{"status":"available","doknr":"OLD513272","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0427.L1KR231.11.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2012-04-27","aktenzeichen":"L 1 KR 231/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nBei Erhebung des Zusatzbeitrages durch eine Krankenkasse besteht gemäß § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V ein Sonderkündigungsrecht. Über die Begrenzungsregelung des § 242 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V hinaus besteht daneben keine Möglichkeit der Krankenkasse den Zusatzbeitrag bei geringem Einkommen des Versicherten zu erlassen.(Rn.19)\n (Rn.21)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin 73. Kammer, 10. August 2011, S 73 KR 15/11, Urteil\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2011 geändert und die Klage abgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n \n\n \n1\n\nIm Streit ist der von der Beklagten ab dem 01. Februar 2010 erhobene Zusatzbeitrag von 8,00 Euro monatlich.\n\n \n\n \n2\n\nDer verheirateten Kläger ist bei der Beklagten versichert. Die Beklagte führte mit Wirkung vom 01. Februar 2010 für ihre Versicherten einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,00 Euro ein. Grundlage hierfür war § 242 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V änderte die Beklagte § 14 ihrer Satzung dahingehend, dass ein solcher Zusatzbeitrag erhoben wird (Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 28. Januar 2010). Diese Satzungsänderung wurde vom Bundesversicherungsamt genehmigt und am 03. Februar 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht.\n\n \n\n \n3\n\nIm Februar 2010 wandte sich die Beklagte diesbezüglich an ihre Mitglieder und teilte dem Kläger mit, dass dieser ab 01. Februar 2010 den Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 Euro monatlich zu seiner Krankenversicherung zu entrichten hätte. Die Rückseite dieses Schreibens enthielt unter der Überschrift „Weitere allgemeine Hinweise“ unter dem Gliederungspunkt „Rechtsgrundlagen“ den Wortlaut von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V, wonach die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages gekündigt werden kann. Mit Bescheid vom 9. März 2010 legte die Beklagte den Zusatzbeitrag entsprechend ihrer Satzung fest. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er zahle bereits zwei seiner monatlichen Renten pro Jahr an die Beklagte und könne weitere Belastungen nicht tragen.\n\n \n\n \n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und der Kläger hätte von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebraucht gemacht.\n\n \n\n \n5\n\nMit der am 3. Januar 2011 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage trägt der Kläger erneut vor, er sei wegen seines geringen Einkommens nicht gewillt, weitere Belastungen hinzunehmen.\n\n \n\n \n6\n\nDie Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.\n\n \n\n \n7\n\nDas Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. August 2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien nicht wirksam auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden, da die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts über dieses Recht in deutlich kleinerer Schriftgröße als im sonstigen Inhalt des Schreiben hierfür nicht ausreiche.\n\n \n\n \n8\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18. August 2011, zu deren Begründung vorgetragen wird, zum einen sei der Hinweis ausreichend gewesen. Er sei in dem Schreiben von Anfang Februar 2010 enthalten gewesen. Zum einen sei sowohl in der Mitgliederzeitschrift der Beklagten (Ausgabe 2/2010) als auch auf deren Internetseite ausführlich auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden. Zum anderen folge aus einem fehlerhaften Hinweis nicht zwingend, dass der Zusatzbeitrag nicht erhoben werden könne, da nach § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V ein verspäteter Hinweis lediglich dazu führe, dass sich die Erhebung des Zusatzbeitrages und die Frist für das Sonderkündigungsrecht entsprechend verschiebe. Daraus folge, dass das Sonderkündigungsrecht wahrgenommen werden müsse. Wer -wie der Kläger - nicht kündige, habe den Zusatzbeitrag zu zahlen.\n\n \n\n \n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\n \n \n \n10\n\ndas Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n \n \n \n\n \n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n \n\n \n \n \n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n \n \n \n\n \n13\n\nEr hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.\n\n \n\n \n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nÜber die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).\n\n16\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen war.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung eines Zusatzbeitrages ist § 14 der Satzung der Beklagten in der ab 01. Februar 2010 geltenden Fassung, die entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und vom Bundesversicherungsamt genehmigt wurde.\n\n18\n\nDiesem grundsätzlich begründeten Anspruch der Beklagten steht § 175 Abs. 4 SGB V nicht entgegen:\n\n19\n\nSelbst wenn die Auffassung des Sozialgerichts zuträfe, das Schreiben der Beklagten vom Februar hätte keinen wirksamen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht enthalten, wäre festzustellen, dass spätestens ab dem Tag des Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010, dem Kläger bekannt war, dass ein Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sätze 5 und 6 SGB V besteht. Dort ist diese Regelung nämlich nicht, wie vom Sozialgericht beanstandet, auf der Rückseite unter Hinweisen und in kleinerer Schrift dargelegt, sondern in den Fließtext des Widerspruchsbescheides unmissverständlich integriert. Der Kläger hätte spätestens dann sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen müssen, wenn er von dem Zusatzbeitrag befreit werden will und das Sozialgericht hätte der Klage, seine Auffassung als zutreffend unterstellt, nur bis zu diesem Zeitpunkt stattgeben dürfen.\n\n20\n\nZur Überzeugung des Senats jedoch ist der Hinweis in dem Schreiben vom Februar 2010 ausreichend, um auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Wer Informationen seiner Krankenversicherung erhält, ist gehalten, diese vollständig zu lesen, auch Punkte, die, wie hier, als allgemeine Hinweise bezeichnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn solche Hinweise so versteckt sind, dass ein durchschnittlicher Versicherter nicht in der Lage ist, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist zur Überzeugung des Senats hier nicht der Fall. Vielmehr wird einem durchschnittlichen Versicherten, der das Schreiben der Beklagten vom Februar 2010 liest, deutlich, dass er wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft kündigen kann. Es ist auch darauf hingewiesen, dass die erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages am 15. März 2010 erfolgen werde und die Kündigung bis zu diesem Datum zu erfolgen habe. Die Monatsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ist gewahrt, weil das Schreiben der Beklagten jedenfalls bis zum 3. März 2010 beim Kläger eingegangen war, da er sich in seinem Schreiben von diesem Tage darauf bezog.\n\n21\n\nOffensichtlich war es nicht Absicht des Klägers, die Krankenkasse zu wechseln. Er ist vielmehr der der rechtsirrigen Auffassung, dass dann, wenn die finanzielle Situation eines Mitglieds angespannt sei, dies dazu führe, dass ein Zusatzbeitrag nicht erhoben werden könne. Dafür geben aber weder Gesetz noch Verfassung eine Grundlage über die Begrenzungsregelung des § 242 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V hinaus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.\n\n23\n\nFür die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2012-04-27/l-1-kr-231-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/513272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2012-04-27/l-1-kr-231-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/513272","retrieved":"2026-07-09 09:25:36.908690+00:00"}}