{"status":"available","doknr":"OLD427946","ecli":"ECLI:DE:LSGHE:2026:0205.L6AS559.25B.00","court":"Hessisches Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2026-02-05","aktenzeichen":"L 6 AS 559/25 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\nDie Beschwerde wird nicht zugelassen.\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, \n\nden Verweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2025 aufzuheben oder bis zur Entscheidung über „diesen Antrag“ [gemeint ist ein Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Kammervorsitzenden] ruhen zu lassen, \n\nist zulässig aber unbegründet.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2025 ist zulässig. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG keine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts vorsieht, ist vorliegend die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R – juris Rn. 10; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – L 2 AS 594/22 B –, Rn. 13, juris). \n\nDie Beschwerde ist vom Kläger form- und fristgerecht am 23. Oktober 2025 gemäß § 173 SGG eingelegt worden.\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\nDer Kläger wendet sich – wie sich aus der Klageschrift vom 16. Juli 2025 ergibt – gegen den dem Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren (Az. 58 F 2224/24 UK, später 6 UF 132/25) zugesprochenen Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 10.082,70 Euro nebst Zinsen.\n\nBei dem streitigen Anspruch handelt es sich – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – um einen rein zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Tochter des Klägers gegen diesen, welcher (lediglich) vom Beklagten auf Grund des auf § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beruhenden Anspruchsübergangs geltend gemacht wird, ohne dass damit eine Veränderung des Rechtscharakters des Anspruchs verbunden wäre. \n\nDie Vorschrift des § 33 SGB II stellt eine reine Befugnisnorm für entsprechendes privatrechtliches Handeln der Behörde dar (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. November 2012 – L 7 AS 493/12 B PKH –, Rn. 15 - 17, juris). Für das daraus folgende privatrechtliche Handeln des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG nicht eröffnet. \n\nAus diesem Grund ist die angegriffene Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher zurückzuweisen. Aus diesem Grund scheidet auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wie vom Kläger (wohl hilfsweise) beantragt aus.\n\nIn Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R –, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens.\n\nGründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-hessen/2026-02-05/l-6-as-559-25-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-hessen/2026-02-05/l-6-as-559-25-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427946","retrieved":"2026-07-09 06:47:32.747390+00:00"}}