{"status":"available","doknr":"OLD287967","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2004:0304.L15B30.03U.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"L 15 B 30/03 U","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2002 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 15.07.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 30.578,79 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nNach § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), der für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 197 Rdnr. 7 g), bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist dieser Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung des Anordnungsverfahrens für die Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen darin, keine Zinsen für die Finanzierung der Beiträge aufbringen zu müssen. In solchen Fällen hält der Senat es unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen, den Streitwert auf ein Drittel der Beitragssumme festzusetzen (so auch LSG Berlin, Breithaupt 2000, 686; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 - L 17 B 38/02 U ER - unter Aufgabe seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, a.a.O.).\n\n3\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Maßgebend für den Streitwert ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gesamtbeitrag begehrt.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2004-03-04/l-15-b-30-03-u","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2004-03-04/l-15-b-30-03-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287967","retrieved":"2026-07-09 03:06:20.480130+00:00"}}