{"status":"available","doknr":"OLD514552","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0923.L13SB128.11BER.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-23","aktenzeichen":"L 13 SB 128/11 B ER","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Der Antrag, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Merkzeichens (hier: Merkzeichen H) festzustellen, ist unzulässig, wenn es an einer entsprechenden Antragstellung beim Antragsgegner fehlt.(Rn.9)\n \n\n \n\n \n\n2. Ein solcher Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bezüglich der Merkzeichen G und aG ist wegen Fehlens des Anordnungsgrundes unbegründet, wenn der Antragsteller weder vorgetragen hat, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist.(Rn.10)\n \n\n \n\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 6. Juli 2011, S 44 SB 1300/11 ER, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Verfahren L 13 SB 128/11 B ER und L 13 SB 129/11 B PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 128/11 B ER verbunden.\n\nDie Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 werden zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Verbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für ihn das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie „H“ (Hilflosigkeit) vorläufig festzustellen\n\n4\n\nsowie\n\n5\n\n2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\n1. Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers davon aus, dass das Merkzeichen „aG“ bereits von dem erstinstanzlichen Antragsbegehren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes erfasst war, auch wenn der einstweilige Rechtsschutzantrag vom 15. Juni 2011 sich auf dieses Merkzeichen ausdrücklich nicht bezieht.\n\n8\n\nDie in der Sache erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „H“ begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil es insoweit an einer ausdrücklichen Antragstellung beim Antragsgegner fehlt mit der Folge, dass das diesbezügliche Begehren nicht zum Gegenstand eines gerichtlichen einstweiligen Rechtschutzverfahrens gemacht werden kann. An einer entsprechenden Antragstellung beim Antragsgegner fehlt es, weil mit Bescheid vom 22. November 2010 und vom 25. März 2011 bestandskräftig über den Antrag vom 17. März 2010 entschieden worden ist, mit dem u. a. das Merkzeichen „H“ beantragt war. Der Neufeststellungsantrag vom 24. Mai 2011 selbst bezieht sich mangels ausdrücklicher Benennung in dem Antragsvordruck nicht zugleich auch auf das Merkzeichen „H“.\n\n10\n\nSoweit das Begehren des Antragstellers auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen „G“ und „aG“ gerichtet ist, ist die Beschwerde unbegründet. Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner vermeintlichen Ansprüche auf den am 24. Mai 2011 gestellten Antrag zunächst der Klärung im Verwaltungsverfahren und einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient unter Abkürzung eines Verwaltungs- und sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.\n\n11\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet. Denn dem einstweiligen Rechtschutzantrag war, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, von Anfang an kein Erfolg beschieden, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.\n\n12\n\nAngesichts dessen ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n14\n\nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-23/l-13-sb-128-11-b-er","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-23/l-13-sb-128-11-b-er","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514552","retrieved":"2026-07-09 09:28:23.821396+00:00"}}