{"status":"available","doknr":"OLD263325","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2007:0620.L11.8R110.05.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"L 11 (8) R 110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beigeladene im Architekturbüro des\nKlägers abhängig beschäftigt gewesen ist und der Kläger deshalb\nGesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.677,92 Euro nachzuentrichten hat.\n\n3\n\nIm Rahmen einer Betriebsprüfung, die sich auf den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 30.06.1997\nbezog, legte der Kläger für die Beigeladene den \"Vertrag über freie Mitarbeit\" vom\n01.10.1995 vor. Danach hatte die Beigeladene allgemeine Büroarbeiten sowohl im Büro des\nKlägers als auch im eigenen Büro zu verrichten, wobei die Arbeitszeit an den betrieblichen\nBelangen des klägerischen Architekturbüros auszurichten war. Die Vergütung der\nBeigeladenen erfolgte nach einem Stundensatz von 30,00 DM zuzüglich der gesetzlichen\nMehrwertsteuer. Ferner wurden Reisen mit dem eigenen Pkw mit 0,52 DM pro Kilometer vergütet.\nVor Inkrafttreten dieses Vertrages war die Beigeladene seit ca. 1985 als geringfügig\nBeschäftigte für das Architekturbüro des Klägers tätig. Im Rahmen eines\nanlässlich der Betriebsprüfung geführten Telefonats gab sie im Oktober 1997 an,\nihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin habe sich gegenüber der zuvor als geringfügig\nBeschäftigte ausgeübten Tätigkeit nicht verändert. Abweichende Vereinbarungen\nbezögen sich lediglich auf die Arbeitszeit und das Entgelt. Für andere Firmen sei sie\nnicht tätig. Sie verfüge in ihrer Wohnung über einen Computer, der ihr Betriebskapital\ndarstelle. Feste Arbeitszeiten habe sie nicht einzuhalten. In die Büroorganisation sei sie nicht\neingebunden, die Arbeit im Büro falle im Übrigen auch sehr unregelmäßig an. Durch\ndie Gestaltung des Vertrages in Form der freien Mitarbeit sei es ihr möglich, ihre 95-jährige\nSchwiegermutter zu pflegen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 05.12.1997 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 08.06.1998 forderte\ndie Beklagte vom Kläger für verschiedene Mitarbeiter Gesamtsozialversicherungsbeiträge\nnach, der auf die Beigeladene entfallende Betrag belief sich auf 5.677,92 Euro (seinerzeit 11.105,06 DM).\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 16.12.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n02.07.1998 zurück. Die von der Beigeladenen verrichtete Tätigkeit habe sich durch Abschluss\ndes Vertrages über die freie Mitarbeit zum 01.10.1995 nicht geändert. Die Mehrarbeit, die\nzur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze geführt habe, rechtfertige für sich\nallein nicht die Beurteilung, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handele.\n\n6\n\nHiergegen richtete sich die Klage vom 03.08.1998. Die Beigeladene sei nicht abhängig, sondern\nals freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie habe sich ihre Arbeit frei eingeteilt und dabei nach\nStunden abgerechnet. Sie habe meistens zu Hause gearbeitet und sei darüber hinaus in keinerlei\nBüroorganisation eingebunden gewesen. Im laufenden Klageverfahren erteilte die Beklagte im\nHinblick auf weitere Mitarbeiter des Klägers einen Abänderungsbescheid mit Datum vom\n15.07.2004, der sich auch auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene\nbezog.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 05.12.1997 und 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998\nin der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.07.2004 hinsichtlich der Beigeladenen T in Höhe\nvon 5.677,92 Euro aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung vertrat die Beklagte die in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Auffassung.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat geltend gemacht, in freier Zeiteinteilung für das Architekturbüro\ngearbeitet zu haben. Dies sei für sie im Hinblick auf ihre häusliche Pflegetätigkeit\nvon besonderer Bedeutung gewesen.\n\n13\n\nDas Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2005 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide\nseien nicht rechtswidrig und beschwerten den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des\n§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Anspruch der Beklagten auf Nachentrichtung\nder Gesamtsozialversicherungsbeiträge ergebe sich aus den §§ 14, 22 des Sozialgesetzbuches\n(SGB) IV, 227 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI und den §§ 157 ff., 162, 164, 168 SGB VI, da die\nBeigeladene im streitigen Zeitraum in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis\nzum Kläger gestanden habe. Die Abgrenzung einer selbständigen von einer abhängigen\nBeschäftigung erfolge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf Grund einer\nVielzahl von Merkmalen. Hauptmerkmal sei die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten\nvon dem Dienstberechtigten. Die übrigen Indizien seien im Rahmen einer Gesamtbewertung zusammenzutragen\nund zu gewichten. Das Ergebnis der Bewertung hinge letztlich davon ab, welche Merkmale überwiegen\nwürden (BSG Band 53, S. 242; BSG Band 45, S. 199). Es seien alle Umstände des Einzelfalls zu\nberücksichtigen, maßgebend sei jedoch stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter\nBerücksichtigung der Verkehrsanschauung. Eine abhängige Beschäftigung liege bei persönlicher\nAbhängigkeit vor, einem Direktionsrecht des Auftraggebers, auf Grund dessen der zur Arbeitsleistung\nVerpflichtete seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst bestimmen könne, vielmehr hinsichtlich\nZeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht und einer sich\nhieraus ergebenden ständigen Überwachung und Beaufsichtigung unterliege. Entscheidend sei für\ndie Annahme einer abhängigen Beschäftigung auch die fehlende Verfügungsmöglichkeit\nüber die eigene Arbeitskraft, das Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regele\nund Anordnungen erteile sowie einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung im Betrieb habe und auch\nüber die Betriebsstätte verfüge. Hauptkriterium einer selbständigen Tätigkeit sei\ndagegen die im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie\ndas Tragen eines wirtschaftlichen Unternehmerrisikos. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei\ndie Beigeladene als Arbeitnehmerin anzusehen gewesen. Für das Bestehen eines abhängigen\nBeschäftigungsverhältnisses sprechen insbesondere ihre persönliche Abhängigkeit\nsowie die Weisungsbefugnis des Klägers. Die Beigeladene habe für den Kläger im streitigen\nZeitraum allgemeine Büroarbeiten in Form von Schriftwechsel nach Diktat, Honorarabrechnungen,\nBankgeschäfte und Vorbereitung der Buchhaltung verrichtet. Umfang und Art der zu erledigenden\nBüroarbeiten seien ausschließlich vom Kläger bestimmt worden. Er habe Umfang und Dauer\nder Arbeiten festgelegt. Die Beigeladene sei lediglich in ihrer Arbeitszeitgestaltung insoweit frei\ngewesen, als sie habe bestimmen können, wann sie die Arbeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt\nzu erledigen hatte. Damit konnte sie im häuslichen Bereich in freier Zeiteinteilung arbeiten und\nbedingt durch die Pflegetätigkeit für ihre Schwiegermutter Unterbrechungen vornehmen. Allein\ndie Möglichkeit, die Arbeiten im häuslichen Bereich nach Belieben unterbrechen zu können,\nführe jedoch nicht dazu, eine im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit hinsichtlich der\nArbeitszeit zu bejahen. Die Arbeitszeit sei nicht frei bestimmbar gewesen, sondern durch den Umfang der\nzu erledigenden Arbeiten durch den Kläger vorgegeben gewesen. Die Beigeladene habe es z. B. nicht in\nder Hand gehabt, den Zeitraum ihrer Arbeit selbst zu bestimmen und eine Reduzierung der Arbeitszeit\nvorzunehmen. Die Arbeitszeit habe sich ausschließlich an den zu erledigenden Arbeiten für\ndas Büro des Klägers orientiert. Damit habe die Beigeladene einem umfassenden Weisungsrecht\ndes Klägers unterlegen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ab dem\n1.10.1995 spreche ferner der Umstand, dass die Beigeladene vorher die gleiche Tätigkeit als\nArbeitnehmerin ausgeübt habe. Nach ihren eigenen Angaben habe die von ihr zuvor als geringfügig\nverrichtete Tätigkeit nach Abschluss des Vertrages über die freie Mitarbeit keinen Veränderungen\nunterlegen. Veränderungen hätten sich lediglich auf den Umfang der zu erledigenden Büroarbeiten\nbezogen. Der Umstand, dass die gleiche Beschäftigung zuvor als abhängiges\nBeschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei, spreche für das Fortbestehen eines\nsolchen. Allein die Möglichkeit der Beigeladenen, im häuslichen Bereich selbst bestimmen zu\nkönnen, wann sie die Arbeiten erledige, führe nicht zur Annahme einer freien\nVerfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.06.2005. Das Sozialgericht habe die\nrechtlichen Ausgangspunkte zutreffend angegeben, eine Anwendung auf den Sachverhalt jedoch verfehlt.\nEs liege in der Natur von Diktaten, Honorarabrechnungen und Buchhaltungsarbeiten, dass der Tätige\nkeine kreativen Gestaltungsspielräume habe. Aus diesem Grunde sei es nicht überzeugend, wenn\ndarauf hingewiesen werde, dass die Beigeladene keine Möglichkeit gehabt habe, Art und Umfang der\nzu erledigenden Aufgaben ihrerseits festzulegen. Bei einer derartigen Betrachtungsweise könne\nniemand Arbeiten außer Haus erledigen lassen, ohne dass die Folgen eines\nBeschäftigungsverhältnisses einträten. Die vorherige abhängige Beschäftigung\nspreche nicht für, sondern gegen die Beklagte, da das abhängige Beschäftigungsverhältnis\ngerade beiderseits gewollt aufgegeben wurde, um der Beigeladenen die Gelegenheit zu geben, im häuslichen\nBereich ihrer Pflegetätigkeit angemessen nachkommen zu können. Wenn diese Umstellung auch die\nBewältigung eines etwas höheren Arbeitsvolumens ermöglicht habe und deshalb im Interesse\ndes Klägers gelegen habe, habe doch das Interesse der Beigeladenen mindestens ebensolches Gewicht\ngehabt. Im Übrigen erscheine es unvertretbar, dass das Sozialgericht kein Wort zur Bedeutung des\nUmstandes verliere, dass ein Stundensatz von 30,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die\nstreitgegenständliche Zeit das Doppelte dessen gewesen sei, was in einem Arbeitsverhältnis\nfür Bürokräfte gezahlt worden sei. Für eine Eingliederung der Beigeladenen in den\nBetrieb des Klägers spreche wenig oder gar nichts. Die Beigeladene habe sich, wenn sie einmal im\nBüro des Klägers gewesen sei, auf einen der gerade freien Plätze gesetzt. Eine Eingliederung\nin sonstiger Weise, etwa eine Rufbereitschaft, habe nicht bestanden. Hinsichtlich der Weisungsrechte habe\nder Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, die ordnungsgemäße Ausführung der\nArbeiten zu verlangen. Eine rechtzeitige Fertigstellung habe sich aus der Natur der Sache ergeben. Die\nBeigeladene habe ihre Tätigkeit auch nicht persönlich erbringen müssen, sondern ohne\nRückfrage beim Kläger andere Personen einsetzen dürfen. Dabei habe der Kläger sich\ndarauf verlassen, dass die Beigeladene bewährte Personen, insbesondere die ihm bekannt geworden\nseien, eingesetzt habe. Auf die Frage, ob die Auftragnehmer auf eigene Rechnung der Beigeladenen\neingesetzt würden, könne es nicht ankommen. Es habe auch durch den Arbeitgeber keinerlei\nKontrolle in Form von Besuchen oder Anrufen gegeben. Überprüft worden sei lediglich das\nArbeitsergebnis, nicht das Verhalten der Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des BSG spreche es\ngegen eine Selbständigkeit, wenn eine Tätigkeit für Dritte vertraglich oder tatsächlich\nausgeschlossen sei. Einen solchen Ausschluss habe es jedoch vorliegend nicht gegeben. Die hohe Vergütung\nder Beigeladenen habe den Umstand ausgleichen sollen, dass die Aufträge des Klägers\nungleichmäßig erteilt werden mussten. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen habe darin\nbestanden, dass der Umfang der Tätigkeit vom Kläger abhing und damit letztlich auch ihr\nVerdienst. Nach dem Eingang höherer Rechnungsbeträge habe sie eine Reise oder eine Anschaffung\nmachen können, andererseits habe sie auch das Risiko getragen, während Krankheit oder sonstiger\nVerhinderung nichts zu verdienen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,\n\n16\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 abzuändern und die Bescheide\nvom 05.12.1997 und 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998 in der Fassung\ndes Änderungsbescheides vom 15.07.2004 hinsichtlich der Beigeladenen T aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene ist im Erörterungstermin vom 06.12.2006 zu den einzelnen Merkmalen ihrer\nTätigkeit befragt worden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nund der Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Vortrag der Beteiligten im Übrigen verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit\neinverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht\ndie Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne\ndes § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.\n\n24\n\nHierzu verweist der Senat vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der sozialgerichtlichen\nEntscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).\n\n25\n\nAuch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren führen zu keiner\nabweichenden Entscheidung. Der Kläger verkennt das Merkmal der Eingliederung eines\nArbeitnehmers in den Betrieb, wenn er darauf hinweist, dass die Beigeladene sich, wenn sie\nim Büro des Klägers war, auf einen dort freien Platz gesetzt habe und im Übrigen\nbei ihrer Tätigkeit zu Hause nicht einer Rufbereitschaft unterlegen habe. Mit dem\nMerkmal der Eingliederung in den Betrieb ist weniger eine räumliche Einbeziehung gemeint,\nals vielmehr ein sich Unterordnen unter die Arbeitsorganisation. Diese ist vorliegend unstreitig\ngegeben, denn die Beigeladene hatte die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten zu\neinem bestimmten Termin, insbesondere wenn Architektenwettbewerbe anstanden, zu verrichten.\nDaran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie innerhalb dieser Frist\nGestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf die Pflegetätigkeit ihrer\nSchwiegermutter hatte. Die Vorgabe, wann die Arbeit abzugeben war, hatte der Kläger\ngemacht. Damit liegt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation seines Betriebes vor. Aus\ndiesem Umstand ergeben sich auch Weisungsrechte, die über das Kriterium hinausgehen, die\nArbeitsleistung ordnungsgemäß abzuliefern. Hierbei handelt es sich um eine\nSelbstverändlichkeit, die keiner besonderen Weisung bedarf. Der Senat verkennt nicht,\ndass durchaus einzelne Kriterien der von der Beigeladenen verrichteten Tätigkeit für\neine selbständige Tätigkeit sprechen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die\nMöglichkeit, sich dritter Personen zu bedienen, um die Arbeiten verrichten zu lassen, wovon\ndie Beigeladene auch im Einverständnis mit dem Kläger Gebrauch gemacht hat. Da jedoch\ndie Bewertung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig nicht von einzelnen\nKriterien abhängt, vielmehr sich aus der Gesamtbetrachtung ergibt, misst der Senat diesem\nUmstand keine entscheidende Bedeutung bei. Das ergibt sich daraus, dass nach der Schilderung der\nBeigeladenen hierin ein Entgegenkommen des Klägers lag, welches seine Ursache darin hatte,\ndass auf die persönliche Situation der Beigeladenen bezüglich der Pflege ihrer\nSchwiegermutter Rücksicht genommen werden sollte. Darüber hinaus sind auch nur solche\nPersonen in Anspruch genommen worden, die dem Kläger selbst bekannt waren und mit deren\nEinbeziehung er einverstanden war. Im Übrigen ist die Abrechnung immer über die Beigeladene\nerfolgt. Auch die Höhe der Vergütung von 30,00 DM pro Stunde im streitgegenständlichen\nZeitraum führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn hierzu hat der Kläger selbst\nvorgetragen, dass die hohe Vergütung je Zeiteinheit dazu bestimmt gewesen sei, den Umstand\nauszugleichen, dass seine Aufträge ungleichmäßig erteilt werden mussten. Darüber\nhinaus hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine andere Beurteilung der\nTätigkeit der Beigeladenen für die Zeit ab Abschluss des Vertrags über die freie\nMitarbeit im Verhältnis zu der früher unstreitig ausgeübten abhängigen\nBeschäftigung nicht begründen lässt, da nach übereinstimmendem Vortrag von\nKläger und Beigeladenen die einzige Veränderung im Umfang der Tätigkeit lag. Auch\naus dem Aspekt des unternehmerischen Risikos vermag sich keine andere Beurteilung zu ergeben, denn\nder Kläger verkennt diesen Begriff. Ein Unternehmerrisiko ist nicht darin begründet, dass\njemand durch einen Einsatz seiner Arbeitskraft mehr oder weniger verdient, das unternehmerische\nRisiko zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass durch Einsatz eigenen Kapitals dieses verringert\nbzw. vermehrt werden kann. Dafür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte, denn die\nKlägerin hat, außer dass sie über einen eigenen Schreibcomputer verfügt hat,\nkeinerlei Kapital eingesetzt und war demzufolge auch keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt.\nDas Kriterium des Verdienstes, welches der Kläger anführt, ist in diesem Zusammenhang auch\ndeshalb ungeeignet, weil jeder Arbeitnehmer durch vermehrten Einsatz seiner Arbeitskraft in Form von\nÜberstunden einen höheren Verdienst erzielen kann bzw. im Falle von Krankheit oder sonstiger\nVerhinderung Einkommenseinbußen hinnehmen muss.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n27\n\nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2007-06-20/l-11-8-r-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2007-06-20/l-11-8-r-110-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263325","retrieved":"2026-07-09 02:30:03.976213+00:00"}}