{"status":"available","doknr":"OLD278795","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2005:0721.L9B31.05AS.ER.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"L 9 B 31/05 AS ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n1)\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat\n(Beschluss vom 09.06.2005) ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses\nBezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), für deren Richtigkeit nach eigener\nPrüfung mehr spricht als dagegen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht\nglaubhaft gemacht ist.\n\n5\n\nDarüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht - die\nEilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig\nzu machender Nachteile. So hat es der Antragsteller (Ast) bisher unterlassen,\nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beantragen, obwohl\nnicht ansatzweise ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen zum Leistungsbezug\nnicht erfüllen würde. Er besitzt vielmehr die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4\nAsylbLG erforderliche Duldung, so dass eine Sicherung des Existenzminimums gegeben\nwäre, auch wenn ihm die Höhe der etwaigen Leistung nicht ausreichend\nerscheint. Es obliegt ihm, diese Sicherung in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht\nansatzweise nachvollziehbar dargelegt, weshalb er trotz Hinweis auf das Vorgehen zur\nErlangung einer Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit und damit eine\nLeistungsberechtigung nach § 7 SGB II durch die Landrätin des Kreises\nHerford - Sicherheit und Ordnung - sowie die Unterrichtung über die Voraussetzungen\nkeinen Arbeitgeber gefunden haben will. Es ist nicht erkennbar und glaubhaft gemacht,\ndass er sich überhaupt um eine Anstellung bemüht und damit einen festen\nArbeitswillen bekundet hat. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach\ndem eigenen Vortrag des Antragstellers sein Existenzminimum durch die Versorgung\nin seiner Familie gesichert ist, deren Gefährung nicht ersichtlich ist. Es\nist ihm daher zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).\n\n8\n\n2)\n\n9\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren\nwird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.\n\n10\n\nAuch insoweit ist der Beschluss ebenfalls nicht anfechtbar (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-07-21/l-9-b-31-05-as-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-07-21/l-9-b-31-05-as-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278795","retrieved":"2026-07-09 02:52:14.916189+00:00"}}