\nSatz 2 ZPO genüge zu tun (so zutreffend LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; vgl. auch LAG\nHessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 4 Ta 475/05 -). Ausgehend hiervon ist das Vorbringen der Klägerin, das\nOrdnungsgeld hätte nicht verhängt werden dürfen, weil der im Termin vom 10.12.2008 auftretende\nBevollmächtigte ein Vertreter i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei, unzutreffend. Dies gilt umso mehr,\nals der Bevollmächtigte sich nicht einmal als befugt ansah, dem Vorschlag des Senats nach § 136 Abs. 4\nSGG zu verfahren, zustimmen zu können und hierzu erst eine (ablehnende) Entscheidung des sachbearbeitenden\nRechtsanwalts einholen musste. Ungeachtet dessen ist § 141 Abs. 3 ZPO über § 202 SGG für das\nsozialgerichtliche Verfahren ohnehin nur entsprechend anzuwenden. Dann aber gilt, dass § 141 Abs. 3 Satz 2\nZPO im SGG-Verfahren wegen § 118 Abs. 3 SGG keine Bedeutung hat (Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn.\n7a). 2. Die Frage, ob ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn die Partei zwar nicht erscheint, der Termin\nindessen von einem Bevollmächtigten wahrgenommen wird und das Gericht auch entscheidet, ist umstritten\n(Ordnungsgeld verneinend: BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss\nvom 14.01.2009 - L 13 AS 5633/08 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 1180/08 AS -; KG\nBerlin, Beschluss vom 15.08.2007 - 18 WF 128/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 B 14/04 U -;\nStadler in Musielak, ZPO, 6. Auflage, 2008, § 141 Rdn. 13; Peters in Münchener Kommentar, ZPO, 1992, §\n141 Rdn. 12; Ordnungsgeld bejahend: LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 – (Kammertermin); LAG\nHessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 - (Gütetermin); LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007\n- 1 Ta 202/06 - (Gütetermin); LSG Hessen, Beschluss vom 16.02.2006 - 4 Ta 20/06 - (Gütetermin); LAG\nKöln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 (5) Ta 2/06 - (Kammertermin); Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage,\n§ 141 Rdn. 52, 54; Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 141 Rn. 12; Gk-ArbGG-Schütz,\n2007, § 51 Rdn. 36; wegen Missachtung des Gerichts: LSG Thüringen, Beschluss vom 23.10.2003 - L 2 B 36/03\nKN -; LSG Sachsen, Beschluss vom 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1994\n- 5 W 5/94 -; OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 - 28 U 1604/91 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1978\n-17 WF 61/78 U -; Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn. 7a).\n\n30\n\nDer Auffassung, die bei einer Entscheidungsreife des Rechtsstreites eine Verhängung von Ordnungsgeld\nbei Ausbleiben des Klägers für unangemessen hält (vgl. oben), folgt der Senat nicht. Der\nGesetzeswortlaut gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Der Bestimmung des § 141 Abs. 3 ZPO lässt sich\nnicht entnehmen, dass Ordnungsmaßnahmen zu unterbleiben haben, wenn das Ausbleiben eines Beteiligten eine\nVerzögerung des Verfahrens und der Entscheidung nicht bewirkt (zutreffend LSG Thüringen, Beschluss vom\n23.10.2003 - L 2 B 36/03 KN -). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97 -). Die Regelungen des § 111 SGG i.V.m. § 141 ZPO sollen\nüberdies verhindern, dass die Erfolgaussichten einer mündlichen Verhandlung vor Gericht dadurch\nbeeinträchtigt werden, dass sich Beteiligte auf nach Aktenlage vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen\nversteifen können und sich einer argumentativen Erörterung ihrer Ansicht unter Einbeziehung der Meinung\ndes Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter schlicht entziehen. Die Möglichkeit der Anordnung des\npersönlichen Erscheinens dient damit auch dem Rechtsfrieden, der nur erreicht werden kann, wenn die\nBeteiligten bereit sind, die Rechtsauffassungen des Gerichts und andere Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu\nnehmen und sich mit ihnen argumentativ auseinander zu setzen. Die Präsenz der Beteiligten dient namentlich\nauch der Prozessförderung in vorher nicht absehbaren Situationen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom\n03.12.2008 - L 8 R 239/07 -). Überdies ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das\n\"Kernstück\" des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2004 - B 13 RJ\n206/03 -; Frehse, a.a.O. § 153 Rdn. 13 m.w.N.). Dieser Bedeutung müssen sowohl das Gericht als auch\ndie Verfahrensbeteiligten gerecht werden, anderenfalls die mündlichen Verhandlung zu einem lediglich formalen,\nzeitaufwändigen Akt denaturiert, die lediglich um ihrer selbst Willen durchgeführt wird. Dies setzt\nvoraus, dass die Beteiligten erscheinen und wie das Gericht flexibel agieren/reagieren können. Fehlt es\nhieran, etwa weil ein Verfahrensbeteiligter uneinsichtig auf seinem Standpunkt beharrt oder sich von vornherein\njedem Rechtsgespräch und den ggf. notwendigen prozessnahen Konsequenzen entzieht, verstößt er gegen\ndie auch ihm auferlegte Mitwirkungspflicht, missbraucht staatliche Ressourcen und verkennt namentlich die Funktion\nder mündlichen Verhandlung. Der Justizgewährungsanspruch ist im Übrigen auf die Durchführung\neines prozessordnungsgemäßen Verfahrens beschränkt. Kein Beteiligter hat einen Anspruch auf ein\nUrteil (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2000 - L 10 AR 35/00 AB -).\n\n31\n\n3. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach dem persönlichen Verschulden und der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 -). Das Verschulden der\nKlägerin ist evident. Sie hat wahrheitswidrig behauptet, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Das war\ndem Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht bekannt. Soweit die Klägerin das Ziel\nverfolgte, den Ordnungsgeldbeschluss zu beseitigen, haben die Ermittlungen des Senats zur Frage, ob und inwieweit\ndas Ordnungsgeld dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist, zur Entscheidung geführt, den Antrag\nder Klägerin u.a. wegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben abzulehnen (Beschluss vom 27.03.2009). Damit steht\nfest, dass der Beschluss vom 10.12.2008 rechtmäßig ist. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit ist die max. Höhe des Ordnungsgeldrahmens (1000,00 EUR) in Relation zur\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spektrums der Klägerklientel zu setzen, die um Rechtsschutz\nvor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachsuchen. So liegt es nahe, gegen einen Kläger, der eine\nRente oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einklagt, ein etwaiges Ordnungsgeld unter\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten eher im unteren Bereich des Rahmens anzusetzen. Um insoweit ungerechtfertigte\nPrivilegierungen einer finanziell eher gut situierten Klägerklientel auch vor dem Hintergrund von Art. 3\nGrundgesetz zu vermeiden, neigt der Senat dazu, ein ggf. gegen Vertragsärzte festzusetzendes Ordnungsgeld\nunter Berücksichtigung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Grunddaten\nzu Umsatz und Honorar tendenziell im oberen Bereich des Rahmens zu fixieren\n\n32\n\n4. Die falsche Auskunft des Bevollmächtigten der Klägerin, den Termin missachten zu dürfen,\nwirkt gegen sie (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 Ta 202/06 -).\n\n33\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n35\n\nDie Höhe der Gerichtskosten folgt aus Nr. 7400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-05-25/l-11-ka-78-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":19},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 178a","ref_norm":"178a","n":7},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-05-25/l-11-ka-78-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240475","retrieved":"2026-07-09 02:03:25.230002+00:00"}}