{"status":"available","doknr":"OLD513505","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0326.L13SB163.11B.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2012-03-26","aktenzeichen":"L 13 SB 163/11 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nEin Arzt, der als sachverständiger Zeuge zu einem Beweistermin geladen ist und dem mitgeteilt wurde, dass der Termin aufgehoben werde, wenn die von ihm angeforderten Befundberichte rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingehen, hat die durch sein Ausbleiben im Beweistermin verursachten Kosten zu tragen, wenn er den Befundbericht sorgfaltswidrig an den falschen Adressaten geschickt hat.(Rn.4)\n (Rn.5)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 9. August 2011, S 17 SB 304/10, Beschluss\n\nTenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2011 insoweit aufgehoben, als gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2011 - L 27 P 84/10 B -), ist zum Teil begründet.\n\n2\n\nGemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.\n\n3\n\nDer Beschwerdeführer, der im Verfahren S 17 SB 304/10 entgegen der Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht übersandt hatte, ist zu dem auf den 9. August 2011 festgesetzten Beweistermin als sachverständiger Zeuge geladen worden. Ihm ist mitgeteilt worden, dass der Termin aufgehoben werde, wenn die angeforderten Unterlagen rechtzeitig vor dem Termin bei dem Gericht eingehen.\n\n4\n\nDer Beschwerdeführer ist zum Termin nicht erschienen. Da das Sozialgericht einen Eingang des Befundberichts nicht hat feststellen können, hat es mit dem angegriffenen Beschluss dem Kläger die durch dessen Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer den Befundbericht per Fax am Vortag des Beweistermins abgeschickt, allerdings nicht unter der Faxnummer des Sozialgerichts, sondern der Faxnummer der Staatsanwaltschaft Cottbus, die es an das Sozialgericht Cottbus weitergeleitet hat. Dort ist es am 11. August 2011 angekommen.\n\n5\n\nBei dieser Sachlage ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht geboten. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht so schwer, dass es durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden wäre. Er ist seiner Verpflichtung, den angeforderten Befundbericht zu übersenden, letztlich nachgekommen. Angesichts seiner Sorgfaltswidrigkeit, das Fax unter der falschen Fax-Nummer zu versenden, ist es jedoch angemessen, dass er die durch sein Ausbleiben im Beweistermin verursachten Kosten zu tragen hat.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung den Beschluss des Senats vom 19. März 2011 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es zu der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur deshalb gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Befundbericht sorgfaltswidrig an den falschen Adressaten geschickt hat.\n\n7\n\nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2012-03-26/l-13-sb-163-11-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/513505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/513505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2012-03-26/l-13-sb-163-11-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/513505","retrieved":"2026-07-09 09:26:06.632755+00:00"}}