{"status":"available","doknr":"OLD506285","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0222.L29AS2428.15NZB.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2016-02-22","aktenzeichen":"L 29 AS 2428/15 NZB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern.(Rn.21)\n \n\n \n\n2. Ob ein konkretes Schreiben einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage und führt infolgedessen nicht zur Zulassung der Berufung.(Rn.22)\n \n\n \n\n3. Die inhaltliche Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Zulassungsgrund i. S. von § 144 Abs. 2 SGG dar. Liegen die in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vor, ist die Berufung zuzulassen. Liegt keiner der Gründe vor, ist sie nicht zuzulassen.(Rn.24)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 22. September 2015, S 127 AS 4022/11, Urteil\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015.\n\n2\n\nIn der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die (teilweise) Aufrechnung in Höhe von 77,44 € mit einer erneuten Kostenforderung (über 618,40 €).\n\n3\n\nDer Kläger betrieb gegen den Beklagten diverse Gerichtsverfahren und erhielt in diesen um 71,01 € überhöhte Kostenerstattungen seiner außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 erklärte der Beklagte die Aufrechnung dieser Forderung zuzüglich Zinsen (Gesamtbetrag 77,44 €) gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einem erneuten Kostenerstattungsanspruch über 618,40 €. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 als unzulässig verwarf, weil es sich bei dem Schreiben vom 8. Oktober 2010 nicht um einen Verwaltungsakt handele, sondern eine Aufrechnung mittels einseitiger Willenserklärung. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 22. September 2015 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es stehe in der Befugnis des Beklagten, durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung in Form einer Aufrechnung zu handeln; ein Verwaltungsakt sei nicht zwingend vorgeschrieben.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n5\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.\n\n6\n\nNach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).\n\n7\n\nVorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Der Kläger wendet sich gegen eine Aufrechnung in Höhe von insgesamt 77,44 €. Das Erreichen des Mindestbeschwerdewerts und die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Absatz 1 S. 1 SGG ist damit nicht ersichtlich. Auch die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind.\n\n8\n\nDamit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft.\n\n9\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.\n\n10\n\nNach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn\n\n11\n\n1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.\n\n13\n\nDas Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.\n\n14\n\nZwar wird von dem Kläger eine Abweichung von der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2014, L 32 AS 2279/13 B (richtig: L 32 AS 2279/13 B PKH) behauptet. Eine solche ein Berufungsverfahren eröffnende Divergenz kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil in dem genannten Prozesskostenhilfebeschluss des Landessozialgerichts eine Entscheidung über eine Rechtsfrage gerade nicht erfolgt ist und daher in dem PKH-Beschluss keine divergenzfähige Entscheidung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG gesehen werden kann (vergleiche hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, 2014, § 160 Rn. 11a, mit weiteren Nachweisen).\n\n15\n\nAußerdem liegt selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers hierzu eine inhaltliche Abweichung nicht vor. Der Kläger führt insoweit noch zutreffend aus, dass der 32. Senat ebenfalls von der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufrechnungserklärung durch eine Behörde ausgegangen ist. In welcher Form die Verwaltung gehandelt hat (ob mit einer Aufrechnungserklärung nach § 387 BGB oder als Verwaltungsakt) ist somit auch nach der Rechtsprechung des 32. Senats in jedem Einzelfall zu entscheiden. Hiervon ist das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht abgewichen, hat diese Frage im hier anhängigen Einzelfall entschieden und ausdrücklich einen Verwaltungsakt verneint.\n\n16\n\nAuch ansonsten liegt eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor. Im Gegenteil hat das Sozialgericht zutreffend erkannt und ausdrücklich unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob die Verwaltung sich überhaupt zu einer (einfachen) Aufrechnungserklärung entscheiden kann oder allgemein gezwungen ist, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, seit langem geklärt ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, dass auch Behörden- wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr- ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts (hier einer Aufrechnungserklärung nach § 387 BGB) zusteht (siehe unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2008,3 C 13/08 und Bundessozialgericht Urteil vom 15. Dezember 1994,12 RK 69/93, zur Rechtsprechung insgesamt siehe Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2012, L 9 AS 601/10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).\n\n17\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird von dem Kläger nicht einmal behauptet und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.\n\n18\n\nSchließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n19\n\nWie bereits dargestellt, ist seit langem in der Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Behörde eine Aufrechnungserklärung nach § 387 BGB grundsätzlich vornehmen kann; diese Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig.\n\n20\n\nSoweit der Kläger der Ansicht ist, der Rechtssache käme grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu klären sei, ob in dem Schreiben vom 8. Oktober 2010 ein Verwaltungsakt zu sehen ist, so verkennt er den Prüfungsmaßstab einer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n21\n\nDer Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rz. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., Rz. 29 m.w.N.). Der Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Vielmehr rügt er im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Urteils und hält diese für inhaltlich falsch. Eine fehlerhafte Würdigung von Einzelheiten eines Sachverhalts begründet jedoch noch keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage.\n\n22\n\nHier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Schreiben vom 8. Oktober 2010 im konkreten Fall einen Verwaltungsakt darstellt, keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage ist und schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG führen kann, weil nur - wie der Kläger insoweit selbst zutreffend ausführt - „nicht geklärte Rechtsfragen abstrakter Art, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegen“, eine Berufungszulassung begründen können.\n\n23\n\nDavon abgesehen ist ein allgemeines klärungsbedürftiges Interesse, ob in dem Aufrechnungsschreiben vom 8. Oktober 2010 ein widerspruchsfähiger Verwaltungsakt enthalten ist, nicht erkennbar. Das Sozialgericht hat diese Frage nur für den hier anhängigen Einzelfall entschieden; eine grundsätzliche Relevanz über den Einzelfall hinaus entfaltet diese Feststellung nicht.\n\n24\n\nLetztlich wendet sich der Kläger also lediglich inhaltlich gegen diese erstinstanzliche Entscheidung. Die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann jedoch grundsätzlich keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG darstellen, weil ansonsten die Regelungen des § 144 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG ins Leere laufen würden. Nach diesen Regelungen ist eine Berufung grundsätzlich unstatthaft und damit die erstinstanzliche Entscheidung einer inhaltlichen Prüfung durch das Landessozialgericht entzogen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und die Klage nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Liegen in einem solchen Fall die in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vor, ist die Berufung zuzulassen; liegt keiner der Gründe vor, darf sie nicht zugelassen werden (siehe Leitherer zur vergleichbaren Regelung des § 160 SGG, a.a.O., § 160 Rz. 5).\n\n25\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).\n\n27\n\nMit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2016-02-22/l-29-as-2428-15-nzb","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/506285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2016-02-22/l-29-as-2428-15-nzb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/506285","retrieved":"2026-07-09 09:10:37.775339+00:00"}}