{"status":"available","doknr":"OLD514513","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2011:1007.L1KR112.10ZVW.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-07","aktenzeichen":"L 1 KR 112/10 ZVW","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDie Kryokonservierung und Retransplantation von autologem Ovarialgewebe entspricht derzeit nicht dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Erfolgschancen können nach dem derzeitigen Forschungsstand noch nicht als hoch eingeschätzt werden, zumal noch ungeklärt ist, ob die Qualität der Eizellen durch das Einfrieren und die Transplantation nicht doch beeinträchtigt wird. (Rn.36)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 26. Oktober 2007, S 36 KR 842/07, Gerichtsbescheid\n\nTenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu\nerstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Lagerung\nvon Eierstockgewebe durch Kryokonservierung.\n\n2\n\nSie ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie litt im\nJanuar 2007 an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich\nbegleitender Chemotherapien zu unterziehen hatte. Parallel zur\nChemotherapie wurde eine Ovarprotektion mit einem GnRH-Analogon\ndurchgeführt. Als Begleiterscheinung hat die Chemotherapie mit\nrecht hoher Wahrscheinlichkeit zur Unfruchtbarkeit geführt.\n\n3\n\nAm 3. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme der\nKosten für eine Kryokonservierung vorsorglich zu entnehmenden bzw.\nentnommenen Eierstockgewebes. Durch die Kryokonservierung sollte\nund soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem\nspäteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Sie reichte hierzu\neine ärztliche Bescheinigung des Dr. MB vom „K G“ vom\n4. Januar 2007 ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte die Übernahme\nder Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der\nEizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung\neine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung\nausgeschlossene Maßnahme darstelle. Die Kosten für die ärztliche\nBehandlung zur Gewebeentnahme würden durch das Krankenhaus mit ihr\nals Krankenkasse direkt abgerechnet.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und wies u. a. auf den\npsychischen Druck hin, dem sie vor Beginn der Chemotherapie dadurch\nausgesetzt sei, dass sie zu 90 % mit steigender Tendenz nach der\nChemotherapie keine eigene Kinder mehr bekommen könne, wie sich\ndies aus der ärztlichen Bescheinigung ergebe. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück. Die Kryokonservierung sei von der\nLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 27, 27 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erfasst. Gemäß\nNr. 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über\närztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtungen seien Maßnahmen\nsolche Leistungen nicht erfasst, die über die eigentliche\nkünstliche Befruchtung hinaus gingen wie etwa die Kryokonservierung\nvon Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht\ntransferierten Embryonen.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin\n(SG) erhoben und ausgeführt, dass es sich bei der Kryokonservierung\num eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V handele, nämlich konkret\nzur Herstellung bzw. Beibehaltung der Empfängnisfähigkeit. Auch\nmüsste die Maßnahme im Zusammenhang mit der erfolgreichen und\nnotwendigen Behandlung des Mamakarzinoms aus medizinischen und\npsychosozialen Gesichtspunkten gesehen werden. Das SG hat die\nKlägerin mit Verfügung vom 18. Mai 2005 daraufhin gewiesen, dass\ndie Kryokonservierung nach der sozialgerichtlichen Rechtssprechung\n(u. a. Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22. März\n2005 - B 1 KR 11/03 R -) nicht von der die künstliche Befruchtung\nregelnden Vorschrift des § 27 a SGB V umfasst sei und es sich auch\nnicht um eine Leistung nach § 27 SGB V zur Wiederherstellung der\nZeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit handele.\n\n7\n\nMit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 hat es die Klage als\nunbegründet abgewiesen, da sich ein Anspruch weder aus § 27 Abs. 1\nSGB V noch aus § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebe. Es handele sich\ninsbesondere auch nicht unter psychosozialen Gesichtspunkten um die\nBehandlung der Krebserkrankung bzw. des möglichen Verlusts der\nEmpfängnisfähigkeit. Denn die Kryokonservierung setze nicht\nunmittelbar an der eigentlichen Krankheit an. Bei psychischen\nStörungen beschränke sich der Behandlungsanspruch auf Mittel der\nPsychiatrie und der Psychotherapie (Bezugnahme auf BSGE 82, 158,\n164).\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die\nKryokonservierung diene der Linderung der Krankheitsfolgen der\nKarzinombekämpfung. Es handele sich aber auch um ein Anspruch aus § 27 a SGB V. Ohne Kryokonservierung könne nämlich nie später eine\nkünstliche Befruchtung nach den Richtlinien über künstliche\nBefruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt\nwerden.\n\n9\n\nDer Senat hat die Berufung mit Urteil vom 20. Februar 2009\nzurückgewiesen (AZ: L 1 KR 646/07): Wie das SG zutreffend\nausgeführt hat, falle die Kryokonservierung nicht unter § 27 Abs. 1\nSatz 1 und 4 SGB V. Sie sei nicht geeignet, eine Krankheit zu\nheilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden\nzu lindern. Die (noch nicht fest stehende) Empfängnisunfähigkeit\nals Folge der Chemotherapie werde dadurch nicht geheilt. Es solle\nvielmehr alleine der erwartete Verlust der Empfängnisfähigkeit zu\neinem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden (BSG, Urteil\nvom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 Seite 8 f,\nauch unter Berücksichtigung des Aspektes einer Krankheitsbehandlung\nals Verhinderung der Verschlimmerung des Grundleidens). Nach\nAuffassung des BSG sei das Einfrieren und die Lagerung von\nKeimzellen - im konkreten Fall von Samen - eher einem Hilfsmittel\nals einer Heilbehandlung gleichsetzbar. Die Kryokonservierung\nunterscheide sich insoweit von der präoperativen Eigenblutspende\nund deren Einlagerung bis zur Operation.\n\n10\n\nDas SG habe auch zutreffend § 27 a SGB V ausgeschlossen unter\nZitierung der einschlägigen BSG-Rechtssprechung (vgl. zuletzt\nUrteil vom 23. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - = SozR 4-2500 § 27 a\nNr. 1 speziell zur Kryokonservierung von Eizellen). Die\nKryokonservierung menschlicher Keimzellen gehöre schon generell\nnicht zu den Leistungen nach § 27 a SGB V weil sich eine\n„künstliche Befruchtung“ nur auf Maßnahmen erstrecke,\ndie dem Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung\ndienten. Die Kryokonservierung erfolge nicht im Hinblick auf einen\nkonkreten bevorstehenden Befruchtungsversuch sondern vorsorglich.\nAuch beschränke sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 27 a Abs. 3 SGB V auf Maßnahmen, die bei den Versicherten und nicht\naußerhalb des Körpers vorzunehmen seien. Bei Frauen seien dies die\nHormonbehandlung, die Entnahme von Eizellen und das Verbringen der\nbefruchteten Eizellen in den weiblichen Körper (BSG, a.a.O. RdNr. 14 ff).\n\n11\n\nDas SG habe schließlich auch bereits zutreffend daraufhin\ngewiesen, dass aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes\n(BVerwG) im Urteil vom 7. November 2006 (BVerwG 2 C 11/06) zu\nErstattungsfähigkeit der Kryokonservierung (von Samenzellen) im\nRahmen der beihilferechtlichen Vorschriften nichts für die\nAnwendung der hier einschlägigen §§ 27 und 27 a SGB V gewonnen\nwerden kann, weil es sich um unterschiedliche gesetzliche\nRegelungen handele.\n\n12\n\nHiergegen hat sich die vom Senat zugelassene Revision gerichtet.\nDie Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, die begehrte Übernahme\nder Einlagerungskosten von Eierstockgewebe diene wenigstens der\nLinderung der Krankheitsfolgen einerseits und andererseits der\nHerstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit, da die später\ndann extrakorporal zu befruchtende Eizelle der Klägerin wieder\nimplantiert werden sollten. Dies unterscheide den vorliegenden Fall\nvon dem, welcher dem Urteil des BSG vom 26. Juni 1990 (3 RK 19/89)\nzu Grunde gelegen habe, bei dem es um die Einlagerung von\nmännlichem Samen gegangen sei. Dieser werde dem betroffenen Mann\nnicht zurückgegeben, sondern diene der späteren künstlichen\nBefruchtung. Die Kryokonservierung von weiblichen Eierstockgeweben\nunterscheide sich insoweit nicht von der präoperativen\nEigenblutspende nebst Einlagerung.\n\n13\n\nDie Klägerin hat kryokonserviertes Gewebe einlagern lassen und\nträgt hierfür halbjährliche Lagerungskosten in Höhe von 142,80 Euro\nbrutto. Sie hat bislang Rechnungen für die Lagerung des Ovargewebes\nfür die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bezahlt. Der\nLagerungszeitraum 10. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 ist ihr bislang\nnicht in Rechnung gestellt worden.\n\n14\n\nMit Urteil vom 17. Februar 2010 hat das BSG das Urteil des\nSenats vom 20. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Urteil des Senats\nhabe § 27 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V\nverletzt. Möglicherweise habe die Beklagte die begehrte\nKryokonservierung und Lagerung von Eierstockgewebe zu Unrecht\nabgelehnt, weil die Klägerin diese Leistungen als Teil einer\nKrankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V beanspruchen\nkönne. Zwar scheide eine Kryokonservierung und Lagerung als\nLeistung nach § 27a SGB V aus, soweit das Eierstockgewebe einer\nkünstlichen Befruchtung diene. Es bedürfe hingegen noch näherer\nFeststellungen, ob die Reimplantation des Eierstockgewebes nicht\nnur zu einer Empfängnisfähigkeit auf künstlichem Wege führen,\nsondern auch eine Schwangerschaft durch natürlichen Zeugungsakt\nermöglichen (RdNr. 15). Es sei ferner festzustellen, ob die\nKlägerin bei der Entnahme und Einlagerung des Eierstockgewebes an\neiner Krankheit gelitten habe. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin\naufgrund der Krebserkrankung und der Behandlungsfolgen tatsächlich\ndie unmittelbare und konkrete Gefahr gedroht habe, die\nEmpfängnisfähigkeit zu verlieren (RdNr. 16).\n\n15\n\nDer Umstand, dass das Einfrieren und die Lagerung von\nEierstockgewebe als ein Teilausschnitt der Gesamtbehandlung keine\närztliche Behandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V\ndarstelle, sei bedeutungslos. Denn sie wäre eine unselbstständige\nVorbereitungshandlung der späteren (eigentlichen) ärztlichen\nKrankenbehandlung in Form der Implantation des Gewebes (RdNr. 17).\n\n16\n\nFalls die Ermittlungen zum Ergebnis führten, dass bei der\nKlägerin eine Krankheit im genannten Sinne bestanden habe und die\nLagerung zusammen mit der späteren Reimplantation der\nWiederherstellung der Empfängnisfähigkeit durch natürlichen\nZeugungsakt gerichtet sei, müssten – je nachdem, ob es sich\nbei Reimplantation um eine ambulante Behandlung oder eine\nstationäre Krankenhausbehandlung handele-, die entsprechenden\nweiteren Voraussetzungen für neue Behandlungsmethoden erfüllt sein\n(RdNr. 19ff). Bei einer Reimplantation in Form einer\nKrankenhausbehandlung müsste die Methode dem allgemein anerkannten\nStand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ein\nAnspruch auf Krankenhausbehandlung setze zwar keine positive\nEmpfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) voraus,\nerfordere aber dennoch – abgesehen von den hier nicht\neinschlägigen Fällen eines negativ Votums des GBA nach § 137c SGB V\n–, dass die streitige Maßnahme nach Überprüfung im Einzelfall\ndem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse\nentspreche (RdNr. 23 mit weiterem Nachweis).\n\n17\n\nAuch Veranlassung des Senats hat der Medizinische Dienst der\nKrankenversicherung durch den Medizinischen Dienst beim\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) ein\nGrundsatzgutachten zur Reimplantation kryokonservierten\nOvarialgewebes, Stand 15. Dezember 2010 erstellt sowie - bezogen\nauf den konkreten Fall - unter dem Datum 30. November 2010 eine\nsozialmedizinische Stellungnahme abgegeben.\n\n18\n\nIm Gutachten des MDS gelangen die Frauenärztinnen Dr. S B und\nDr. H S, zu dem Ergebnis, dass die Reimplantation von Ovarialgewebe\nnoch als experimentell einzustufen sei. Die Wirksamkeit des\nVerfahrens erscheine fraglich. Publiziert seien derzeit 13\nSchwangerschaften nach Ovartransplantationen und acht Geburten.\nPrinzipiell seien spontane Schwangerschaften nach Anwendung des\nVerfahrens möglich, jedoch sei der Ansatz überwiegend mit Maßnahmen\nder künstlichen Befruchtung kombiniert. Es fehle zudem an einer\nbegründeten und als gültig anzuerkennenden Standardisierung und\nOperationalisierung des Verfahrens. Nach Durchführung weiterer\npräklinischer Studien dürfe die Reimplantation kryokonservierten\nautologen Ovarialgewebes künftig nur im Rahmen eines klar\ndefinierten Studiensettings und nach eingehender Aufklärung der\nPatientinnen vertretbar sein.\n\n19\n\nDie „Wiederherstellung“ der Fertilität im Sinne des\n§ 27 SGB V mittels Reimplantation kryokonservierten autologen\nOvarialgewebe sei bislang nicht gesichert möglich. Die publizierten\nFälle lieferten keine stichhaltigen Beweise für die Wirksamkeit des\nVerfahrens. Es bestehe ein genetisches Risiko für die\nresultierenden Schwangerschaften. Ob diese Schäden durch die\nChemotherapie oder durch die Transplantation oder andere Einflüsse\noder Voraussetzungen verursacht seien, könne derzeit nicht\ndifferenziert werden.\n\n20\n\nDie spätere Reimplantation des Eizellengewebes müsse unter\nstationären Bedingungen erfolgen. Die Behandlungsmethode entspreche\nnach Auswertung der vorliegenden Evidenz nicht dem allgemeinen\nStand der medizinischen Erkenntnis. Es seien weitere Studien\nerforderlich, um die vielen offenen Fragen zu beantworten.\n\n21\n\nIm konkreten Fall sei es gut möglich aber nicht zwingend, dass\ndie Klägerin in Folge der applizierten Chemotherapie eine\nOvarialinsuffizienz erlitten habe, dokumentiert sei dies nicht.\n\n22\n\nDie Klägerin hält die Kryokonservierung nebst späterer\nVerwendung nach internationalen Maßstäben für nicht mehr nur\nexperimentell. Sie verweist die auf im Grundsatzgutachten\naufgeführten Beispiele, bei welchen regelmäßige Schwangerschaften\nmit Wahrscheinlichkeit ein Resultat der Transplantationen gewesen\nseien.\n\n23\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n24\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober\n2007 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und die\nBeklagte zu verurteilen, ihr 571,20 Euro zu erstatten und sie von\nder Tragung der Kosten für die Lagerung des Ovargewebes für die\nZeit vom 10. Januar 2007 bis 30. Juli 2007 und vom 1. Juni 2009 bis\nlängstens zum Ablauf des 13. April 2020 freizustellen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nAuf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nEs konnte im schriftlichen Verfahren und durch den\nBerichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten\nhaben sich damit einverstanden erklärt.\n\n29\n\nDer Berufung muss -weiterhin- Erfolg versagt bleiben.\n\n30\n\nDie Klägerin begehrt der Sache nach die Erstattung des Betrages\nder von ihr bereits bezahlten Rechnungen für die Konservierung\nsowie Freistellung von den Verbindlichkeiten für bereits in\nRechnung gestellte aber von ihr noch nicht bezahlte bzw. künftige\nentsprechende Leistungen.\n\n31\n\nEin solcher Anspruch besteht nicht. Der Senat verweist erneut\ngemäß § 153 Abs. 2 SGG zu den Anspruchsvoraussetzungen auf die\nzutreffende Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid und auf\ndie Begründung seines Urteiles vom 20. Februar 2009.\n\n32\n\nDie Kryokonservierung ist nach wie vor von der Beklagten nicht\nals Maßnahme der Krankenbehandlung zu leisten, so dass auch\nAnsprüche aus § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V auf Kostenerstattung und\n–freistellung ausscheiden.\n\n33\n\nEs fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die\nReimplantation dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen\nErkenntnisse entspricht (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1\nSatz 1 und 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V; vgl. zur dieser Voraussetzung\nBSG, RdNr. 23 mit weiterem Nachweis).\n\n34\n\nBei der künftig eventuell angedachten Reimplantation würde es\nsich um eine stationäre Maßnahme handeln.\n\n35\n\nDies folgt überzeugend -und auch von der Klägerin nicht\nangegriffen- aus den Ausführungen im Grundsatzgutachten des MDS.\nDie Transplantation erfolgten in den bislang beschriebenen Fällen\ndurch eine Operation mittels Laparoskopie (vgl. zu den einzelnen\nMethoden Gutachtenseite 29f), also unter stationären\nBedingungen.\n\n36\n\nDie Kryokonservierung und Retransplantation von autologem\nOvarialgewebe entspricht derzeit nicht dem allgemein anerkannten\nStand der medizinischen Erkenntnisse.\n\n37\n\nDie Klägerin verweist zwar zutreffend darauf, dass sich aus dem\nvon den Gutachterinnen des MDS ausgewerteten Literatur durchaus\nergibt, dass die Methode bereits zu Schwangerschaften geführt hat.\nAuch gebe es -so die Gutachterinnen- inzwischen Lehrbücher, welche\nauf die Methode eingingen. Allerdings werde dabei betont, dass noch\nviel Detailarbeit erforderlich sei, bevor eine breite klinische\nAnwendung realisiert werden könne (Gutachten S. 54).\n\n38\n\nDas Verfahren beinhaltet ein komplexes und derzeit in seinen\nKonsequenzen und Interferenzen nicht abschließend überschaubares\ngenetisches Risikopotential. Es muss in Forschungsprogrammen u. a.\nnoch geklärt werden, ob die Eizellqualität durch die Prozeduren des\nEinfrierens und der Transplantation beeinträchtigt werden.\n\n39\n\nDie Wahrscheinlichkeit, nach Retransplantation tatsächlich eine\nSchwangerschaft herbei zu führen, lässt sich nach dem Gutachten\nderzeit weder adäquat quantifizieren noch können die Erfolgschancen\nals „Can expected to be high“ bezeichnet werden. (vgl.\nim Einzelnen Gutachten S. 54f, 55). Die Gutachterinnen führen aus,\ndass das Verfahren erhebliche Risiken auf. Es müssten die\nBehandlungsrisiken aus der Grunderkrankung beachtet werden, ferner\ndie Risiken aus der Technik, sowie dem Einschleppen von\nMikrometastasen bei der Reimplantation (Gutachten S. 52).\n\n40\n\nFür die Entscheidung kann somit dahingestellt bleiben, ob die\nbegehrte Kostenerstattung bzw. –freistellung nach den wahren\nPlänen der Klägerin einer Krankheitsbehandlung dienen soll. Während\ndes Vorverfahrens, des erstinstanzlichen gerichtlichen wie des\nersten Berufungsverfahrens sind die Beteiligten aus Sicht des\nSenats übereinstimmend davon ausgegangen, dass das entnommene\nEizellmaterial gegebenenfalls extrakorporal befruchtet, jedoch\nnicht unbefruchtet reimplantiert werden soll.\n\n41\n\nEs kann weiter auch offen bleiben, ob die Klägerin als Folge der\nKrebserkrankung bzw. deren Behandlung tatsächlich unfruchtbar\ngeworden ist. Das BSG hat dem Senat zwar eine bestimmte Prüfabfolge\nvorgegeben. Diese Reihenfolge ist jedoch kein Element der\nrechtlichen Beurteilung im Sinne des § 170 Abs. 5 SGG.\n\n42\n\nDa - wie ausgeführt wurde - ein Anspruch am experimentellen\nCharakter der Behandlungsmethode scheitert, ist es aus Sicht des\nSenates nicht geboten gewesen, die Klägerin anzuhalten, sich den\nzur Feststellung notwendigen Untersuchungen zu unterziehen bzw. sie\nohne zwingendes Erfordernis oder sonstige Veranlassung zu zwingen,\nsich insoweit Gewissheit zu verschaffen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem\n(End-)Ergebnis in der Sache.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Das BSG hat im Urteil vom 17.\nFebruar 2010 eine Ausweitung der Ansprüche nach § 27a SGB V\nabgelehnt, so dass keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) mehr ersichtlich ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-10-07/l-1-kr-112-10-zvw","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":8},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137c","ref_norm":"137c","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-10-07/l-1-kr-112-10-zvw","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514513","retrieved":"2026-07-09 09:28:19.286199+00:00"}}