{"status":"available","doknr":"OLD305388","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2000:0323.L11KA123.98.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"L 11 KA 123/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung\nder Punktwerte\nfür das Jahr 1996 für vertragszahnärztliche Leistungen im\nPrimärkassenbereich\ndurch den Beklagten.\nNachdem die Kläger und die Beigeladene über die Punktwerte für 1996\nnach den\nBEMA-Teilen 1 bis 5 keine Einigung erzielen konnten und die\nVerhandlungen für\ngescheitert erklärt hatten, beantragte die Klägerin zu 1) die\nEinleitung und\nDurchführung eines Schiedsamtsverfahrens.\nIm Schiedsamtsverfahren beantragte sie, die Punktwerte für die\nvertragszahnärztlichen Leistungen nach den BEMA-Teilen 1, 2 und 4\nauf 1,567 DM\nund für die Leistungen nach den BEMA-Teilen 3 und 5 auf 1,385 DM\nfestzusetzen.\nDie Kläger zu 2) bis 4) und die Beigeladene beantragten, die\nPunktwerte auf\n1,462 DM für die BEMA-Teile 1, 2 und 4 und auf 1,327 DM für die\nBEMA-Teile 3\nund 5 festzusetzen sowie eine Ausgabenobergrenze für die\ninsgesamt\nabzurechnenden Leistungen zu bestimmen.\nMit Beschluss vom 16.08.1996 setzte der Beklagte für 1996 für die\nnach den\nBEMA-Teilen 1, 2 und 4 abrechenbaren Leistungen den Punktwert auf\n1,516 DM und\nfür die nach den BEMA-Teilen 3 und 5 abrechenbaren Leistungen auf\n1,353 DM\nfest. Dabei legte der Beklagte zunächst den von ihm selbst für das\nJahr 1995\nfestgesetzten Punktwert für die BEMA-Teile 1, 2 und 4 von 1,515 DM\nund für die\nBEMA-Teile 3 und 5 von 1,351 DM zugrunde. Diese Punktwerte senkte\ner im\nHinblick auf § 85 Abs. 3 c SGB V um einen Prozent ab, weil die\nprognostizierte\nVeränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen die\ntatsächliche\nVeränderungsrate um 1% überschritten habe. Bei der Festsetzung der\nPunktwerte\nfür 1995 hatte der Beklagte die vom Bundesminister für\nGesundheit\nvorausgeschätzte Veränderungsrate von 1,7 v.H. zugrundegelegt.\nTatsächlich\nbetrug die Veränderungsrat nach der Mitteilung im Bundesanzeiger\nvom 01. Juli\n1996 im Jahr 1995 lediglich 0,7 v.H.. Wegen der hohen Abweichung um\nein Prozent\nerschien dem Beklagten eine Anpassung der Punktwerte in dieser\nGrößenordnung\nzwingend zu sein. Die so ermittelten Punktwerte aus dem Jahr 1995\nseien, so der\nBeklagte in seinem Bescheid weiter, angemessen zu erhöhen.\nKriterien für diese\nAnpassung seien Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen,\ndie\nBeitragssatzstabilität und die Praxiskostenentwicklung. Gestützt\nauf die\nPreisindizes legte der Beklagte eine Kostensteigerung von 1,3 % im\nJahr 1996\nzugrunde. Im Hinblick auf den Parameter der Beitragssatzstabilität\nhätte es\nkeine Punktwerterhöhung geben dürfen, die den Zuwachs der\nbeitragspflichtigen\nEinnahmen je Mitglied für das Jahr 1996 überschreiten würde. Der\nBundesminister\nfür Gesundheit habe zwar im Bundesanzeiger die Grundlohnsteigerung\nfür 1996 mit\n1,7 % prognostiziert. Diese vorläufige Orientierungsgröße erscheine\njedoch wie\nschon in den Vorjahren zu hochgegriffen. Angesichts steigender\nArbeitslosenzahlen, der Einführung von Altersteilzeit und\nTarifabschlüssen von\ndurchschnittlich 1,5 % sei die Prognose kaum realistisch. Es sei\nvielmehr\nangemessen, von einer Grundlohnsummensteigerung von maximal 1,3 %\nfür das Jahr\n1996 auszugehen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte einerseits\nsowie der\nfinanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung\nandererseits sei\ndie Anhebung der Punktwerte nicht zuletzt unter Berücksichtigung\nder\nMengenentwicklung für alle BEMA-Teile um 1,2 % erforderlich, aber\nauch\nausreichend, um die Interessen beider Vertragspartner gerecht zu\nwerden.\nDen Antrag der Kläger zu 2) bis 4) und der Beigeladenen, in allen\nBEMA-Teilen\nAusgabenobergrenzen festzusetzen, lehnt der Beklagte ab. Es bestehe\nkein Raum\nfür eine derartige Festsetzung. Der Gesetzgeber habe bewußt darauf\nverzichtet,\neine Budgetierung der vertragszahnärztlichen Versorgung über das\nJahr 1995\nhinaus vorzuschreiben, so daß es keine gesetzliche Grundlage\nfür\nAusgabenobergrenzen für das Jahr 1996 gebe. Das Schiedsamt habe\ndeshalb\nBedenken, sich über den evidenten Willen des Gesetzgebers\nhinwegzusetzen und an\nseiner Stelle eine sozialpolitische Entscheidung von einer nicht\nunerheblichen\nTragweite zutreffen. Diese Bedenken würden verstärkt durch eine\nEntscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 163), wonach es allein\ndem\nGesetzgeber obliege, die Entwicklung auf dem Gesamtgebiet der\nMedizin zu\nbeobachten und die danach erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls\nauch gegen\nwiderstreitende Gruppeninteressen durchzuführen. Schließlich\nbestünden gegen\ndie Einführung von Ausgabenoberbegrenzung durch einen Schiedsspruch\nauch vor\ndem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie Zweifel, wonach der\nparlamentarische\nGesetzgeber verpflichtet sei, im grundlegenden normativen Bereichen\nalle\nwesentlichen Entscheidungen selbst zutreffen. Eine derartige\nwesentliche\nEntscheidung liege bei Einführung von Ausgabenobergrenzen für\nvertragszahnärztliche Leistungen vor. Sie würden derart intensive\nWirkung\nentfalten, dass sich der Beklagte gehindert sehe, die\nRegelungskompetenz für\ndiesen Bereich in Anspruch zu nehmen.\nZur Begründung der hiergegen eingelegten Klage hat die Klägerin zu\n1)\nvorgetragen, dass der Beklagte die Punktwerte, die er für 1995\nfestgesetzt\nhabe, zu Unrecht um ein Prozent abgesenkt habe. Da für 1996 keine\nBudgetierung\nim Gesetz vorgesehen sei, könne auch die Anpassung an die\ntatsächliche\nVeränderungsrate nicht mehr vorgenommen werden, jedenfalls nicht\nfür die BEMA-\nTeil 1, 2 und 4.\nDie Kläger zu 2) bis 4) haben zur Begründung ihrer Klage\nvorgetragen, der\nBeklagte habe zu Unrecht an die für 1995 festgesetzten Punktwerte\nangeknüpft.\nEs hätte nur die um die Budgetüberschreitung bereinigte\nGesamtvergütung\nzugrundegelegt werden dürfen. Der Beklagte sei verpflichtet\ngewesen, die\nhöchstzulässigen Gesamtvergütungen für 1995 um ein Prozent zu\nreduzieren und\ndaraus die Punktwerte zu errechnen. Dann hätten sich niedrigere\nPunktwerte für\n1995 ergeben. Sie halten die Entscheidung des Beklagten außerdem\nvor allem für\ndeshalb rechtswidrig, weil der Beklagte keine Ausgabenobergrenzen\nfestgesetzt\nhat. Zu Unrecht habe der Beklagte sich insofern rechtlich daran\ngehindert\ngesehen, Ausgabenobergrenzen festzusetzen. Er habe hier verkannt,\ndass ihm\ninsofern Ermessen zustehe.\nDie Kläger haben beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.08.1996 zu\nverpflichten, erneut über die gestellten Anträge zu\nentscheiden.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klagen abzuweisen.\nEr hat darauf verwiesen, dass ihm der gleiche Gestaltungsspielraum\nzustehe wie\nden Vertragsparteien. Es habe wohl eine Berechtigung, aber keine\nVerpflichtung\nbestanden, Ausgabenobergrenzen festzusetzen.\nDas Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 18.06.1998\nabgewiesen. Es sei\nnicht zu beanstanden, dass der Beklagte den von ihm festgesetzten\nPunktwert für\n1995 als Ausgangspunkt genommen habe. Frühere\nVergütungsvereinbarungen hätten\ngrundsätzlich die Vermutung der Angemessenheit für sich. Die\nAbsenkung um ein\nProzent sei rechtmäßig, weil nach § 85 Abs. 3 c SGB V\ntatsächliche\nVeränderungen gegenüber der Vorausschätzung der beitragspflichtigen\nEinnahmen\nzu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigung aller Parameter,\ninsbesondere\nder Beitragsstabilität und des Mengenwachstums habe der\nBeklagte\nermessensfehlerfrei eine angemessene Erhöhung von 1,2 %\nfestgesetzt. Der\nBeklagte habe auch ermessensfehlerfrei von der Festsetzung von\nAusgabenobergrenzen abgesehen.\nMit den dagegen eingelegten Berufungen tragen die Kläger zu 2) bis\n4) sowie die\nBeigeladene erneut vor, das Schiedsamt habe einen\nunzutreffenden\nAusgangspunktwert zugrundegelegt. Der Punktwert für 1995 habe\nzunächst um die\nBudgetüberschreitung bereinigt werden müssen. Hierfür spreche auch,\ndass die\nBeanstandung seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales durch\ndas Schiedsamt für 1995 festgelegten Punktwertes erst aufgehoben\nworden sei,\nnachdem ein Ausgleichsverfahren bei Budgetüberschreitung vereinbart\nworden sei.\nDaraus folge, dass der Schiedsspruch für 1995 noch nicht die\nVermutung der\nAngemessenheit beanspruchen könne. Der Beklagte habe ferner bei der\nFestsetzung\nder Punktwerte den Grundsatz der Beitragsstabilität nicht\nhinreichend\nberücksichtigt. Diesem Grundsatz komme aber Priorität zu. Die\nübrigen Kriterien\ndürften grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der gesamten\nVergütung führen,\nwenn dadurch eine Beitragssatzerhöhung drohe. Die Punktwerterhöhung\nhabe im\nErgebnis, weil sie die Mengenentwicklung nicht berücksichtigt habe,\nzu einem\nBeitragssatzmehrbedarf geführt. Schließlich sei der Beschluss auch\ndeshalb\nrechtswidrig, weil er die Festlegung von\nAusgabenbegrenzungsregelung abgelehnt\nhabe. Der Beklagte habe dabei das ihm zustehende\nGestaltungsermessen verkannt.\nEine hinreichende Beschäftigung mit diesem Aspekt sei nur dann\nanzunehmen, wenn\nder Beklagte sich mit dem Pro und Contra der Festsetzung einer\nAusgabenobergrenze auseinandergesetzt hätte.\nDie Kläger zu 2) bis 4) beantragen,\ndas Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.06.1998 abzuändern\nund\nnach dem Klageantrag zu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr trägt vor, dass nach Auslaufen der Budgetierung Ende 1995 wieder\nder\nGrundsatz gelte, dass die Punktwerte des Vorjahres die Vermutung\nder\nAngemessenheit der Vergütung für sich hätten. Der nach § 85 Abs. 3\nc SGB V\nvorgesehene nachträglich Ausgleich beziehe sich nicht auf eine\neventuelle\nBudgetüberschreitung, sondern auf die Abweichung der\nGesamtvergütung für 1995\nzugrundegelegten Prognose einer Veränderung der beitragspflichtigen\nEinnahmen\nder Krankenkassen von der tatsächlich festgestellten\nVeränderungsrate. Die\nVorschrift schreibe weder die Methode noch einen genau\nquantifizierbaren\nStellenwert dieser Berücksichtigung bei der Ermittlung der\nangemessenem\nVergütung vor. Eine Priorität des Grundsatzes der\nBeitragssatzstabilität sei\ndem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 85 Abs. 3 c SGB V hätten\ndie\nVertragspartner die Praxiskosten, die für die vertragsärztliche\nTätigkeit\naufzuwendende Arbeitszeit sowie Art und Umfang der ärztlichen\nLeistung zu\nberücksichtigen. Lediglich daneben sei auch der Grundsatz der\nBeitragssatzstabilität zu beachten. Auch den Empfehlungen der\nKonzertierten\nAktion sei keine rechtliche Vorgabe in dem Sinne zu entnehmen, dass\ndie\nBudgetierung fortgeschrieben werden müsse. Die Mengenentwicklung\nsei durch eine\nReduzierung der Ausgangspunktwerte von 1995 in die Ermittlung der\nPunktwerte\neinbezogen worden. Das Gesetz enthalte wiederum keine Vorgaben, in\nwelcher\nWeise die Mengenentwicklung zu berücksichtigen sei. Das\nSozialgericht habe\nzutreffend festgestellt, dass im Beschluss lediglich die Bedenken\naufgezeigt\nworden seien, die den Beklagten von einer Festsetzung von\nObergrenzen hätten\nabsehen lassen. Das Schiedsamt habe keinesfalls die Festsetzung\nvon\nAusgabenobergrenzen gesetzlich verboten gehalten.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch\ndes\nVorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die\nbeigezogene\nVerwaltungsakte des Beklagten sowie die Akten L 11 KA 119/98\nverwiesen. Deren\nInhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 2) bis 4) sowie der\nBeigeladenen\nsind teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss ist insofern\nrechtswidrig,\nals er als Ausgangsbasis für das Verfahren auf Festsetzung des\nPunktwertes für\ndas Jahr 1996 für die vertragszahnärztlichen Leistungen nach den\nBEMA-Teilen 1,\n2 und 4 einen Punktwert von 1,515 DM angenommen hat.\nDie Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages durch ein\nSchiedsamt stellt\neinen Verwaltungsakt dar, der von den Partnern des Gesamtvertrages\nmit einer\nAnfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen werden kann (BSG\nSozR 3-2500 §\n85 Nr. 20). Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich dabei auf\ndie Prüfung,\nob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden\nist,ob der\nVerwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter\nSachverhalt\nzugrundegelegt wurde, ob das Schiedsamt die Grenzen des ihm\nzustehenden\nBeurteilungsspielraums eingehalten und sein Gestaltungsermessen -\nsoweit ihm\nein solches zukommt - sachgerecht ausgeübt hat (vgl. BSG SozR\n3-2500 § 85 Nr.\n20; SozR 2200 § 368h Nr. 3 m.w.N., wobei das BSG ausdrücklich offen\nläßt, ob es\nsich um eine Ermessensentscheidung handelt oder das Schiedsamt\neinen\nunbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum anwendet). Die\nFestsetzung\ndes Schiedsamtes zu den BEMA-Teilen 1,2, und 4 erfolgte hier unter\nVerkennung\nder durch § 85 Abs. 3 a SGB V gesetzten Gestaltungsgrenzen. Nach\ndieser\nVorschrift galten in den Jahren 1993 bis 1995 Obergrenzen für\ndie\nGesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz\nund\nKieferorthopädie. Anknüpfungspunkt für die für 1996 festzusetzenden\nPunktwerte\nfür die BEMA-Teile 1, 2 und 4 konnte damit nur die rechtmäßige,\nd.h. die\ninnerhalb dieser Obergrenze liegende Gesamtvergütung sein. Zwar\nhat\ngrundsätzlich die letzte gemeinsame Regelung der Vergütung auch\ndurch\nSchiedsspruch die Vermutung der Angemessenheit für sich (vgl. BSGE\n51, 58, 63).\nDie Höhe der Gesamtvergütung des Jahres 1995 im Sinne des § 85 Abs.\n1 und 2\nSatz 1 SGB V, deren Veränderung gemäß § 85 Abs. 3 SGB V Gegenstand\ndes\nSchiedsverfahren ist, war hier jedoch gemäß § 85 Abs. 3 a Satz 1\nSGB V\ngesetzlich begrenzt auf den bei einer maßgeblichen geschätzten\nGrundlohnsummenentwicklung von 1,7 % Betrag von 526 000 000,- DM.\nEine darüber\nhinausgehende vereinbarte oder festgesetzte Gesamtvergütung wäre\ngesetzwidrig\ngewesen und kann deshalb nicht die Vermutung der Angemessenheit für\nsich\nbeanspruchen. Dies trifft für eine in Umsetzung des Schiedsspruchs\nvom\n18.06.1995 nach dem Punktwert von 1,515 DM berechnete\nGesamtvergütung zu. Durch\nVereinbarung vom 12.06.1996 haben die Gesamtvertragsparteien dem\nauch Rechnung\ngetragen und die Berechnung der gesetzlichen Höchstgrenze in § 2\ndefiniert und\nnachfolgend das Ausgleichsverfahren geregelt. Damit war der\nSchiedsspruch vom\n18.09.1995 und der darin festgesetzte Punktwert gegenstandslos\ngeworden sei, so\ndass auch die Beanstandung durch das Ministerium zurückgenommen\nwerden konnte.\nIm übrigen waren die Berufungen zurückzuweisen. Für die BEMA-Teile\n3 und 5, die\n1995 keiner Ausgabenobergrenze unterlagen, hat der Beklagte zu\nRecht den von\nihm zuvor festgesetzten Punktwert zugrundegelegt. Insofern bestand\ndie\nVermutung der Angemessenheit der in der Vergangenheit\ngefundenen\nVereinbarungen. Es ist auch nicht zu zu beanstanden, dass der\nBeklagte die\nPunktwerte gemäß § 85 Abs. 3 c SGB V im Hinblick auf die Abweichung\nder\ntatsächlichen von der prognostizierten Grundlohnsummenentwickung um\n1 %\nkorrigiert hat. Im weiteren hat er alle maßgeblichen rechtlichen\nund\ntatsächlichen Gesichtspunkte erwogen, wie die gesetzlichen Vorgaben\nder\nAngemessenheit der Vergütung, der Praxiskosten und der\nBeitragssatzstabilität.\nDie Preisindizes hat der Beklagte ebenso wie die\nprognostizierte\nGrundlohnsummensteigerung in nicht zu beanstandender Weise in\nseine\nÜberlegungen einbezogen. Der Gesichtspunkt der\nBeitragssatzstabilität ist\nhinreichend berücksichtigt worden. Dass ihm absolute Priorität\nzukommt, ist dem\nGesetz nicht zu entnehmen. In § 141 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist\nlediglich ein\ngesetzgeberisches Ziel formuliert, an dem die Empfehlung der\nKonzertierten\nAktion auszurichten ist. Auch durch die Einfügung des Satzes 2 des\n§ 85 Abs. 3\nSGB V ist keine Rangfolge der bei der Vereinbarung der\nGesamtvergütung zu\nberücksichtigenden Kriterien begründet worden. Soweit insofern auf\ndie Historie\nverwiesen wird, überzeugt dies nicht. Zwar wird die Bedeutung des\nGrundsatzes\nmit § 71 und 141 SGB V hervorgehoben, andere Kriterien sind aber\nvom\nGesetzgeber auch nicht beseitigt worden. Auch die Wortwahl in § 85\nAbs. 3 Satz\n2 SGB V - \"beachten\" statt \"berücksichtigen\" - indiziert keine\nVorrangstellung.\nSelbst wenn man aber, wie das LSG Niedersachen in seiner von den\nKlägern\nvorgelegten Entscheidung vom 15.04.1998 - L 5 KA 2/98 ER - von\neiner \"erhöhten\nInpflichtnahme der Vertragsparteien\" ausgeht, genügt der\nSchiedsspruch diesen\nAnforderungen. Er hat sich ausführlich mit der Frage der\nBeitragsstabilität\nauseinandergesetzt. Im Interesse der Beitragssatzstabilität hat das\nSchiedsamt\nnicht die vom Bundesminister für Gesundheit angenommene\nGrundlohnsummensteigerung von 1,7 zugrunde gelegt, sondern\nlediglich eine\nSteigerung von 1,3 %.\nAußerdem hat der Beklagte im Hinblick auf die finanzielle Situation\nder\ngesetzlichen Krankenversicherung - wobei auch die\nMengenentwicklung\nberücksichtigt wurde - nicht den maximal möglichen Steigerungssatz,\nsondern\neinen um 0,1 % niedrigeren Steigerungssatz festgelegt.\nDer Beklagte hat es auch mit vertretbaren Überlegungen abgelehnt,\nauf Antrag\nnur eines Gesamtvertragspartners eine Ausgabenbegrenzungsregelung\nzu treffen.\nEine Verpflichtung zur Festlegung einer solchen Grenze besteht\nnicht. Aus dem\nGesamtzusammenhang, insbesondere der ausführlichen Argumentation\ngegen eine\nPflicht zur Festlegung von Ausgabenobergrenzen und dem wiederholten\nHinweis auf\ndie erheblichen Auswirkungen einer solchen Regelung kann gefolgert\nwerden, dass\nder Beklagte eine derart weitreichende Regelung nur auf Antrag\neines\nBeteiligten nicht treffen und insofern eine Kompetenz \" nicht in\nAnspruch\nnehmen\" wollte. Zwar hat das Schiedsamt grundsätzlich den\ngleichen\nGestaltungspielraum wie die Vertragspartner bei einer im Wege\nfreier\nVerhandlungen erzielten Vereinbarung (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20).\nEs\nentspricht jedoch der Schlichtungsfunktion des Schiedsamtes und ist\ndamit\nsachgerecht, wenn das Schiedsamt Fragen von grundsätzlicher\nBedeutung nur dann\nentscheidet, wenn dies von beiden beteiligten Seiten beantragt\nwird. Der\nBeklagte hat seinen Gestaltungsspielraum nicht verkannt, wenn er\ndie von ihm zu\nRecht als grundlegend angesehene Festsetzung einer\nAusgabenobergrenze auf\nAntrag nur einer Vertragsseite abgelehnt hat.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 183 und § 193 SGG.\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG\nliegen\nnicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-03-23/l-11-ka-123-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-03-23/l-11-ka-123-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305388","retrieved":"2026-07-09 03:32:54.370473+00:00"}}