{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2006:0202.L5KR77.05.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":"5","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"L 5 KR 77/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des\n\nSozialgerichts Aachen vom 04.08.2005 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nTatbestand:\n\nUmstritten ist, ob der Krankengeldanspruch des Klägers wegen unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit ruht. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.\n\nDas Amtsgericht Erkelenz. ordnete durch die Beschlüsse vom 15.03.2004 und 18.11.2004 für den am 00.00.0000 geborenen und bei der Beklagten krankenversicherten Kläger eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis „Leistungsträgerangelegenheiten“ an.\n\nDurch Beschluss vom 25.10.2005 hob das Amtsgericht die Anordnung der Betreuung auf, weil sich ergeben hatte, dass der Kläger der Hilfe nicht mehr bedurfte.\n\nDer im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., stehende Kläger erkrankte am 04.05.2004 arbeitsunfähig. Die Arbeitsagentur leistete bis zum 14.06.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit übermittelte der Kläger der Beklagten jedoch erst am 12.08.2004. Durch Bescheid vom 13.08.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab 12.08.2004.\n\nDagegen legte der Kläger am 20.08.2004 Widerspruch ein, mit dem er die Zahlung von Krankengeld bereits ab 15.06.2004 begehrte. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurück und führte zur Begründung aus, wegen der verspäteten Übersendung der Arbeitsunfähigkeitszeiten ruhe der Anspruch auf Krankengeld bis zum 11.08.2004.\n\nDer Kläger hat am 27.11.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben.\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, seine Rechte adäquat wahrzunehmen. Nur deshalb sei die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unterblieben. Deshalb seien die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht erfüllt.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n                            den Bescheid vom 13.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\n\n                            vom 26.10.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld\n\n                            vom 15.06.2004 bis 11.08.2004 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\nSie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.\n\nDas Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\nGegen den ihm am 09.08.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.08.2005 Berufung eingelegt.\n\nZur Begründung bringt er vor: Er selbst habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht eigenverantwortlich handeln können. Seinem Betreuer könne kein Vorwurf gemacht werden, weil dieser vom Bestehen der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt habe.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung, von dem der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.01.2006 geladen worden ist, ist für den Kläger niemand erschienen.\n\nDem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er beantragt,\n\n                            den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2005\n\n                            zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n\n                            13.08.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 zu\n\n                            verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 15.06.2004 bis\n\n                            zum 11.08.2004 in Höhe von 426,36 Euro zu gewähren.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n                            die Berufung zurückzuweisen.\n\nSie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.\n\nDer Senat hat eine Auskunft der Beklagten zur Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers eingeholt. Die Beklagte hat unter dem 24.01.2006 mitgeteilt, dass sich der Krankengeldanspruch auf 7,48 Euro kalendertäglich belaufe, so dass sich für den streitigen Zeitraum insgesamt ein Krankengeldanspruch in Höhe von 426,36 Euro ergebe. Außerdem seien im Falle einer Auszahlung zusätzlich Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 2,52 Euro kalendertäglich, insgesamt also 143,64 Euro für den Kläger zu entrichten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die ihm zugestellt worden ist, ausdrücklich hingewiesen worden.\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2005 ist unzulässig.\n\nGemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt.\n\nDies ist hier der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Fall 426,36 Euro, denn dies ist der Betrag, den der Kläger als Krankengeldanspruch zu erstreiten sucht.\n\nDie auf diesen Krankengeldanspruch zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung sind bei der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht hinzuzurechnen (vgl. Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 27.07.2004, Az.: B 7 AL 104/03). Maßgeblich für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ausschliesslich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird. Sinn und Zweck des eine pauschale Grenze für die Zulässigkeit der Berufung normierenden § 144 Absatz 1 Nr.1 SGG würden verfehlt, wenn allein wegen des Streitwerts geprüft werden müsste, welche Auswirkungen sich für den Rechtsmittelführer in anderen Bereichen ergäben (BSG aaO mwN).\n\nDie Berufung ist auch nicht etwa deswegen zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung zugelassen hätte. Zwar enthält der Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung zulässig ist. Es handelt sich indes um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, aber nicht um die (für die Zulassung der Berufung notwendige) Entscheidung des Sozialgerichts, dass es die Berufung zulassen wollte (vergl. insoweit auch Frehse in: Jansen, SGG, Kommentar, 2.Aufl. § 144 Rdnr.14 mwN).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-02-02/l-5-kr-77-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-02-02/l-5-kr-77-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:53.742246+00:00"},"card":{"id":"lsg-nrw/2006-02-02/l-5-kr-77-05","court":"LSG NRW","court_id":"lsg-nrw","court_as_stated":"Landessozialgericht NRW","panel":"5","date":"2006-02-02","dockets":["L 5 KR 77/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2006:0202.L5KR77.05.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2006:0202.L5KR77.05.00"},"cite_as":"LSG NRW, Urteil vom 02.02.2006 – L 5 KR 77/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-02-02/l-5-kr-77-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des\n\nSozialgerichts Aachen vom 04.08.2005 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGG/144","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"144","label":"§ 144 SGG","mentions":1},{"id":"SGB 5/49","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"49","label":"§ 49 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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