{"status":"available","doknr":"OLD275216","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2006:0112.L16KR156.05.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"L 16 KR 156/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.\n\nKosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beansprucht die Rückerstattung von Beiträgen\naus Versorgungsbezügen. Er war vom 15.09.1998 bis zum 31.12.2000\nversicherungspflichtig beschäftigt (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches\n(SGB) V) und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese gewährte ihm\nfür die Zeit vom 12.02.1999 bis zum 05.07.2000 Krankengeld und hielt\ndavon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von\nmehr als 500 EUR aus Versorgungsbezügen ein, die der Kläger für\nden nämlichen Zeitraum vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in\nDüsseldorf bezogen hatte. Den Antrag des Klägers, ihm die trotz\nBeitragsfreiheit einbehaltenen Beiträge zurückzuerstatten, lehnte\ndie Beklagte ab, weil ein Mitglied zwar beitragsfrei sei für die Dauer\ndes Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von\nErziehungsgeld (Hinweis auf § 224 Abs 1 S. 1 SGB V), weil aber § 224 Abs 1\nS. 2 SGB V klar stelle, daß sich die Beitragsfreiheit nur auf die\nvorgenannten Leistungen erstrecke (Bescheid vom 22.12. 2004 und den Widerspruch\ndes Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005).\n\n3\n\nDer Kläger hat am 11.02.2005 Klage erhoben und vorgetragen, der\nWiderspruchsbescheid sei rein formularmäßig erstellt; die streitige\nBeitragserhebung sei verfassungswidrig; es stehe fest, daß illegal nahezu\n4 Milliarden EUR Überschuß in den KV-Kassen im Jahre 2004 unter\nVerletzung von Bestands- und Vertrauensschutz mit falschen Erklärungen\ngehortet worden seien als Ergebnis illegaler entschädigungsloser Enteignung.\n\n4\n\nDas SG Detmold hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2005 abgewiesen.\nAuf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil - ihm zugestellt am 27.08.2005 - am\n27.08.2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte arbeite mit\nÜberschüssen von mehr als 10 Milliarden; das zeige die Verfassungswidrigkeit\nund die unzulässige Enteignung. Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte die\neinbehaltenen Beiträge konkretisiert (Schriftsatz vom 04.11.2005 mit Anlage).\n\n6\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden\nSchriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten\nhaben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein\nBand Verwaltungsakten der Beklagten.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8\n\nIm Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht auch in zweiter Instanz\nohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 153 Abs 1\niVm § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Senat weist die Berufung aus\nden Gründen der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils als\nunbegründet zurück und sieht deshalb von einigen ergänzenden Bemerkungen\nabgesehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).\n\n9\n\nDer hier maßgeblichen Vorschrift des § 224 Abs 1 SGB V steht höherrangiges\nRecht auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen (Urt.v. 14.5.92\nL 16 Kr 79/91 LSG NW = Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 24.11.92 12 RK 73/92 = USK 92 157).\nEs hat das BSG die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beitragsfreiheit auf\ndie in § 224 Abs 1 S. 1 SGB V aufgeführten Leistungen auch schon aus Anlaß der\nBeitragserhebung von Pflichtversicherten bestätigt (Urt.v. 29.6.93 12 RK 30/90 =\nSozR 2200 § 224 Nr 4 = USK 93 64). Soweit der Kläger darüber hinaus eine\nVerfassungswidrigkeit der streitigen Norm aus einer Mißwirtschaft der beklagten\nKasse herzuleiten sucht, kann er damit nicht gehört werden. Es ist insbesondere\ndie Überprüfung der Leistungen von Trägern der sozialen Sicherheit\naufgrund einer Klage gegen die Beitragsfestsetzung unzulässig (vgl.\nBundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 67,26 = SozR 1500 § 54 Nr 60 und BVerfGE\n78,320 = SozR 1500 § 54 Nr 86 sowie BSG Entsch. v. 29.1.1998 B 12 KR 35/95 = NZS 98,482 mwN).\n\n10\n\nEntgegen der Vorstellung des Klägers ist es schließlich kein logischer\nWiderspruch, \"wenn ein Einkommen aus Rentengeldern bei Krankengeldzahlung nicht\nbeitragsfrei gestellt wird, während aus dem Einkommen bei Krankheit\ngrundsätzlich kein Lohnausfallgeld gezahlt wird\". Es ist vielmehr der\nGedankengang des Klägers fehlerhaft. Die Beiträge werden nach Maßgabe\nder §§ 220 ff SGB V von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben.\n§ 224 Abs 1 SGB V regelt, daß die dort aufgeführten Einnahmen nicht zu den\nbeitragspflichtigen Einnahmen gehören. Grund der Regelung ist, daß sich eben\nmit dem Bezug dieser Leistungen etwas an den beitragspflichtigen Einnahmen zum Nachteil\ndes Mitglieds geändert hat. Durch den weiteren Bezug der Versorgungsbezüge\nvom Rechtsanwaltswerk während des Bezugs von Krankengeld hingegen hatte sich\nnichts an den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers geändert. Er mußte\ndeshalb folgerichtig während des Bezugs von Krankengeld wie als versicherungspflichtig\nBeschäftigter (§ 226 Abs 1 S. 1 Nr 3 iVm § 229 SGB V) von den Versorgungsbezügen\nBeiträge entrichten, nicht aber vom Krankengeld (§ 224 Abs 1 S. 1 SGB V).\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.\n\n12\n\nEs bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer\nEntscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\noder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-01-12/l-16-kr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-01-12/l-16-kr-156-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275216","retrieved":"2026-07-09 02:47:06.767043+00:00"}}