{"status":"available","doknr":"OLD507739","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0415.L13SB73.15.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2015-04-15","aktenzeichen":"L 13 SB 73/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens \"RF\" hat derjenige mit einem GdB von 80 anerkannte Schwerbehinderte, der wegen seiner Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.(Rn.11)\n \n\n \n\n2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Funktionseinschränkungen des Schwerbehinderten mit einem Gesamt-GdB von lediglich 50 zu bewerten sind.(Rn.26)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 9. September 2014, S 41 SB 362/13, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht –.\n\n2\n\nDer 1942 geborene Kläger, bei dem 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden war, stellte am 7. September 2011 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er, wie er später klarstellte, u.a. auch das Merkzeichen „RF“ beantragte. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 ab.\n\n3\n\nMit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 27. Februar 2014 eingeholt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der von ihm ermittelten Funktionsbeeinträchtigungen,\n\n4\n\n-\n\nleichte bis mäßige Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule (Einzel-GdB von 20 bis 30),\n\n5\n\n-\n\nZustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits, beginnende Gonarthrose beidseits mit leichten Funktionsstörungen (Einzel-GdB von 30),\n\n6\n\n-\n\nImpingementsyndrom beider Schultergelenke mit leichten Funktionsstörungen (Einzel-GdB von 10),\n\n7\n\n-\n\nSchmerzchronifizierung im Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (Einzel-GdB von 10 bis 20),\n\n8\n\n-\n\narterieller Hypertonus (Einzel-GdB von 10),\n\n9\n\n-\n\nrezidivierende Gastritis (Einzel-GdB von 10),\n\n10\n\nden Gesamt-GdB auf 50 eingeschätzt und die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ verneint.\n\n11\n\nMit Urteil vom 9. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ seien nicht erfüllt. Denn die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen bedingten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keinen Gesamt-GdB von 80.\n\n12\n\nHiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,\n\n14\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab 7. September 2011 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht – festzustellen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.\n\n18\n\nWegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDer Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden.\n\n20\n\nDas Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“.\n\n21\n\nMaßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 69 Abs. 4 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung gehört zu diesen Merkmalen das Merkzeichen „RF“, das im Schwerbehindertenausweis einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab 1. Januar 2013 für die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt.\n\n22\n\nLandesrechtlich maßgeblich sind insoweit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) i. V. m. § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 82) – wobei spätere Änderungen, zuletzt im 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 551) die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen unberührt gelassen haben – sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages i. V. m. dem Berliner Zustimmungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211).\n\n23\n\nNach der vorliegend in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit\n\n24\n\nbehinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.\n\n25\n\nUnter den identischen Voraussetzungen wird der nunmehr ab dem 1. Januar 2013 durch diesen Personenkreis zu leistende Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf ein Drittel ermäßigt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages).\n\n26\n\nDer Kläger erfüllt diese Anforderungen nicht, da bei ihm kein Gesamt-GdB von wenigstens 80 festzustellen ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 9. September 2014 und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/507739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2015-04-15/l-13-sb-73-15","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/507739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/507739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2015-04-15/l-13-sb-73-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/507739","retrieved":"2026-07-09 09:13:59.692763+00:00"}}