{"status":"available","doknr":"OLD514511","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2011:1007.L24KA86.11NZB.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-07","aktenzeichen":"L 24 KA 86/11 NZB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nEine die Zulassung der Berufung begründende Divergenz ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gericht eine auf den Einzelfall bezogene im Ergebnis von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweichende rechtliche Beurteilung getroffen hat. Eine Divergenz liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Gericht sich bewusst in Form eines fallübergreifend Geltung beanspruchenden und insoweit abstrakten Rechtssatzes über die Entscheidung des BSG oder eines anderen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte hinweg setzt.(Rn.5)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Potsdam, 22. Juni 2011, S 1 KA 213/07, Urteil\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nBerufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2011\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt auch die Kosten des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht\nbegründet und war daher zurückzuweisen.\n\n2\n\nDas Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden\nFassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des\nArbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)\nausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der\nsich auf 263,26 € beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte\nArzneikostenregressforderung für die Verordnung von Berodual N in\nden Quartalen III und IV/2004), 750,- € nicht übersteigt, ist\nnicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis\n3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen\nnicht vor.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche\nBedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine\nbisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen\nInteresse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, ab welcher Maximaldosierung\ndes Dosier-Aerosols Berodual N nach dem Stand der medizinischen\nErkenntnisse grundsätzlich von einer unwirtschaftlichen\nVerordnungsweise auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007\n- B 6 KA 44/06 R = SozR 4-2500 § 106 Nr. 17).\n\n4\n\nEine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2\nNr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil\nberuht, liegt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht\nvor. Dies gilt insbesondere für die von dem Beklagten ausdrücklich\ngerügte Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 27. Juni 2007 (a.a.O.)\nund dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des\nLandessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2006 (- L\n5 KA 11/05 - juris). Der Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz\ndes BSG, des LSG Rheinland-Pfalz oder eines der anderen in § 144\nAbs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das\nSozialgericht (SG) im hiesigen Verfahren durch einen zum selben\nGegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre.\n\n5\n\nDas SG hat vielmehr unter ausdrücklicher Würdigung der\nDosierungsempfehlungen der Fachinformation auf den vorliegenden\nEinzelfall bezogen eine im Ergebnis abweichende rechtliche\nBeurteilung getroffen und diese mit den Besonderheiten des\nEinzelfalles (Hinweis auf die von den Klägern vorgetragene\nNoncompliance des Versicherten) begründet. Auf diese Möglichkeit\neiner abweichenden Beurteilung bei Besonderheiten des zugrunde\nliegenden Behandlungsfalls hat das BSG ausdrücklich hingewiesen\n(vgl. a.a.O. Rn 18 des Urteilsumdrucks). Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG läge zudem auch dann nicht vor, wenn das\nUrteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspräche, die\ndas BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten\nGerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im\nErgebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen\nhätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten\nRechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und\ndiesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen\nRechtssatz hat das SG nicht aufgestellt, und zwar auch nicht\nhinsichtlich der weiteren von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen,\nwelche Maßnahmen zur Steigerung der Compliance bei wirtschaftlicher\nVerordnungsweise möglicherweise angezeigt gewesen bzw. welche\nTherapiealternativen ggf. in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig\nbegründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall\neine Divergenz i.S.v. \n§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (vgl. zum Ganzen etwa \nBSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 13 RS 61/09 B - juris\n- m.w.N., \nBSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - B 4 AS 37/09 B - juris -\nm.w.N.).\n\n6\n\nSchließlich hat der Beklagte mit seiner NZB auch keinen\nVerfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung\nberuhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies gilt auch für das\nVorbringen der Beigeladenen zu 2), die eine\n„Überraschungsentscheidung“ des SG rügt. Abgesehen\ndavon, dass nur ein vom Beschwerdeführer, dem Beklagten, gerügter\nwesentlicher Verfahrensmangel zur Zulassung der Berufung führen\nkann, war das SG nicht verpflichtet, die für die richterliche\nÜberzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher\nden Beteiligten mitzuteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Mai 2011 -\nB 12 R 25/10 B - juris - m.w.N.). Die vom SG vertretene\nRechtsauffassung hat dem Verfahren auch keine überraschende Wende\ngegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil die hierfür tragenden\nGründe des klägerischen Vorbringens schon vorher Gegenstand der\nzwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze waren.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz\n3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154ff\nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n8\n\nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG\nangefochten werden (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-10-07/l-24-ka-86-11-nzb","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":10},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-10-07/l-24-ka-86-11-nzb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514511","retrieved":"2026-07-09 09:28:19.057234+00:00"}}