{"status":"available","doknr":"OLD301315","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2001:0814.L18RJ19.01.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"L 18 RJ 19/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die\nBeklagte auf Erstattung von 634,- DM überzahlter Rentenleistungen gem.\n§ 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nach dem Tod des Versicherten X T.\n\n3\n\nDie Klägerin gewährte dem Versicherten bis zu seinem Tode\nRegelaltersrente in Höhe von zuletzt 1.705,28 DM netto monatlich. Er\nhatte eine Wohnung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\ngemietet. Der Mietzins belief sich auf 634,- DM monatlich. Die Miete wurde im\nWege des Lastschriftverfahrens monatlich von seinem Girokonto bei der Sparkasse\nE abgebucht und auf das Konto der Beklagten überwiesen. Zwischen der\nBeklagten und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht\nein Hausverwaltungsvertrag.\n\n4\n\nAm 00.00.1998 verstarb der Versicherte. Die Rente für den Monat März\nging am 25.02.1998 auf sein Konto bei der Sparkasse E ein. Die Miete für den\nMonat März 1998 wurde am 02.03.1998 von dem Konto des Versicherten auf das Konto\nder Beklagten überwiesen. Die Klägerin forderte von der Sparkasse E die\nRentenzahlung für den Monat März 1998 in Höhe von 1.705,28 DM am 03.03.1998\nzurück. Mangels ausreichender Kontodeckung wurde ihr nur ein Betrag i.H.v. 910,36 DM\ngutgeschrieben; später noch ein Betrag in Höhe von 160,92 DM.\n\n5\n\nDie Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 07.01.2001 die\nErstattung der ausgezahlten Miete geltend. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Miete sei\nrechtmäßig gezahlt worden, da im Todesfall die Kündigungszeit nach §\n569 BGB drei Monate betrage, so dass das Mietverhältnis bis zum 31.05.1998 Bestand\ngehabt habe.\n\n6\n\nGegen den Bescheid erhob die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\nWiderspruch u.a. mit der Begründung, die Beklagte sei nur als Verwalterin tätig,\nnicht jedoch als Vertragspartnerin der Mieter, so dass sie nicht der richtige Adressat\nfür den Bescheid sei. Die Klägerin erließ einen neuen Bescheid (10.02.1999)\ngegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, mit dem sie ebenfalls\neine Überzahlung i.H.v. 634,- DM geltend machte. Der hiergegen erhobene Widerspruch\nist noch nicht beschieden. Gegenüber der Beklagten machte die Klägerin die\nüberzahlte Miete erneut mit Bescheid vom 10.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\nvom 27.07.1999 geltend. Innerhalb des hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund anhängig\ngewesenen Klageverfahrens (S 38 RJ 165/99) hob die dortige Beklagte und hiesige Klägerin\nden Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf.\n\n7\n\nAm 23.12.1999 erhob sie Leistungsklage mit der sie sich auf § 118 Abs. 4 SGB Sechstes\nBuch VI berief. Ausschlaggebend für den Erstattungsanspruch sei allein die Empfangnahme\nder entsprechenden überzahlten Beträge. Die Rückforderung gegenüber der\nBeklagten sei auch nicht unbillig, da es dieser unbenommen bleibe, sich im Innenverhältnis\nmit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auseinanderzusetzen. Zur\nBegründung bezog sie sich auf einen Beschluss des Landessozialgerichts\nNordrhein- Westfalen - LSG NRW - (vom 18.08.1998 - L 18 B 7/98 RJ-). § 118 Abs. 4\nSGB VI normiere einen eigenständigen und originären Erstattungsanspruch gegen\njeden Dritten, der die Geld- leistung in Empfang genommen habe, und lasse keinen Raum\nfür die Anwendung zivilrechtlicher Regelungen. Erbrachte Geldleistungen für\ndie Zeit nach dem Tode des Berechtigten, seien als unter Vorbehalt erbracht anzusehen.\nDies betreffe auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geldinstitut und einem Dritten, so\ndass der Versicherungsträger seinen Rückforderungsanspruch ungeachtet\nentgegenstehender zivilrechtlicher Regelungen durchsetzen könne (unter Berufung auf\nBundessozialgericht -BSG- in SozR3-2600 § 118 Nr. 1, 3 und 4).\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 634,- DM zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nNicht sie, sondern die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder habe die Miete\neingenommen. Bei dem Konto der Beklagten handele es sich um ein Treuhandkonto. Die Mietzahlung\nsei im übrigen zu Recht erfolgt. Ungerechtfertigt bereichert hätten sich die Erben.\nDie Entscheidungen des BSG, auf die sich die Klägerin beziehe, erlaubten keine andere\nSchlussfolgerung. Sie habe weder direkt noch indirekt Rentenzahlungen in Empfang genommen.\nNach einem Zahlungseingang auf einem \"Girokonto\" gebe es keinen Anspruch mehr auf\neine bestimmte Teilsumme, der Anspruch richte sich auf einen Saldo.\n\n13\n\nDas Sozialgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2001 abgewiesen. Auf den\nTatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.\n\n14\n\nMit der Berufung vertritt die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen\nVortrag die Ansicht, die Übertragung des zivilrechtlichen Leistungsbegriffes auf §\n118 Abs. 4 SGB VI überschreite die Grenzen der erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung,\nda dadurch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werde. Zudem verlören die\nGeldleistungen mit ihrer Einstellung in das Kontokorrent bereits ihre Natur als Leistungen.\nSoweit der Auffassung des Sozialgerichts gefolgt werde, hätte auch der Erbe keine\nGeldleistung empfangen, denn auch in Bezug auf ihn läge eine Zweckverfehlung der\nLeistung vor. Bewusst und zweckgerichtet leisteten Rentenversicherungsträger nur an\nden Versicherten. Das BSG habe ausgeführt, der Versicherungsträger könne\nden Rücküberweisungsanspruch ungeachtet entgegenstehender zivilrechtlicher\nRegelungen durchsetzen. Soweit sich der Vermieter des Lastschriftverfahrens ohne\nZwischenschaltung einer Verfügung bediene, sei er als Empfänger erstattungspflichtig,\nauch wenn er das Geld weiterleite. Daneben bestehe der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegen den Erben.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.Januar 2001 zu ändern und nach dem\nKlageantrag zu entscheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und\nweist ergänzend darauf hin, dass die Gesamtmiete i.H.v. 634,- DM am 13.03.1998 an\ndie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeleitet wurde.\n\n20\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte\nder Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (Rück-) Zahlung der\nvon ihr überwiesenen Miete für den Monat März 1998 in Höhe von 634,- DM.\nAls Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren kommt allein § 118 Abs. 4 SGB VI\nin Betracht. Danach sind dann, wenn Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des\nBerechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang\ngenommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht\nnach Absatz 3 von dem Geld- institut zurücküberwiesen wird, dem Träger der\nRentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Diese Voraussetzungen\nliegen nicht vor.\n\n24\n\nDiese seit dem 01.01.1996 geltende Regelung dient als eigenständiger, im öffentlichen\nRecht angesiedelter Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers (RVTr)\n(BSG vom 28.08.1997 - 8 RKn 2/97-; vom 04.08.1998 -B 4 RA 72/97 R in SozR 3-2600 § 118\nNr. 1 und Nr. 3) der schnellen Rückabwicklung (vgl. BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 118 Nr. 1)\ndes sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses in dem in Satz 1 der Regelung bezeichneten\nUmfang. An diesem öffentlich-rechtlich gestalteten Sozialleistungsverhältnis sind\noriginär der RVTr und der berechtigte Versicherte beteiligt. Zwischen diesen beiden\nPersonen wird grundsätzlich das Versicherungs-/Leistungsverhältnis abgewickelt und\nggf. auch rückabgewickelt.\n\n25\n\nZur Erstattung an den RVTr verpflichtet sind nur die Personen, die die Geldleistung (die\nRente) in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben.\nGeldleistung in diesem Sinne ist die aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem RVTr\nund dem Versicherten fließende soziale Geldleistung (BSG SozR3-2600 § 118 Nr. 3).\nNur um deren Rückübertragung kann es nach Wortlaut und Regelungsgehalt des Abs. 4\ngehen. Von diesem Sinn und Zweck der Regelung ausgehend ist der Kreis der Personen\neingeschränkt, die in die Rückabwicklung einbezogen sein können bzw. sind.\n\n26\n\nDie Verschiebung des Rentenzahlbetrages aus dem Vermögen des RVTr in das Vermögen\ndes Versicherten - im folgenden ist er identisch mit dem Kontoinhaber - findet in zwei Phasen\nstatt. Phase 1: Die Geldleistung wird von dem RVTr (oder seiner \"über- weisenden\nStelle\") auf das Konto des Geldinstituts überwiesen. Dadurch erhält darüber\nzunächst dieses die allein auf der privatrechtlichen Grundlage des mit dem Versicherten\nbestehenden Bankvertrages die Verfügungsmacht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).\nDiese endet in der Phase 2 mit der Einstellung der Geldleistung in das Kontokorrent (BSG vom\n09.12.1998 - B 9 V 48/97 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) mit der daraus entstehenden\nvollständigen Übertragung des Wertes der überwiesenen Geldleistung in das\nVermögen des Versicherten (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3). Durch die Gutschrift auf\ndem Versichertenkonto verliert der Rentenbetrag den Charakter der sozialen Geldleistung\n(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 4). Er ist losgelöst von seiner Vergangenheit und seiner\nEntstehung nur noch ein Gutschriftposten auf dem Konto des Versicherten. Dies resultiert schon\naus dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 S. 1 ebenso wie aus Abs. 3 S. 3 SGB VI. Dort wird im\nZusammenhang mit dem Begriff der Verfügung/des Verfügens nicht mehr der Terminus\n\"Geldleistung\" sondern der des \"entsprechenden Betrages\" verwendet. Das\nist Ausdruck des Umstandes, daß die Natur der Rente mit der Einstellung ins Konto des\nVersicherten eine rechtliche Veränderung erfährt.\n\n27\n\nIn der Phase 1 leitet das Geldinstitut seine Berechtigung zur Inempfangnahme der sozialen\nGeldleistung lediglich und allein aus dem mit ihm von dem Versicherten geschlossenen Bankvertrag\nab. Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem RVTr bestehen insofern nicht. Es ist deshalb bei\ndieser Vermögensverschiebung neben dem Versicherten die einzige Person, die diese\nLeistung in Empfang nimmt, bevor sie ihren Charakter wandelt.\n\n28\n\nAlle danach in Phase 2 von dem Konto erfolgenden Vermögensverschiebungen können\nnur von dazu berechtigten Personen vorgenommen/verfügt werden. Als verfügungsberechtigt\nkommt selbstverständlich der Versicherte selbst, worauf es in diesem Zusammenhang nicht\nankommen kann, als auch andere Personen in Betracht, die ihr Recht dazu (ebenso wie das\nGeldinstitut für die in Inempfangnahme) von dem Versicherten ableiten. Diese Personen\nverfügen aber nicht mehr über die soziale Geldleistung sondern nur noch über\ndas auf dem Konto befindliche, ob positive oder negative Vermögen, wobei es in diesem\nZusammenhang auf die für das Konto bestehenden Bankkonditionen nicht ankommen soll.\n\n29\n\nDie Verfügungsberechtigung können von dem naturgemäß selbst\nverfügungsberechtigten Versicherten z.B. ableiten der gesetzliche sowie der\nbevollmächtigte Vertreter, der Erbe und auch kraft Bankvertrag das Geldinstitut selbst\nz.B. für Zinsen und Gebühren. Verfügt eine dieser Personen, so ist deren\nVerfügung wirksam, das ausführende Geldinstitut i.S. des § 118 Abs. 3 S. 3\nSGB VI mit Ausnahme der eigenwirtschaftlichen Verfügung (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI)\nentlastet. Dies trifft (selbstverständlich) auch auf Verfügungen des Versicherten\nvor seinem Tode etwa in Gestalt der Erteilung einer Einzugsermächtigung zu (vgl. BSG\nSozR 3-2600 § 118 Nr. 4). Auch dadurch wird der zur Einziehung Ermächtigte mit\ndem Willen des Versicherten dazu in den Stand gesetzt, immer wiederkehrend eine (Gegen-)\nLeistung einzufordern. Seine Einforderung der (Gegen-)Leistung ist lediglich ein Reflex zu\nder dazu vom Versicherten zuvor getroffenen Verfügung.\n\n30\n\nAus diesen Darlegungen wird deutlich, daß die Beklagte weder die soziale Geldleistung\nin Empfang genommen noch über einen entsprechenden Betrag (auch nur teilweise) verfügt\nhat. Sie war lediglich an einer Verschiebung aus dem Vermögen des Versicherten, da er\nbereits zum Zeitpunkt der Überweisung verstorben war, aus dem Vermögen der Erben,\ndas wegen des Eintritts des Erbfalles mit dieser Nachlaßverbindlichkeit belastet war\n(§§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-), auf ihr Bankkonto\nals Empfänger (für den Vermieter) beteiligt.\n\n31\n\nAus den oben dargelegten Gründen geht die auf Eicher/Haase/Rauschenbach, die\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 118 Rz. 11 gestützte Meinung\nder Beklagten, der nach einer Rentenzahlung Geld von dem Konto des Versicherten erhalten\nhabe, sei zur Rückübertragung an den RVTr verpflichtet, fehl. Diese Meinung zieht\nin Verkennung des Inhalts und der Struktur der Regelung des § 118 Abs. 4 S.1 SGB VI den\nKreis erstattungspflichtiger Personen zu weit.\n\n32\n\nEbenso rechtfertigt der Beschluss des erkennenden Senats vom 18.08.1998 (L 18 B 7/98 RJ),\nauf den sich die Beklagte beruft, keine andere Entscheidung. Denn bereits dort wird\nausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI einen\neigenen Rückforderungsanspruch gegen jeden Dritten geschaffen, der die Rentenzahlung in\nEmpfang genommen habe. In jenem Verfahren hatte der Kläger Rentenleistungen aufgrund\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhalten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.\n\n34\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2001-08-14/l-18-rj-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2001-08-14/l-18-rj-19-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301315","retrieved":"2026-07-09 03:26:40.463602+00:00"}}