{"status":"available","doknr":"OLD305480","ecli":"ECLI:DE:LSGNRW:2000:0315.L14RA32.99.00","court":"Landessozialgericht NRW","senate":null,"decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"L 14 RA 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\nDie Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Zeit der\nArbeitslosigkeit vom\n26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei ihrer Altersrente\nfür Frauen.\nDie am .......... geborene, mit einem türkischen Staatsangehörigen\nverheiratete\nKlägerin beantragte am 24.10.1995 bei der Beklagten Altersrente für\nFrauen\nwegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie legte zum Nachweis von\nZeiten der\nArbeitslosigkeit eine Bescheinigung des Arbeitsamtes ..............\nvom\n10.10.1995 vor, wonach sie in der Zeit vom 01.07.1991 bis\n13.08.1993 und ab\n04.10.1993 laufend arbeitlos gemeldet war und der\nArbeitsvermittlung zur\nVerfügung gestanden hatte. In der Zeit vom 14.08.1993 bis\n03.10.1993 hatte die\nKlägerin Urlaub in der Türkei gemacht. Diesen hatte sie dem\nArbeitsamt auf\neinem Formblatt \"Verfügbarkeit während eines auswärtigen\nAufenthaltes\" am\n08.08.1993 mitgeteilt. Die Arbeitsverwaltung hatte festgestellt,\nbei einem\nUrlaub von mehr als sechs Wochen könne Verfügbarkeit für die\ngesamte Dauer des\nauswärtigen Aufenthaltes nicht anerkannt werden. Nach ihrer\nRückkehr meldete\nsich die Klägerin unverzüglich beim Arbeitsamt zurück und bezog vom\n04.10.1993\nbis 25.03.1994 wieder Arbeitslosengeld. Für die Zeit des Bezuges\nvon\nArbeitslosengeld sind durch die Bundesanstalt für Arbeit\nPflichtbeiträge zur\nRentenversicherung an die Beklagte entrichtet worden. Der Antrag\nder Klägerin,\nihr nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld\nArbeitslosenhilfe zu\ngewähren, wurde wegen fehlender Bedürftigkeit mit Bescheid vom\n07.04.1994\nabgelehnt. Die Klägerin war weiterhin arbeitslos gemeldet und stand\nnach\nMitteilung des Arbeitamtes .............. vom 10.06.1996 weiterhin\nlaufend der\nArbeitsvermittlung zur Verfügung. Mit Bescheid vom 12.08.1996\nbewilligte die\nBeklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.05.1996.\nDabei\nberücksichtigte sie die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994\nbis 30.04.1996\nnicht als Anrechnungszeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch\nwies sie durch\nWiderspruchsbescheid vom 03.12.1996 zurück mit der Begründung, die\nZeit vom\n26.03.1994 bis 30.04.1996 sei keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs.\n1 Satz 1\nNr. 1 bis 3 SGB VI, da die Klägerin nicht ununterbrochen seit\nAufgabe ihrer\nletzten Beschäftigung ab 30.06.1991 bis zum Beginn der Altersrente\ndem\nArbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die Arbeitslosigkeit\nsei\nunterbrochen gewesen.\nGegen den mit Einschreiben vom 03.12.1996 zur Post gegebenen\nWiderspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.01.1997 Klage beim\nSozialgericht\nGelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das\nBundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ\n19/95\nentschieden, daß in der Rentenversicherung eine Anrechnungszeit\nwegen\nArbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch dann in Betracht komme,\nwenn eine\nVersicherte zwar während des früheren Bezuges von Arbeitslosengeld\neine\nErklärung über eine eingeschränkte subjektive Verfügbarkeit nach §\n105c\nArbeitsförderungsgesetz (AFG) abgegeben habe, sich aber nach\nAblehnung der an\ndas Arbeitslosengeld anschließenden Arbeitslosenhilfe den Hinweisen\ndes\nArbeitsamtes entsprechend regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet habe.\nDiese\nRechtsprechung sei entsprechend anwendbar.\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.1996 in\nder\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 zu verurteilen,\ndie\nZeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als\nAnrechnungszeit bei der Rentengewährung zu berücksichtigen.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung hat sie ausgeführt, der Klägerin seien in der Zeit\nvom\n14.08.1993 bis 03.10.1993 keine Leistungen vom Arbeitsamt gezahlt\nworden, weil\ndie Klägerin für mehr als sechs Wochen ortsabwesend gewesen sei.\nDamit habe die\nKlägerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, so\ndass\nArbeitslosigkeit schon dem Grunde nach für diesen Zeitraum nicht\nvorgelegen\nhabe. Aufgrund dieser Unterbrechung seien die Voraussetzungen des §\n58 Abs. 2\nSGB VI nicht mehr gegeben gewesen, so dass eine Anrechnung weiterer\nZeiten der\nArbeitslosigkeit nicht möglich sei. Die Klägerin könne sich nicht\nauf das\nUrteil des BSG vom 13.08.1996 - 8 RKn 30/95 - stützen, in dem bei\neinem\nBezieher von Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ein\nAuslandsaufenthalt als\nunschädlich angesehen worden sei. Dem Urteil liege nämlich eine\nFallgestaltung\nzugrunde, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der durch den\nAuslandsaufenthalt entstandenen Lücke das 58. Lebensjahr bereits\nvollendet\nhatte und deshalb nach § 105 c AFG das sonst wesentliche\nErfordernis einer\nvollen subjektiven Verfügbarkeit entfallen war. Die Klägerin habe\ndas 58.\nLebensjahr erst im April 1994 vollendet, die Lücke durch den\nAuslandsaufenthalt\nsei jedoch in der Zeit vom 14.08. bis 03.10.1993 entstanden.\nMit Urteil vom 18.12.1998 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die\nBeklagte\nverurteilt, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis\n30.04.1996 als\nAnrechnungszeit bei der Rentengewährung zu berücksichtigen.\nZur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es liege kein\nschädlicher\nUnterbrechungstatbestand vor. Die Zeit des Auslandsaufenthaltes sei\nzwar selbst\nkeine Anrechnungszeit, müsse jedoch als Überbrückungszeit zwischen\ndem Ende der\nversicherten Beschäftigung und der daran anschließenden\nAnrechnungszeit sowie\nder weiteren Arbeitslosigkeit angesehen werden. Die Kammer habe\nnicht\neinzusehen vermocht, aus welchen Gründen Sperrzeiten im Sinne des\nAFG als\nÜberbrückungszeiten anerkannt würden, obwohl diese auch aufgrund\neines vom\nVersicherten zu vertretenen Grundes verhängt werden, während die\ndem Arbeitsamt\nmitgeteilte Ortsabwesenheit wegen Urlaubs von mehr als sechs Wochen\nund dem\nerst danach wieder einsetzenden Leistungsbezug nicht als\nÜberbrückungszeit\nangerechnet werden soll. Im übrigen sei für die Kammer nicht\nnachvollziehbar,\naus welchen Gründen die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne\nLeistungsbezug\nqualitativ keine Anrechnungszeiten mehr darstellen soll, obwohl sie\nim Falle\nder Bedürftigkeit aufgrund des Bezuges von\nAnschlußarbeitslosenhilfe eine\nAnrechnungszeit gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gewesen wäre.\nGegen das ihr am 24.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am\n22.04.1999\nBerufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Zeit der\nArbeitslosigkeit\nvom 26.03.1994 bis 30.04.1996 könne entgegen der Auffassung des\nSozialgerichts\nnicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil der Zeitraum\nvom 14.08.\nbis 03.10.1993, in dem die Klägerin wegen Auslandsurlaubs\nortsabwesend gewesen\nsei, nicht als unschädliche Überbrückungszeit angesehen werden\nkönne. Zu den\nunschädlichen Überbrückungstatbeständen zählten unter\nBerücksichtigung der\nRechtsprechung des BSG Sachverhalte, die eine Eigeninitiative des\nbetreffenden\nVersicherten zur Überwindung einer bestehenden oder drohenden\nArbeitslosigkeit\ndarstellten. Voraussetzung für eine anschlußwahrende Wirkung sei,\ndaß ein\nsolcher Überbrückungstatbestand grundsätzlich im Inland\nverwirklicht wurde (so\nBSG Urteil vom 15.03.1988 - 4/11 a RA 4/87). Ein\nurlaubsbedingter\nAuslandsaufenthalt stelle in keinem Fall einen\nÜberbrückungstatbestand dar, da\nder Auslandsaufenthalt mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit\nleistungshemmend\nfür den Bezug einer AFG/SGB III Leistung sei.\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der\nStreit- und Rentenakten sowie den Inhalt der die Klägerin\nbetreffenden Akten\ndes Arbeitsamtes .............., der Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung\ngewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe:\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.\nDie Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin vom 26.03.1994 bis\n30.04.1996 ist\nals Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI\nrentensteigernd zu\nberücksichtigen, weil dadurch die versicherte Beschäftigung\nunterbrochen worden\nist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).\nAnrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Zeiten,\nin denen\nVersicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt\nals\nArbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche\nLeistung bezogen\noder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens\nnicht\nbezogen haben. Die Klägerin war in der genannten Zeit bei einem\ndeutschen\nArbeitsamt arbeitsuchend gemeldet. Sie hat nach Erschöpfung des\nAnspruches auf\nArbeitslosengeld wegen fehlender Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe\nnicht erhalten\n(Bescheid des Arbeitsamtes .............. vom 07.04.1994). Sie war\njedoch\nweiterhin arbeitslos gemeldet und stand nach Mitteilung des\nArbeitsamtes\n.............. weiterhin laufend der Arbeitsvermittlung zur\nVerfügung.\nAllerdings schloss sich die Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin\nin der Zeit\ndes Bezuges von Arbeitslosengeld vom 04.10.1993 bis 25.03.1994 und\nder\nanschließenden weiteren Arbeitslosigkeit, in der die Klägerin nur\nwegen\nfehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe erhalten hat, nicht\nunmittelbar\nan die im Anschluß an die letzte Beschäftigung beginnende, vom\n01.07.1991 bis\n13.08.1993 dauernde Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit an, weil\ndie Klägerin\nin der Zeit vom 13.08. bis 03.10.1993 nicht der Arbeitsvermittlung\nzur\nVerfügung stand. Durch diese zeitliche Lücke ist jedoch der\nzeitliche\nZusammenhang zwischen der Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit im\nAnschluß an\ndie letzte Beschäftigung und dem Rentenbeginn nicht abgebrochen.\nDas\nSozialgericht hat den Türkeiurlaub der Klägerin vom 14.08.1993 bis\n03.10.1993\nim Anschluß an die anerkannte Zeit der Arbeitslosigkeit zutreffend\nals\nsogenannten Überbrückungstatbestand gewürdigt.\nLiegen zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nund der\nAnrechnungszeit längere zeitliche Lücken, kann der erforderliche\nzeitliche\nZusammenhang durch sogenannte Überbrückungstatbestände gewahrt\nwerden, die\ninsofern eine Brücke bilden, als sie noch den unmittelbaren\nAnschluß der\nArbeitslosigkeit an die letzte versicherungspflichtige\nBeschäftigung herstellen\n(vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94). Als derartige\nÜberbrückungstatbestände hat\ndas Bundessozialgericht nicht nur Zeiten gewertet, in denen der\nVersicherte\ndurch diese Tatbestände wegen eines von ihm nicht zu\nvertretenden\nArbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge\ngehindert war, wie\nbeispielsweise bei einem gescheiterten Selbsthilfeversuch eines\nArbeitslosen,\nohne Meldung beim Arbeitsamt Arbeit zu finden (vgl. BSG a.a.O.),\nsondern auch\ndarüberhinausgehende Zeiten beschränkter Verfügbarkeit zwischen dem\nEnde einer\nversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer\nAnrechnungszeit\n(Auslandsaufenthalt eines Beziehers von\nKnappschaftsausgleichsleistung nach\nVollendung des 58. Lebensjahres, dessen Lage mit der eines\nNichtleistungsbeziehers im Anschluß an eine Zeit des § 105 AFG\nvergleichbar sei\n(so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7). Darüber hinaus hat das\nBundessozialgericht\nauch Sperrzeiten, in denen der Arbeitslose seine\nArbeitslosigkeit\ngrobfahrlässig herbeigeführt hat als möglichen\nÜberbrückungstatbestand\nangesehen, wenn er für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte\n(vgl. SozR\n2200 § 1259 RVO Nr. 106, vgl. auch Niesel in Kasseler Kommentar §\n58 SGB VI\nRdNr. 34a, 105 und Verbandskommentar, § 58 SGB VI Anm. 6.32 S. 45).\nIm\nvorliegenden Fall hat sich die Klägerin für die Dauer des\nAuslandsaufenthaltes\nbeim Arbeitsamt abgemeldet und sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr\nerneut\narbeitslos gemeldet, und sie hat erneut Arbeitslosengeld bis zur\nErschöpfung\ndes Anspruches auf Arbeitslosengeld bezogen. Sie hat sich nach der\nAblehnung\nanschließender Arbeitslosenhilfe wegen Nichtbedürftigkeit\nregelmäßig weiterhin\narbeitslos gemeldet bis zum Rentenbeginn. Die Klägerin stand zwar\nwährend ihres\nsiebenwöchigen Urlaubs in der Türkei der Arbeitsvermittlung nicht\nzur\nVerfügung, jedoch hat sie sich nicht schuldhaft der Verfügbarkeit\nentzogen.\nDurch die Abmeldung für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen\nAufenthaltes\nhat sie der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit gegeben zu\nentscheiden, ob und\ninwieweit hierdurch die Vermittlung beeinträchtigt wird. Führt\nschon ein\nSperrzeittatbestand im Anschluss an eine Beschäftigungszeit nicht\nzum Verlust\nan- schließender Anrechnungszeiten, sondern nur zur Hinauszögerung,\nso ist eine\nUnterbrechung der Verfügbarkeit von etwa sieben Wochen, die für\ndie\nWeiterbewilligung von Arbeitslosengeld im Anschluß daran\nunschädlich war, erst\nrecht als Brücke zwischen zwei Anrechnungszeiten zu bewerten, weil\ndie\ngrundsätzliche Arbeitsbereitschaft der Klägerin durch die weitere\nMeldung beim\nArbeitsamt dokumentiert worden ist.\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch unschädlich, dass\ndie Klägerin\nsich während der Zeit des auswärtigen Aufenthaltes in der Türkei\naufgehalten\nhat. Zwar hat das Bundessozialgericht in der von der Beklagten\nzitierten\nEntscheidung vom 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (SozR 2200 § 1259 Nr.\n99)\nausgeführt, dass ein fraglicher Überbrückungstatbestand\ngrundsätzlich nur dann\nan schlußwahrend wirke, wenn er auch im Inland verwirklicht ist,\njedoch in der\ngleichen Entscheidung weiter ausgeführt, dass die\nsozialrechtlichen\nKoordinationsnormen des EWG-Rechtes eine andere Betrachtung\nerfordern könnten.\nDies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Bei der Klägerin handelt\nes sich um\neine Deutsche, die mit einem türkischen Arbeitnehmer verheiratet\nist und selbst\nVersicherungszeiten auch in der Türkei zurückgelegt hat. Da die\nKlägerin nicht\nunmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in der Türkei beschäftigt war\noder in der\nTürkei auf Arbeitsuche war während der Zeit der Arbeitslosigkeit,\nist auf sie\nzwar weder der deutsch-türkische Sozialversicherungsvertrag noch\ndas\nAssoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der\nTürkei direkt\nanwendbar. Jedoch ist unter Berücksichtigung der familiären\nVerhältnisse\njedenfalls für einen Überbrückungstatbestand das\nzwischenstaatliche\nSozialversicherungsrecht, das sich aus dem Assoziierungsabkommen\nzwischen der\nTürkei und der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit dem\nBeschluss Nr. 1/\n80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der\nAssoziation\nergibt, heranzuziehen. In Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 (ANBA\nNr. 1/81)\nüber soziale Bestimmungen heißt es in Abschnitt I Art. 6 Abs. 2:\n\"Der\nJahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall,\noder kurzer\nKrankheit werden den Zeiten ordungsgemäßer Beschäftigung\ngleichgestellt. Die\nZeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen\nBehörden\nordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen\nlanger\nKrankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer\nBeschäftigung\ngleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der\nvorherigen\nBeschäftigungszeit erworbenen Ansprüche\". Die Klägerin hat mit\nihrem türkischen\nEhemann nach ordnungsgemäßer Abmeldung beim Arbeitsamt\n.............. für die\nDauer des Auslandsaufenthaltes den Familienjahresurlaub in der\nTürkei\nverbracht. Ebenso wie für einen türkischen Arbeitnehmer, der sich\nauf dieses\nAbkommen berufen kann, muß auch der Familienurlaub der deutschen\nKlägerin, die\nmit einem Türken verheiratet ist und auch Versicherungszeiten in\nder Türkei\nzurückgelegt hat, als Überbrückungstatbestand zwischen zwei\nZeiten\nunverschuldeter Arbeitslosigkeit, in der Verfügbarkeit vorgelegen\nhat, gelten.\nNicht direkt anwendbar, jedoch dem Rechtsgedanken nach, ist auch\nArt. 9a der\nEWG VO 1408/71, der im Hinblick auf die geänderten deutschen\nAnspruchsvoraussetzungen für EU/BU-Renten 1989 eingefügt worden\nist. Nach\ndieser Vorschrift verlängert sich der Rahmenzeitraum vor Eintritt\ndes\nVersicherungsfalles auch um Zeiten, in denen Invalidität oder\nAltersrente oder\nLeistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen\nnach\nRechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gezahlt wurden.\nUnter diesem\nGesichtspunkt, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklichen\nsoll,\nkönnen Überbrückungstatbestände, die in einem EU-Land oder in einem\nmit der EU\nassoziiertem Land zurückgelegt worden sind, nicht anders behandelt\nwerden als\nÜberbrückungstatbestände, die im Inland verwirklicht worden\nsind.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG).\nDer Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG\nzugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-03-15/l-14-ra-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-03-15/l-14-ra-32-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305480","retrieved":"2026-07-09 03:33:02.225495+00:00"}}