{"status":"available","doknr":"OLD273787","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2006:0309.L16KR250.04.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"L 16 KR 250/04","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 10. September 2004 wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 werden, soweit es die Beitragsnacherhebung für die bislang beigeladenen Arbeitnehmer betrifft, aufgehoben.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer beklagte Rentenversicherungsträger - heute Deutsche Rentenversicherung Bund -\nzuvor Bundesversicherungsanstalt (in Folge: die Beklagte) - hat nach einer Betriebsprüfung\nim Jahre 1999 zu Lasten der klagenden Aktiengesellschaft (AG) Gesamtsozialversicherungs (GSV)\nbeiträge zu allen Zweigen der Sozialen Sicherheit nacherhoben - für individualisierte,\nder Beklagten bekannte, von ihr aber nicht unterrichtete oder auch sonst nicht nach § 12\ndes Sozialgesetzbuches (SGB) X beteiligte Arbeitnehmer der Firma \"I I-M GmbH\" in\ndreistelliger Zahl - für die Zeit von Januar bis November 1995 in Höhe von 123.643,32 DM\n- mit der Behauptung, die Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern im Einvernehmen mit der zu 1)\nbeigeladenen Gewerkschaft und dem Konzernbetriebsrat der damaligen K-H-D AG (KHD) rechtswidrig T\neile des ihnen tariflich zustehenden Weihnachtsgeldes vorenthalten.\n\n3\n\nDie klagende D AG ist Rechtsnachfolgerin der I I-M GmbH; diese firmierte später als W\nVerwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, blieb aber im Konzernverbund der KHD; mit\nWirkung zum 1.1.2000 ist die W der klagenden D AG nach einer formwechselnden Umwandlung\nangewachsen. Die I I-M GmbH unterfiel dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung\neines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 in der Eisen-,\nMetall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW, geschlossen zwischen dem Verband der Metall-\nund Elektro-Industrie NW e.V. und der Industriegewerkschaft (IG) Metall - Bezirksleitungen D\nund W. Dieser Tarifvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:\n\n4\n\n\" § 1\nGeltungsbereich Dieses Abkommen gilt 1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;\n\n5\n\n§ 2\nVoraussetzungen und Höhe der Leistungen\n\n6\n\n1.\nArbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis\nbzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen\nsechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche\nSonderzahlungen. Ausgenommen sind\n\n7\n\n2.\nDie Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt: 1994 1995 nach 6 Monaten\nBetriebszugehörigkeit ... 30 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit ... 40%\nnach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit ... 50 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit\n... 60 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung.\n\n8\n\n3.\nDiese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.\n\n9\n\n§ 3\nZeitpunkt\n\n10\n\n1.\nDer Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.\n\n11\n\n2.\nFalls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag\nim Sinne des § 2 Nr 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen,\ndie Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.\n\n12\n\n3.\nÜber Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.\n\n13\n\n§ 4\nAnrechenbare betriebliche Leistungen Leistungen des Arbeitgebers, wie die\nJahresabschlußvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie),\nWeihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses\nTarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche\nSysteme bleiben unberührt.\n\n14\n\n§ 5\n1.\nDieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1994 in Kraft. 2. Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende\ngekündigt werden, § 2 Nr 2 frühestens zum 31. Dezember 1995, \"\n\n15\n\nDer Tarifvertrag ist - darin stimmen auch Klägerin und Beklagte überein - nicht\nfür allgemeinverbindlich erklärt worden.\n\n16\n\nAm 22. September 1995 schlossen die KHD - damals im Besitz der I I-M GmbH - und der\nKonzernbetriebsrat eine \"Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) über Weihnachtsgeld\n1995 für alle Tarifmitarbeiter der Konzerngesellschaften im Inland (mit Ausnahme).\nDanach sollte für die Ermittlung des Weihnachtsgeldes grundsätzlich der jeweils\ngeltende Tarifvertrag über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens/Sonderzahlung\ngelten (Punkt 2.); er enthielt des Weiteren u.a. folgende Bestimmungen:\n\n17\n\n\"Punkt 5.)\nEntgeltanteil des Weihnachtsgeldes Ein Betrag in Höhe von 30 % des fiktiv errechneten\nWeihnachtsgeldes wird als Geldleistung (brutto) erbracht.\n\n18\n\nPunkt 6.)\nAktienanteil des Weihnachtsgeldes 70 % des errechneten Weihnachtsgeldes werden in Aktien der\nKlöckner-Humboldt-Deutz AG umgewandelt. Dabei wird je Aktie ein Wert von 20 DM des\nWeihnachtsgeldes zugrundegelegt. Die Steuern und Sozialabgaben werden ermittelt und abgeführt.\nDas Aktienvolumen wird entsprechend reduziert. Das verbleibende Aktienvolumen erhält der\nMitarbeiter zur freien Verfügung. Spitzenbeträge werden dem laufenden Nettoeinkommen zugerechnet.\n\n19\n\nPunkt 7.)\nDirektversicherung Wird aus dem Weihnachtsgeld eine Direktversicherung einschließlich\nPauschalsteuer finanziert, so erfolgt eine Umwandlung gemäß Ziff 6 erst, nachdem\ndiese Beträge vom fiktiv errechneten Weihnachtsgeld abgezogen worden sind, ggf. über\nden Entgeltanteil gemäß Ziff 5 hinaus.\n\n20\n\nPunkt 8.)\nAuszahlungszeitpunkt/Ausgabe der Aktien Der Entgeltanteil des Weihnachtsgeldes wird mit der\nNovemberabrechnung ausgezahlt. Über den in Ziff 6 genannten Aktienanteil soll der Mitarbeiter\nbis Mitte Oktober verfügen können.\n\n21\n\nPunkt 9.)\nVerwahrung der Aktien / Kosten.\n\n22\n\nPunkt 10.)\nTariflicher Anspruch Die vorgenannten Zahlungen gelten als betriebliche Leistungen im Sinne\nder Tarifverträge über Teile eines 13. Monatseinkommens / Sonderzahlung und erfüllen\nden tariflichen Anspruch.\"\n\n23\n\nDer Börsenkurs der KHD betrug am 16.10.1995 9,43 DM, am 20.11.1995 8,90 DM und am\n1.12.1995 8,36 DM (von der Beklagten unwidersprochene Mitteilung der Klägerin vor dem\nSenat). Er belief sich am 24.1.2006 auf 4,01 EUR.\n\n24\n\nIm Anschluß an die KVB vom 22.9.1995 erfolgte mit Datum des 27. September 1995 eine\n\"Vereinbarung der IG Metall mit dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie NW e.V.\",\nin der es hieß: \"Die in der vorgenannten Vereinbarung vereinbarten Leistungen gelten\nals betriebliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung\neines Teiles eines 13. Monatseinkommens und erfüllen den tariflichen Anspruch.\"\n\n25\n\nMit Datum des 29.9.1995 wurden die Mitarbeiter der KHD-Gruppe im Gemeinschaftsbetrieb K\n(ohne KHD S GmbH) mit einer Schrift \"Der rote Punkt\" informiert. Gefolgt von einem\nBerechnungsbeispiel hieß es aaO u.a.: \" ...Zur Verbesserung der wirtschaftlichen\nSituation des Konzerns und zur Vermeidung stärkerer Einschnitte in andere betrieblichen\nLeistungen ist man nach langen und schwierigen Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat in\nAbstimmung mit den Tarifvertragsparteien übereingekommen, einen Teil des Weihnachtsgeldanspruchs\n1995 in Aktien umzuwandeln. Alle Mitarbeiter werden damit am Unternehmen beteiligt. Aktienanteil\ndes Weihnachtsgeldes. Für die Umwandlung wird je Aktie ein Wert von 20.- DM zugrundegelegt.\nFür die Versteuerung und die Beiträge zur Sozialversicherung wird ein Betrag von 8,60\nDM je Aktie angesetzt. Diese Abzüge werden nicht vom laufenden Einkommen abgezogen, sondern\ndurch eine entsprechende Reduzierung der Anzahl der Aktien ...\"\n\n26\n\nIn der Zeit vom 2. bis zum 30.5.1997 führte die Beklagte bei der Firma I I-M GmbH eine\nBetriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1996 durch. Bei der\nSchlußbesprechung vom 30.5.1997 kam auch die Beitragserhebung aus dem Weihnachtsgeld zur\nSprache. Nach Erteilung eines an die Firma I I-M GmbH gerichteten Beitragsbescheides vom\n15.12.1997 nebst Abhilfebescheid vom 25.6.1999 teilte die Beklagte der W (als Rechtsnachfolger\nder I GmbH) mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.12.1999 mit: die beim Weihnachtsgeld\npraktizierte Berechnungsmethode führe zu einer unzulässigen Verminderung des\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgeltes; aus diesem Grunde würden Sozialversicherungsbeiträge\naus der Differenz zwischen dem tatsächlich bestehenden und dem mit Beiträgen belegten\nWeihnachtsgeldanspruch nacherhoben; es würden nach Maßgabe der Anlage 123.643.32 DM\nBeiträge nacherhoben. In der dem Bescheid in den Akten der Beklagten vorgehefteten Anlage\nwird dieser Betrag namentlich individualisierten Arbeitnehmern in Teilbeträgen zugewiesen.\nMit ihrem am 6.1.2000 (Eingangsdatum) erhobenen Widerspruch machten die Teilrechtsvorgänger\nder Klägerin geltend (Schriftsatz vom 12.04.2000): die in der KBV vereinbarte Umwandlung von\n70 vH des Weihnachtsgeldes stelle keinen Teilverzicht auf den Weihnachtsgeldanspruch dar; zu dem\nSchritt der Umwandlung habe man sich im Jahre 1995 zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage\nentschieden (wird ausgeführt) - im Einverständnis von Konzernleitung, Konzernbetriebsrat\nund Tarifvertragsparteien. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit\nWiderspruchsbescheid vom 4.9.2000 zurück. Sie erklärte, die Beitragsnachberechnung\nerfolge auf der Grundlage der tariflich zustehenden Arbeitsentgelte und der Differenz zwischen\nden umgewandelten Aktienanteilen und ihrem Börsenwert, welcher der ursprünglichen\nBeitragsabrechnung zugrundegelegen habe.\n\n27\n\nDie Klägerin hat am 21.9.2000 Klage erhoben (SG Köln - S 22 RA 120/00, später\nS 6 RA 66/02) und vorgetragen, die Klage sei schon deshalb begründet, weil die Beklagte den\nWiderspruchsbescheid an die W c/o D AG gerichtet habe, obwohl ihr per 12.4.2000 mitgeteilt worden\nsei, daß die D AG die Rechtsnachfolgerin der W sei. Die Klägerin hat vor dem SG beantragt,\nden Bescheid vom 14.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.9.2000 aufzuheben.\n\n28\n\nDie Beklagte hat vor dem SG beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat erklärt, die Arbeitnehmer hätten nicht auf Entgeltanteile verzichtet und\ndeshalb Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld in bar gehabt.\n\n31\n\nDie zu 1) Beigeladene hat vor dem SG keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom 24.7.2002\nausgeführt, § 4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines\n13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 sei ihres Erachtens so zu verstehen, daß\ndie dort genannten Leistungen des Arbeitgebers den tariflichen Anspruch nur insoweit erfüllten,\nals sie ihm auch tatsächlich wertmäßig entsprächen; § 4 enthalte keine\nÖffnungsklausel, daß der Arbeitgeber den Tarifvertrag unterlaufen könne; soweit in\nder KBV vom 22.9.1995 solche anrechenbaren betrieblichen Leistungen vereinbart worden seien,\nersetzten sie nicht generell den Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen, sondern seien eben\nnach dem Tarifvertrag insoweit \"anrechenbar\"; insoweit trete auch nur Erfüllung\ndes tariflichen Anspruchs ein; für sich gesehen sei das kein Verzicht auf darüber\nhinausgehende tarifvertragliche Ansprüche; ein solcher Verzicht könne auch nur durch\nentsprechende tarifvertragliche Regelungen der Tarifvertragsparteien erfolgen; die Erklärung\nder Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 könne allerdings - auch wenn sich dies aus Form und\nWortlaut nicht sofort erschließe - als eine solche tarifvertragliche Verzichtsvereinbarung\ngewertet werden; das sei jedenfalls Sinn und Zweck der Beteiligung der Tarifvertragsparteien gewesen.\n\n32\n\nDas SG Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt: eine tarifvertragliche Öffnungsklausel iS von § 77 Abs 3 S. 2 des\nBetriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sei weder erkennbar noch von den Beteiligten vorgebracht; mit\nder Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 sei lediglich klargestellt worden, daß\nauch eine solche Aktienumwandlung einen ansonsten in Geld bestehenden tarifvertraglichen Anspruch\nerfüllen könne, als er ihm wertmäßig entspreche; hätten die Tarifvertragsparteien\neine Verringerung des tarifvertraglichen Anspruchs gewollt, hätten sie das in ihrer Erklärung\nhinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen (Hinw. auf Landesarbeitsgericht (LAG)\nDüsseldorf, Urt.v. 9.6.1998 3 (4) Sa 2170/97).\n\n33\n\nDie Klägerin hat gegen das Urteil - ihr zugestellt am 22.9.2004 - am 15.10.2004 Berufung\neingelegt. Sie trägt vor: die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 habe durch\ndie Bezugnahme auf die KBV vom 25.9.1995 einen nach § 1 Abs 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG)\nzulässigen Regelungsgegenstand; die Tarifvertragsparteien hätten damit einen\nprivatrechtlichen Vertrag geschlossen; berücksichtige man die Umstände, unter denen die\nErklärungen zustandegekommen seien, könne kein Zweifel bestehen, daß es sich bei\nder Vereinbarung vom 27.9.1995 um einen Tarifvertrag handle; es habe mithin eine Konkurrenz\nbestanden zwischen dem Tarifvertrag vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 und dem Tarifvertrag vom\n27.9.1995; für die Auflösung einer solchen Konkurrenz gelte das Prinzip der betrieblichen,\nfachlichen, persönlichen und räumlichen Nähe, das sog Spezialitätsprinzip\n(Hinw auf Wiedemann TVG, 6 Aufl. § 4 Rdn 289); das bedeute hier, daß der auf die besondere\nSituation zugeschnittene Tarifvertrag vom 27.9.1995 den älteren Vertrag verdränge; zu\nUnrecht gehe das SG davon aus, daß mit der Erklärung vom 27.9.1995 nur darauf habe\nhingewiesen werden sollen, daß auch eine solche Aktienumwandlung einen ansonsten in Geld\nbestehenden tarifvertraglichen Anspruch insoweit erfüllen könne, als er ihm\nwertmäßig entspreche, denn es heiße in der Erklärung vom 27.9.1995 ausdrücklich,\ndaß der tarifliche Anspruch durch die KVB erfüllt werde; für einen weitergehenden,\nnach anderen Kriterien zu erfüllenden Anspruch lasse die Formulierung keinen Raum; es komme\nletztlich auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien an, den die beigeladene IG Metall\ngeschildert habe; es sei der Klägerin nicht möglich, mitzuteilen, welche der im Bescheid\nvom 14.12.1999 erfaßten Arbeitnehmer tarifgebunden, d.h. Gewerkschaftsmitglieder, seien bzw.\ngewesen seien. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,\n\n34\n\ndas Urteil des SG Köln vom 10.9.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom\n14.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.9.2000 aufzuheben.\n\n35\n\nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und sieht sich ebenfalls außerstande zu\nerklären, welche Arbeitnehmer tarifgebunden seien. Die Beklagte meint, das unterliege der\nGeheimhaltungspflicht und sei nur durch eine Einzelbefragung der Arbeitnehmer zu klären.\n\n38\n\nDer Senat hat - zu 2) - 14) - die Fremdversicherungsträger und - zu 15) - 21) - in der\nAnlage zum Bescheid vom 14.12.1999 aufgeführte Versicherte beigeladen.\n\n39\n\nZur mündlichen Verhandlung am 9.3.2006 ist für die Beigeladenen niemand erschienen.\nDie Benachrichtigung vom Termin ist ihnen ordnungsgemäß zugestellt worden. Insoweit\nwird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit der Nachricht ist darauf\nhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Beigeladenen und eines Bevollmächtigten\nder Beigeladenen verhandelt und entschieden werden könne.\n\n40\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze\nin beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nI.\n\n43\n\n1.\nObgleich für die Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist,\nkonnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beigeladenen sind - mit Hinweis auf\ndiese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 9.3.2006\ngeladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG, § 126 SGG; Bundessozialgericht\n(BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung\nzu vertagen. Die Beteiligten haben um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatten hinreichend\nGelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Anordnung des\nErscheinens der beigeladenen Gewerkschaft war lediglich erfolgt, um ihr Gelegenheit zu geben,\nsich gegen den bereits mit Richterbrief vom 7.2.2006 angesprochenen, von der Beklagten konkludent\nerhobenen Vorwurf weiter zur Wehr zu setzen, die Gewerkschaft habe die Arbeitnehmer der I I-M GmbH\nim Zusammenwirken mit Arbeitgeberin und Konzernbetriebsrat um Teile des ihnen 1995 tariflich\nzustehenden Weihnachtsgeldes gebracht und damit den Vertrauensschutz der betroffenen Arbeitnehmer\nin die Fortgeltung der tariflichen Regelung verletzt. Auf die Anhörung der beigeladenen\nGewerkschaft konnte insoweit verzichtet werden, als eine solche Verletzung nicht erkennbar ist\nund die Beklagte weder zuvor noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nur\neine Tatsache angeführt hat, die geeignet wäre, eine solche Verletzung des Vertrauensschutzes zu belegen.\n\n44\n\n2.\nWeil die Beklagte (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) den Abschluß eines\nUnterwerfungsvergleichs auf der Grundlage einer Entscheidung in Sachen der vom Senat\nbereits zum Verfahren beigeladenen Arbeitnehmer der ehemaligen I I-M GmbH verweigert hat\nund weil eine weitergehende Entscheidung des Senats die Beiladung der übrigen Arbeitnehmer,\ndie schon die Beklagte zumindest hätte benachrichtigen müssen, notwendig vorausgesetzt\nhätte (§ 75 Abs 2, 1. Mögl des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - vgl. BSGE 85,200 =\nSozR 3-2400 § 28 b Nr 2 mwN), hat der Senat über den zur Endentscheidung reifen Teil\ndes Rechtsstreits, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung von\nBeiträgen durch die Beklagte in Anbetracht eines weitergehenden und nicht verwirklichten\nWeihnachtsgeldanspruchs der bereits beigeladenen Versicherten, durch Teilurteil entschieden\n(§ 202 SGG iVm § 301 Abs 1 S. 1 ZPO).\n\n45\n\n3.\nDie Berufung der Klägerin ist, soweit der Senat bereits darüber entscheiden konnte,\nbegründet. Die insoweit streitige Beitragsnacherhebung war rechtswidrig, denn den beigeladenen\nArbeitnehmern stand ein weitergehender Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1995 nicht zu.\nDas Urteil des SG vom 10.9.2004 war daher in entsprechendem Umfang zu ändern und die\nangefochtenen Bescheide waren insoweit aufzuheben.\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDer Senat konnte die von der Beklagten nicht geklärte Frage offen lassen, welche der\nvon ihr in den angefochtenen Bescheiden einbezogenen Arbeitnehmer überhaupt gewerkschaftlich\norganisiert, tarifgebunden waren oder sonst 1995 aus Tarifrecht Rechte hätten geltend machen\nkönnen, denn jedenfalls den beigeladenen, seinerzeit bei der I I-M GmbH beschäftigten\nArbeitnehmern stand das von der Beklagten der Beitragsnacherhebung zugrundegelegte weitere\nArbeitsentgelt (§§ 14 Abs 1 SGB IV, 226 Abs 1 S. 1 Nr 1 SGB V, 57 Abs 1 SGB XI, 162\nNr 1 SGB VI, 175 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)) auch dann nicht zu, wenn\nsie aus dem Tarifvertrag vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 Rechte hätten geltend machen\nkönnen. Es war deshalb hier unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden\nSenats und des Bundessozialgerichts (BSG) aus tariflich zustehenden, aber nicht zugeflossenen\nLeistungen durchaus Beiträge zu erheben sind (vgl. Urt. v. 30.10.03 L 16 KR 169/02 LSG\nNW = BSG 14.7.04 B 12 KR 1/04 R = BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2).\n\n48\n\nRichtig ist freilich, daß die in der KBV vereinbarte Umwandlung von 70 vH des\nWeihnachtsgeldes in Aktien entgegen der Darstellung der Klägerin durchaus einen - wenn\nauch nicht von den einzelnen Arbeitnehmern selbst erklärten - Teilverzicht auf den\ntariflichen Anspruch auf Weihnachtsgeld darstellte, sollten doch jedenfalls die tarifgebundenen\nArbeitnehmer, die Ende 1995 seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Konzern beschäftigt\nwaren, eines Teils ihres tariflichen Anspruchs verlustig gehen, der, wie noch zu erörtern,\njedenfalls als Anwartschaft im September 1995 schon entstanden war. Zwar handelte es sich bei\nder Vereinbarung der Umwandlung in Aktien insoweit lediglich um die Vereinbarung, was der\nArbeitgeber an Erfüllungs statt (§ 364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -)\nleisten durfte; im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutete dies aber ersichtlich eine Einbuße\nfür den Arbeitnehmer. Das mußte jedem mit der Sache Befaßten und auch nur\nhalbwegs mit der wirtschaftlichen Lage der Firma Vertrauten bei einem Aktienkurs von unter\n10 DM sofort ins Auge springen, wenn er zur Kenntnis nahm, daß nach der KBV 70 vH des\ntariflich in toto bar auszuzahlenden Weihnachtsgeldes in Höhe von je 20 DM mit nur einer\nAktie abgegolten werden sollte, deren tatsächlicher Wert dem nicht annähernd entsprach\nund deren spekulativer Wert womöglich noch geringer war. Auch mehr als zehn Jahre später\nhat sich der Wert der Aktie nicht gesteigert.\n\n49\n\nDiese zu Lasten der Arbeitnehmer gehende Regelung in der KBV verstieß deshalb auch\nersichtlich gegen § 77 Abs 2 S. 1 BetrVG, nach dem Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag\ngeregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. § 77 Abs 2 S. 2\nBetrVG bestimmt indes, daß dies - S. 1 - nicht gilt, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß\nergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. Dies ist - darin ist\ndem SG und der beigeladenen Gewerkschaft beizupflichten - im Vorhinein nicht geschehen; es gab\nzuvor keine Tariföffnungsklausel iS von § 77 Abs 2 S. 2 BetrVG. Ausgehend davon gelangt\ndas SG indes zu der Fehlinterpretation der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995,\nman habe mit dieser lediglich klarstellen wollen, daß auch eine solche Aktienumwandlung einen\nansonsten in Geld bestehenden tarifvertraglichen Anspruch erfüllen könne, als er ihm\nwertmäßig entspreche - so wie das die beigeladene Gewerkschaft zu Recht zu § 4\ndes Tarifvertrags vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 referiert hatte. Von letzterer Einschränkung\nist aber weder in der KBV vom 22. noch in der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995\ndie Rede; das widerspricht dem uneingeschränkten Erklärungsinhalt dieser Erklärungen,\nund das SG übersieht insoweit die hier gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden\nGenehmigung der Tariföffnung durch eben die Tarifertragsparteien, die den Tarifvertrag\ngeschlossen haben, in den mit der Betriebsvereinbarung eingegriffen werden soll. Darauf und auf\ndie Zulässigkeit einer solchen rückwirkenden Tariföffnung hat das Gericht die\nBeteiligten bereits mit Schreiben vom 7.2.2006 unter Beifügung eines Doppels des im Anschluß\nan das vom SG angeführte LAG-Urteil ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom\n20.4.1999 (1 AZR 631/98 = BAGE 91,244) hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und\ninsbesondere die Beklagte aufgefordert, darzulegen, ob und ggf. aus welchen Gründen ihrer\nAuffassung nach hier die Vereinbarung einer rückwirkenden Tariföffnung nach dem Maßstab\nder Entscheidung des BAG am schutzwürdigen Vertrauen der Arbeitnehmer hat scheitern können\noder müssen. Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung vom 28.2.2006 - und so auch vor dem Senat - an\nihrer Rechtsauffassung festgehalten und behauptet, eine rückwirkende Tariföffnung habe\ngegen Vertrauensschutzrechte der Arbeitnehmer verletzt; die Beklagte hat aber nicht eine einzige\nTatsache vorgetragen, die diese Behauptung aus der Sicht der o.a. Rechtsprechung des BAG stützen\nkönnte.\n\n50\n\nIII.\n\n51\n\nWar eine rückwirkende Öffnung des Tarifvertrages möglich, so konnte es nach den\nvorliegenden Umständen Zweck der wenige Tage nach der KBV vom 22.9. am 27.9.1995 abgegebenen\nschlichten Ein-Satz-Erklärung der Tarifvertragsparteien (des Tarifvertrages über die\ntarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 )\nunterhalb der KBV vom 22.9.1995 (hier vorliegend als Seite 5 der KBV Bl 1-4) \"Die in der\nvorgenannten Vereinbarung vereinbarten Leistungen gelten als betriebliche Leistungen im Sinne\ndes Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens\nund erfüllen den tariflichen Anspruch.\" allein sein, die Rechtswidrigkeit der\nEinschränkung der tariflichen Weihnachtsgeldansprüche durch die KBV nach § 77\nAbs 2 S. 1 BetrVG im Wege einer rückwirkenden Tariföffnung nach § 77 Abs 2 S. 2\nBetrVG zu beseitigen oder jedenfalls der Annahme einer Rechtswidrigkeit vorbeugend zu begegnen.\nEben dies hat denn auch - wenn auch ohne rechtlichen Überbau, mit anderen Worten und nach\nder Abgabe gewundener Erklärungen - letztlich auch die Beigeladene zu 1) als für die\nArbeitnehmer beteiligte Tarifpartei schon in erster Instanz erklärt. Selbst wenn die\nTarifvertragsparteien Möglichkeit und Notwendigkeit nicht erkannt haben sollten, so haben\nsie mit ihrer Erklärung vom 27.9. 1995 ausdrücklich die \"in der vorgenannten\nVereinbarung vereinbarten Leistungen\" sanktionieren und - uneingeschränkt - als Erfüllung\ndes tariflichen Anspruchs anerkennen wollen. Was allein in der KBV und in der Vereinbarung der\nTarifvertragsparteien gleichermaßen nicht ausdrücklich erklärt worden ist und\nauch im Vortrag der beigeladenen Gewerkschaft zu vermissen ist, ist das klare Eingeständnis,\ndaß solcherart Aktienumwandlung eine nicht unwesentliche Verringerung des tariflichen\nAnspruchs beinhaltete und nicht lediglich eine \"andere Art der Erfüllung\" eines\nder Höhe nach unverändert bestehenden Anspruchs erlaubte. Eben dies lag aber aufgrund\ndes objektiven Erklärungsinhalts des Tarifvertrages vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994,\naufgrund der KBV vom 22.9.1995, aufgrund beider abweichender Leistungsinhalte und aufgrund des\nInhalts der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 für alle Beteiligten klar\nzu Tage, und darüber hat, wie noch zu erörtern, wohl selbst die Personalabteilung die\nBelegschaft mit der schönfärberischen Wendung in der Informationsschrift vom 29.9.1995\nnicht hinwegtäuschen können, \"alle Mitarbeiter würden damit am Unternehmen\nbeteiligt\".\n\n52\n\nIV.\n\n53\n\nMit dem BAG im o.a. Urteil vom 20.4.1999 hält der erkennende Senat dafür, daß\ndie ausdrückliche Zulassung von Tariföffnungsklauseln in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG\ndeutlich macht, daß es den Tarifvertragsparteien gerade vorbehalten bleibt, ob sie abweichende\nBetriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht, daß dieser Schutzzweck auch dann gewahrt\nist, wenn sie nachträglich über die Billigung einer tarifvorbehaltswidrigen\nBetriebsvereinbarung durch entsprechende Öffnungsklausel entscheiden, und daß die\nrückwirkende Genehmigung ihre Grenze in den Grundsätzen des Vertrauensschutzes findet,\nwobei der Rückwirkung von Tarifverträgen die gleichen Grenzen gesetzt sind wie der\nRückwirkung von Gesetzen.\n\n54\n\nDiese Grenze ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die nachträgliche\nGenehmigung der betrieblichen Regelung hat hier nicht dazu geführt, daß bereits\nentstandene Vergütungsansprüche, die sich aus dem Tarifvertrag vom 30.10.1976 idF\nvom 15.3.1994 ergeben hätten, iS einer echten Rückwirkung mit der KBV und/oder der\nVereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 entfallen wären, denn der tarifliche\nAnspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1995 entstand erst Ende des Jahres zum durch\nBetriebsvereinbarung vereinbarten späteren Auszahlungszeitpunkt und nur unter der Voraussetzung,\ndaß der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stand\nund zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen mindestens 6 Monate angehört hatte\n(§ 2 und 3 des Tarifvertrages vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994). Die Arbeitnehmer der Firma\nhatten also, wie bereits erwähnt, im September 1995 allenfalls eine Anwartschaft auf Zahlung\ndes Weihnachtsgeldes für das Jahr 1995, die unter den aufgezeigten Bedingungen Ende des Jahres\nzum Vollrecht erstarken konnte. Es handelte sich mithin bei der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien\nvom 27.9.1995 um eine unechte Rückwirkung, eine Einwirkung nicht nur auf zukünftige,\nsondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen\nfür die Zukunft, die bei Gesetzen grundsätzlich für zulässig erachtet wird\nund ihre Schranken nur im rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit findet, wobei Rechtssicherheit\nfür den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. Bundesverfassungsgericht\n(BVerfG) in BVerfGE 68,287,306), was eine Abwägung erfordert, ob der Einzelne auf den\nFortbestand der gesetzlichen Regelung billigerweise nicht hat vertrauen dürfen (vgl. BSGE\n35,78). Selbst im Falle einer echten Rückwirkung geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05\nB 3 KR 34/04 R = bislang Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05,693), daß das Rückwirkungsverbot\ndurchbrochen werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges\nVertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101, 239, 263 f),\nwobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der Betroffene schon im Zeitpunkt,\nauf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem Fortbestand der für ihn günstigeren\nRegelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere\ndann, wenn durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389;\n72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f). In diesem Sinn scheint das BAG im o.a. Urteil vom 20.4.1999 selbst im\nFall einer echten Rückwirkung davon auszugehen, daß der Schutz des Vertrauens in den\nFortbestand einer tariflichen Regelung etwa (schon) dann entfällt, wenn die Tarifvertragsparteien\neine \"gemeinsame Erklärung\" über den Inhalt der Tarifänderung und den\nbeabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluß des Tarifvertrages abgeben und\ndiese den betroffenen Kreisen bekannt machen, bzw. (so der Leitsatz 3.) wenn die zuständige\nGewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere\nBetriebsvereinbarung genehmigt hat.\n\n55\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Schutz des Vertrauens der Arbeitnehmer im vorliegenden\nFall jedenfalls mit ihrer Information durch die Schrift \"Der rote Punkt\" vom 29.9.1995\nselbst dann entfallen, wenn man den Maßstab der Anforderungen an die Zulässigkeit einer\nechten Rückwirkung anlegt.\n\n56\n\nV.\n\n57\n\nZum Einwand des Senates vom 7.2.2006, daß die gerichtskundig desolate wirtschaftliche\nSituation der Tochterfirmen der KHD den Arbeitnehmern kaum verborgen geblieben und Konzernleitung,\nGesamtbetriebsrat sowie Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerverband hinreichend Anlaß gegeben haben\nmöge, um Schlimmerem vorzubeugen, das tariflich vorgesehene Weihnachtsgeld durch Teilumwandlung\nin Aktien zu kürzen, hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 28.2.2006 nur vortragen\nkönnen, \"daß diesseitig keine Erkenntnisse darüber beständen, ob und\ninwiefern es dem Unternehmen im Jahre 1995 tatsächlich nicht gut gegangen sei\". Die\nBeklagte hätte sich, bevor sie sich anheischig macht, in die Rechte anderer einzugreifen,\nwie der Senat dann im Berufungsverfahren um einen ersten Überblick über die\nwirtschaftliche Situation der KHD im Jahre 1995 im Wege einer Internet-Recherche bemühen\nkönnen (etwa \"alltheweb.com Stichwort \"KHD 1995\"). Sie hätte dann\nbestätigt gefunden, was die Klägerseite vor dem Senat glaubhaft und überzeugend\nbekundet hat und weitgehend ohnehin allgemeinkundig ist. Der u.a. für die Klägerin\nerschienene Herr Assessor X hat erklärt: er sei 1995 Mitarbeiter der Personalabteilung bzw.\nder Rechtsabteilung gewesen; im Jahre 1995 sei die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes\nsehr, sehr schlecht gewesen; im Jahre 1996 habe sich dann noch bei weiteren Ermittlungen\nherausgestellt, daß bei der W AG, einem Tochterunternehmen der KHD, umfangreiche Verluste\ninfolge Bilanzmanipulationen eingetreten gewesen seien; damit habe sich die Prognose aus dem Jahre\n1995 in erheblichem Umfang bestätigt; in der Betriebsveröffentlichung \"Der rote\nPunkt\", der im Gemeinschaftsbetrieb K umfassend am Betriebseingang/- ausgang ausgelegt worden\nsei und der von der Personalabteilung herausgegeben werde, sei über die Vereinbarung vom\n27.9.1995 ausreichend informiert worden; jeder Arbeitnehmer habe die Möglichkeit gehabt, sich\nüber die Angelegenheit zu informieren; bevor die KBV im Herbst 1995 veröffentlich worden\nsei, sei in der Belegschaft schon klar gewesen, daß über die Gestaltung des Weihnachtsgeldes\nhabe gesprochen werden müssen; über die Vertrauensleute und über die Gewerkschaften,\ndie naturgemäß schon im Vorfeld beteiligt gewesen seien, seien solche Informationen an\ndie Belegschaften, auch der Tochterunternehmen, weitergegeben worden; er selber habe mitbekommen,\ndaß die Weihnachtsgeldangelegenheit über einen längeren Zeitpunkt auf allen Ebenen\nein Gespräch in der Belegschaft gewesen sei; es sei keine überraschende Entwicklung\nfür die Belegschaft gewesen, als am 27.9.1995 die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung vom\n22.9.1995 bestätigt hätten; es habe keinen einzigen Prozeß eines Arbeitnehmers in\nder Folgezeit gegeben, der ein höheres Weihnachtsgeld eingeklagt hätte; das könne\ner verbindlich sagen, weil er selbst der Verantwortliche für derartige Prozesse in jener Zeit\ngewesen sei; es sei ihm auch nicht bekannt geworden, daß sich einzelne Arbeitnehmer an die\nBetriebsleitung gewandt hätten und das Verhalten der Tarifvertragsparteien, insbesondere des\nBetriebes, gerügt hätten.\n\n58\n\nFür den Senat bestanden danach keine Zweifel, daß die wirtschaftliche Situation der\nKHD im Jahre 1995 drastische Schritte erforderlich gemacht hat, und daß Arbeitnehmer, Betriebsrat\nund Gewerkschaft seinerzeit mit Schlimmerem bis hin zum Verlust des Arbeitslatzes haben rechnen\nmüssen und gerechnet haben, als sie die rückwirkende Minderung des tariflichen Anspruchs\nauf Weihnachtsgeld hingenommen bis mitgetragen haben. Da die Beklagte demgegenüber, wie schon\nbetont, nicht eine Tatsache anzuführen vermochte, die es erlauben könnte, diese Sicht in\nZweifel zu ziehen, bestand kein Anlaß, diesen Dingen weiter nachzugehen, und es ist auch weder\nersichtlich noch von der Beklagten aufgezeigt, wie dies überhaupt sinnvoll hätte geschehen\nkönnen.\n\n59\n\nDer Schutz des Vertrauens der Versicherten war danach vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes\nfür das Jahr 1995 jedenfalls mit Verteilung der Schrift \"Der rote Punkt\" vom und am\n29.9.1995 entfallen. In dieser Schrift waren die Arbeitnehmer über die Gründe, die Art\ndes Einschnitts und das Einverständnis auch der Tarifvertragsparteien unterrichtet worden; aus\ndem Berechnungsbeispiel konnten sie ersehen, daß und in welchem Umfang sich der ihnen tariflich\nzustehende Weihnachtsgeldanspruch verringern würde. Im übrigen war die Kürzung des\nWeihnachtsgeldes durch Umwandlung des Anspruchs in Aktien nach den glaubhaften Bekundungen des\nHerrn X bereits vor Abschluß der KBV vom 22.9.1995 bei der Belegschaft \"im Gespräch\",\nihr Eintritt auch für die Arbeitnehmer also durchaus keine Überraschung und - gemessen\netwa am möglichen Verlust des Arbeitsplatzes - ein unerheblicher Nachteil im Sinne der o.a.\nRechtsprechung.\n\n60\n\nEs bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer\nEntscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder\ndes Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-03-09/l-16-kr-250-04","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-03-09/l-16-kr-250-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273787","retrieved":"2026-07-09 02:45:09.235370+00:00"}}