{"status":"available","doknr":"OLD505054","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2016:1123.L13VE43.15.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2016-11-23","aktenzeichen":"L 13 VE 43/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Versicherung nach § 18 Abs. 4 S. 3 BVG setzt einen rechtsverbindlich wieder zuerkannten Anspruch eines rechtswidrig weggefallenen Anspruchs auf Heil- bzw. Krankenbehandlung voraus. Dabei muss es sich um einen identischen Anspruch handeln. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn es sich einerseits um einen Anspruch nach § 10 Abs. 4a BVG, andererseits um einen solchen nach § 10 Abs. 4 S. 3 BVG handelt. Im Übrigen unterscheiden sich beide Ansprüche dadurch, dass es sich einerseits um einen gebundenen, andererseits um einen Ermessensanspruch handelt.(Rn.6)\n \n\n \n\n2. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind des Weiteren nicht erfüllt, wenn die Rechtsposition nicht zu Unrecht entzogen worden, sondern kraft Gesetzes entfallen ist.(Rn.22)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 24. August 2015, S 118 VE 33/15, Urteil\n\nTenor\n\nDie\nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin\nvom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren\nnicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten nach § 18 Abs. 4 Satz 3\nBundesversorgungsgesetz (BVG) Ersatz ihrer Aufwendungen für die\nprivate Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März\n2008 bis zum 1. September 2014.\n\n2\n\nDie 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 2007 verstorbenen\nH-G M. Dieser litt an einer Lungentuberkulose, die als\nSchädigungsfolge nach dem BVG mit einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit (nunmehr: „Grad der\nSchädigungsfolgen“) von 50 v.H. anerkannt war. Zu Lebzeiten\nihres Mannes bezog sie über ihn Leistungen der\nKrankenbehandlung.\n\n3\n\nAls der Klägerin Ende Juli 2007 mitgeteilt wurde, dass sie nach\ndem Tod ihres Ehemannes nur noch übergangsweise bis Ende Januar\n2008 einen abgeleiteten Anspruch auf Krankenbehandlung habe,\nbeantragte sie im August 2007 bei dem Beklagen Krankenbehandlung an\nHinterbliebene. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2008\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008\nabgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage. Sie schloss\neine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der H C ab.\n\n4\n\nIm September 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung der\nAblehnungsentscheidung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit\nBescheid vom 28. September 2009 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ab. Auf die Klage der\nKlägerin verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit\nUrteil vom 12. September 2013, den Bescheid vom 21. Februar 2008 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008\nzurückzunehmen und der Klägerin Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4\nSatz 3 BVG zu gewähren. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der\nBeklagte zurück und gewährte der Klägerin ab 1. September 2014\nKrankenbehandlung.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragte im August 2014 bei dem Beklagten, ihr\ndie bis dahin geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und\nPflegeversicherung bei der H C zu ersetzen. Diesen Antrag lehnte\nder Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2014 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 ab.\n\n6\n\nMit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin den\nErsatz ihrer Aufwendungen für die private Kranken- und\nPflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1.\nSeptember 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro begehrt. Das\nSozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2015\nabgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der\nKlägerin stehe kein Anspruch nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG zu. Wie\nsich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach „der“\nAnspruch rechtsverbindlich wieder zuerkannt worden sei, ergebe,\nmüsse es sich bei dem (rechtswidrig) weggefallenen Anspruch auf\nHeil- und Krankenbehandlung und dem rückwirkend wieder zuerkannten\nAnspruch auf Heil- und Krankenbehandlung um den identischen\nAnspruch handeln. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihr sei\nzunächst als Ehefrau des Schwerbeschädigten Heil- und\nKrankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 lit. a BVG gewährt worden. Der\nihr später zuerkannte Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung\nfolge dagegen aus § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG. Auch die Voraussetzungen\ndieser Ansprüche unterschieden sich: § 10 Abs. 4 lit a BVG fordere,\ndass der Ehegatte mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher\nGemeinschaft lebe und von ihm überwiegend unterhalten werde.\nHingegen setze § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG voraus, dass dem bisherigen\nLeistungsempfänger keine Heil- und Krankenbehandlung zustehe und er\neinen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren\nBedingungen nicht erreichen könne. Ferner sehe § 10 Abs. 4 Satz 3\nBVG eine gebundene Entscheidung vor, während § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG\nder Behörde Ermessen einräume. Schließlich sei der Anspruch der\nKlägerin auf Heil- und Krankenbehandlung nicht rechtswidrig\nweggefallen, sondern gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 BVG kraft\nGesetzes.\n\n7\n\nGegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der\nsie ihr Begehren weiterverfolgt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2015 und den\nBescheid des Beklagten vom 22. August 2014 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie den\nBeklagten zu verurteilen, ihr die Aufwendungen für die Kranken- und\nPflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1.\nSeptember 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro zu ersetzen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr hält seine Entscheidung für zutreffend.\n\n13\n\nDem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nvorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen\nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n15\n\nDas Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen, da\ndie Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die\nKranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis\nzum 1. September 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro hat.\n\n16\n\nDie Voraussetzung des für das Begehen der Klägerin allein in\nBetracht zu ziehenden § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG sind nicht\nerfüllt.\n\n17\n\n§ 18 Abs. 4 Satz 3 BVG ist eine Sonderregelung des nachwirkenden\nBestandsschutzes, die der Gesetzgeber auf die Konstellation\nbeschränkt hat, dass\n\n18\n\n1. einem Versorgungsberechtigten sein bereits anerkannter\nAnspruch auf Heil- und Krankenbehandlung zu Unrecht wieder genommen\nwurde,\n\n19\n\n2. er hiergegen mit einem förmlichen Rechtsbehelf vorgegangen\nist,\n\n20\n\n3. er während des laufenden Widerspruchsverfahrens bzw.\ngerichtlichen Verfahrens (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG) Kosten für\neine Krankenversicherung aufgewendet hat und\n\n21\n\n4. die rechtswidrige Entziehung seines Anspruch auf Heil- oder\nKrankenbehandlung auf seinen Rechtsbehelf rückwirkend korrigiert\nwird.\n\n22\n\nVorliegend hatte die Klägerin nach § 10 Abs. 4 lit a BVG\nLeistungen der Krankenbehandlung über ihren Ehemann bezogen. Diese\nPosition wurde ihr nicht zu Unrecht entzogen, sondern entfiel, wie\ndas Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kraft Gesetzes. Der\nSenat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom\n24. August 2015 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe\nab.\n\n23\n\nIm Übrigen kann die Klägerin einen Anspruch auf\nAufwendungsersatz für die Pflegeversicherung schon deshalb nicht\nauf § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG stützen, weil diese Vorschrift gezielt\nauf die Heil- und Krankenbehandlung beschränkt ist. Die Klägerin\nwäre nach Maßgabe des § 21 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch der\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auch dann\nunterfallen, wenn sie Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung\nbesessen hätte.\n\n24\n\nDie nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung\nberücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg\nhat.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2\nSGG) sind nicht erfüllt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/505054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2016-11-23/l-13-ve-43-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/505054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/505054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2016-11-23/l-13-ve-43-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/505054","retrieved":"2026-07-09 09:07:26.080183+00:00"}}