{"status":"available","doknr":"OLD514604","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0916.L1KR636.07.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"L 1 KR 636/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Die im eigenen Namen erhobene Klage eines Verbands von Krankenkassen, mit der Ansprüche einer Krankenkasse geltend gemacht werden, die nicht Verbandsmitglied ist, ist unzulässig. Es besteht keine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 197a SGB 5. Durch eine von der Krankenkasse erteilte Prozessvollmacht wird auch nicht eine gewillkürte Prozessstandschaft begründet, die zur Erhebung der Ansprüche im eigenen Namen berechtigen würde.(Rn.37)\n (Rn.38)\n \n\n \n\n \n\n2. Eine GmbH, die an gleicher Stelle ein Unternehmen in der häuslichen Krankenpflege mit gleicher Ortsbezeichnung, wie das vorher dort aktiv gewesene Krankenpflegeunternehmen betreibt, jedoch im Übrigen anders firmiert, haftet nicht nach § 25 Abs. 1 HGB wegen Firmenfortführung für Verbindlichkeiten dieses früheren Unternehmens, auch wenn sie einige Arbeitnehmer der früheren Firma beschäftigt.(Rn.40)\n (Rn.45)\n (Rn.48)\n \n\n \n\n \n\n3. Ein Verband von Krankenkassen kann Ansprüche gegen die Inhaberin eines Pflegeunternehmens oder deren Rechtsnachfolgerin nicht auf ein angebliches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB stützen, wenn bei den Verhandlungen die vorgesehene Einigung über die Fristen für die Ratenzahlung nicht erzielt worden ist.(Rn.50)\n (Rn.52)\n \n\n \n\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 4. Dezember 2006, S 72 KR 530/05, Gerichtsbescheid\n\nTenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nIm Streit steht ein Anspruch gegen die\nBeklagte, von welchem klägerseits angenommen wird, er bestehe aus\nUnternehmensfortführungshaftung für ein von der früheren Beklagten\nzu 1) K G (nach Klägervorbringen) abgegebenes Schuldanerkenntnis\n(Kopie in der Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 39). Diese hatte das\nUnternehmen „häusliche Krankenpflege H K G“, D Straße,\nB betrieben.\n\n2\n\nIn dem Schreiben der K G vom 4. Juni 2004, gerichtet an den\n„V“, heißt es unter anderem:\n\n3\n\n„Sehr geehrter Herr R,\n\n4\n\nich nehme Bezug auf unser Gespräch in Ihrem Hause am 14. Mai\n2004 und unserer Telefonat vom 28. Mai 2004. Ich erkläre mich\nbereit der V bis zum 15. August 2004 einen Betrag von 65.000 Euro\nzu bezahlen, wenn die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen\nhäuslicher Krankenpflege für meine Pflegestation bei der Behandlung\nvon Versicherten der v bis zum 31. Juli 2004 bestehen bleibt und\ndann endet. Sollten Sie einen früheren Beginn der Zahlungen\nwünschen, bitte ich um die Vereinbarung einer Ratenzahlung.\n\n5\n\nIch weise aber darauf hin, dass nach meiner Auffassung kein\nRechtsgrund für die Bezahlung besteht, da der Vertrag zwischen v\nund meinem Pflegedienst gekündigt wurde.“\n\n6\n\nDie Kläger (als V e.V. / A e. V.) antwortete mit Schreiben vom\n8. Juni 2004 (Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 40 ff.) unter dem\nBetreff:\n\n7\n\nIhr Schreiben vom 4. Juni 2004\n\n8\n\n„Sehr geehrte Frau G,\n\ndie von Ihnen übermittelte Verpflichtungserklärung zur Zahlung\neines Betrages in Höhe von 65.000,-- Euro bis spätestens 15.08.2004\n(Zahlungseingang V/A, Landesvertretung B) sowie der Beendigung des\n„Vertragsverhältnisses“ bzw. der\nAbrechnungsmöglichkeiten im Bereich der häuslichen Krankenpflege\nwird unsererseits unter Konkretisierung einer wie folgt dargelegten\nRatenzahlung bestätigt:\n\n9\n\n1. Rate\n\n30.000,-- Euro, Zahlungsziel: 25.06.2004\n\n(Eingang V/A-Landesvertretung).\n\n2. Rate\n\n20.000,-- Euro, Zahlungsziel: spätestens bis 25.07.2004\n\n(Eingang ).\n\n3. Rate\n\n15.000,-- Euro, Zahlungsziel: 15.08.2004\n\n(Eingang ).\n\n10\n\nDie o. g. Raten sind auf unser Konto bei der\n\nC,\n\nBLZ:, Konto-Nr.:,\n\nVerwendungszweck: Vertragsstrafe,\n\nzu überweisen.\n\n11\n\nDas Vertragsverhältnis endet für Ihre Firma „H “ am\n30.07.2004 unwiderruflich. Wir bitten Sie, dieses Schreiben\ngegenzuzeichnen und an uns zurück zu senden.“\n\n12\n\nMit Schreiben vom 6. August 2004 zeigte Frau G dem v gegenüber\nan, dass sie ihren Betrieb eingestellt und ihre Mitarbeiter und die\nVersicherten an die G GmbH übergeben habe (Kopie als Anlage BB7 zum\nSchriftsatz vom 23. April 2007 zur Akte L 1 KR 225/07).\n\n13\n\nAm 15. März 2005 haben die Kläger gegen Frau G Klage beim\nSozialgericht Berlin (SG) eingereicht. Sie haben am 24. März 2006\ndie Klage erweiternd auch gegen die Beklagte erhoben.\n\n14\n\nSie haben geltend gemacht, ihr Zahlungsanspruch gegen die\nBeklagte bestehe neben dem Schuldanerkenntnis auch aus § 812\nBürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die frühere Beklagte G habe unter\nanderem Versicherte der B-kasse im Rahmen der häuslichen\nKrankenpflege behandelt. Dabei habe sie nicht examiniertes Personal\neingesetzt bzw. Personal, dessen Qualifikation sie nicht\nnachgewiesen habe. Sie habe deshalb von der B-kasse wenigstens\n65.000,-- Euro für häusliche Krankenpflege ohne Rechtsgrund\nerhalten. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Frau G\nverpflichtet. Sie habe deren Einzelunternehmen übernommen. Sie\nführe das Unternehmen mit identischem Unternehmensgegenstand fort\nund habe auch die Verbindlichkeiten übernommen. Sie habe weiter\nsämtliche Mitarbeiter der Beklagten übernommen sowie die zu\nbetreuenden Versicherten. Die Beklagte sei darüber hinaus in\nsämtliche Dauerschuldverhältnisse der Frau G eingetreten. Der\nGeschäftsführer der Beklagten habe darüber hinaus mitgeteilt, dass\ner mit seinem Unternehmen den Mietvertrag übernommen habe. Auch\nseien die Kommunikationsdaten wie Telefon, Telefax und\nE-Mailadresse identisch.\n\n15\n\nBeide erstinstanzlichen Beklagten haben geltend gemacht, ein\nVertrag über ein Schuldanerkenntnis sei nicht zustande gekommen.\nDie Beteiligten hätten sich über den Inhalt des\nSchuldanerkenntnisses nicht geeinigt. Die Beklagte hat vorgebracht,\nkeine Rechtsnachfolgerin der Frau G zu sein. Verbindlichkeiten\nseien nicht übernommen worden. Der Betrieb sei nicht fortgeführt\nworden. Nur weil einige Mitarbeiter nunmehr ihre seien, könne nicht\ngeschlossen werden, dass sie Rechtsnachfolgerin der Frau G sei. Der\nFirmenzusatz „H “, den sowohl sie als auch Frau G\ntrügen, sei kein Beleg für eine Betriebübernahme. Es gebe viele\nUnternehmen die in ihrer Firma den Namensteil „H “\ntrügen, ohne deshalb Beziehungen zu ihr zu haben.\n\n16\n\nDas Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von 65.000,-- Euro\nnebst Zinsen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar\n2007 abgewiesen.\n\n17\n\nDie Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin zu 2) (A\ne. V.) Ansprüche geltend mache. Diese habe nicht schlüssig\nvorgebracht, dass Frau G speziell ihr gegenüber eine Schuld\nanerkannt habe. Aus den vorgelegten Schreiben, welche die Kläger\nals Schuldanerkenntnis bezeichneten, ergebe sich lediglich eine\nErklärung der Frau G, sie sei bereit, der Klägerin zu 1) (V) einen\nBetrag von 65.000,-- Euro zu bezahlen.\n\n18\n\nDarüber hinaus könnten beide Kläger nicht schlüssig darlegen,\nweshalb - unabhängig vom Schuldanerkenntnis - eine\nungerechtfertigte Bereicherung vorläge. Frau G habe nämlich\nunstreitig die Zahlungen von dritter Seite, nämlich der B-kasse\nerhalten.\n\n19\n\nZwischen der Klägerin zu 1) und Frau G sei ferner kein\nSchuldanerkenntnis als Vertrag gemäß § 781 BGB zustande gekommen.\nEs fehle an den erforderlichen übereinstimmenden\nWillenserklärungen. Deckten sich Angebot und Annahme nicht,\ninsbesondere dann nicht, wenn eine Annahme unter Erweiterung\nEinschränkung und sonstigen Änderungen erklärt werde, komme kein\nVertrag zustande (§ 150 Abs. 2 BGB). Während Frau G der Klägerin zu\n1) gegenüber erklärt habe, sie sei bereit, ihr 65.000,-- Euro zu\nzahlen, wenn sie bis zum 31. Juli 2004 abrechnen dürfe, habe die\nKlägerin zu 1) Frau G gegenüber mit Schreiben vom 8. Juni 2004\nerklärt, das Vertragsverhältnis ende für sie unwiderruflich zum 30.\nJuli 2004. Darüber hinaus habe Frau G in ihrer Erklärung ihr\nSchuldanerkenntnis von einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung\nabhängig gemacht. Zu dieser ist es nicht gekommen. Frau G habe das\nAngebot der Klägerin zu 1) vom 8. Juni 2004 über eine Zahlung in\ndrei Raten nicht angenommen.\n\n20\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung beider\nKläger.\n\n21\n\nAuch der Kläger zu 2) könne zulässig klagen. Beide Verbände\nträten nach außen hin stets zusammen auf, verwendeten einen\nidentischen Briefkopf, hätten ihren Sitz an identischen Anschriften\nund seien gemeinsame Interessenvertreter der E. Entsprechendes\ngelte für die B Landesvertretung.\n\n22\n\nSie machten fremde Ansprüche - nämlich solche ihrer\nMitgliedskrankenkassen - in Prozessstandschaft geltend. Sie seien\ninsoweit von den Krankenkassen gemäß § 197 a Sozialgesetzbuch\nFünftes Buch (SGB V) beauftragt und bevollmächtigt worden. Der\nAuftrag ergebe sich aus den Satzungen der Kläger ebenso wie aus den\nGeschäftsordnungen der Landesvertretungen.\n\n23\n\nEin Dissens einerseits 31. Juli 2004, andererseits 30. Juli 2004\nbestehe nicht. Es handele sich hier um ein offensichtliches\nMissverständnis. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass zum\nEnde des Monats Juli 2004 das Abrechnungsverhältnis zwischen Frau G\nund den bei den Klägern organisierten Krankenkassen beendet werde.\nEs sei auch Fakt, dass Frau G sich für die Zahlung eines Betrages\nin Höhe von 65.000,-- Euro eine Zahlungsfrist bis zum 15. August\n2004 ausbedungen habe. Die Kläger hätten dieses Angebot angenommen.\nAuch rein tatsächlich sei die Abrechnung bis zum 31. Juli 2004\neinschließlich vorgenommen worden.\n\n24\n\nDie Kläger verweisen ferner auf das Schreiben der Frau G vom 6.\nAugust 2004. Diese sei mittlerweile als Pflegedienstleiterin bei\nder Beklagten beschäftigt. Diese habe unter anderem das corporate\nidentity, z. B. das Logo, übernommen.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Inanspruchnahme sei § 25\nHandelsgesetzbuch (HGB). Es handele sich nicht um eine Frage der\nRechtsnachfolge sondern der Haftung. Die Beklagte habe das\nHandelsgeschäft von Frau G übernommen und unter der bisherigen\nFirma fortgeführt. Frau G habe ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1\nHGB betrieben.\n\n26\n\nNachdem mitgeteilt worden ist, dass über das Vermögen der Frau G\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Senat mit\nBeschluss vom 12. November 2007 das Verfahren gegen die Beklagte zu\n2), die hiesige Beklagte, abgetrennt.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\nden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar\n2007 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger\n65.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2004 zu\nzahlen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nAuf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird\nergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nMit Beschluss vom 12. Juli 2011 hat der Senat den Rechtsstreit\ndem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n33\n\nDer Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).\n\n \n34\n\nDas Urteil erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.\n\n \n35\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen zu Recht abgewiesen.\n\n \n36\n\nDie Klage des Klägers zu 2) war von Anfang an unzulässig. Ein Fall einer Prozessstandschaft scheidet aus:\n\n \n37\n\nBereits nach dem klägerischen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft vorliegt. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 197 a SGB V eine solche nicht entnehmen.\n\n \n38\n\nAuch ist für eine gewillkürte Prozessstandschaft in der Gestalt, dass eine einzelne Krankenkasse (hier konkret die damalige B) auch den jeweils anderen Verband, dessen Mitglied sie nicht gewesen ist, beauftragt und ermächtig habe könnte, ihre Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, ist nichts ersichtlich. Hier sind ausschließlich Ansprüche der damaligen B-kasse, welche nur Mitglied des Klägers zu 1) war, zum Klagegegenstand gemacht.\n\n \n39\n\nDarüber hinaus ist die Beklagte beiden Klägern gegenüber nicht Schuldnerin des geltend gemachten Anspruches:\n\n \n40\n\nEine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB scheidet aus.\n\n \n41\n\nDie Vorschrift lautet: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.“.\n\n \n42\n\nDie Beklagte hat das Unternehmen der Frau G nicht unter derselben Firma fortgeführt.\n\n \n43\n\nOb es sich um denselben Namen handelt, bemisst sich aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, juris RdNr. 18 mit weiteren Nachweisen).\n\n \n44\n\nDie Fortführung muss nicht unbedingt wort- und buchstabengetreu erfolgen. Allerdings müssen der Kern der alten und der neuen Firma einander gleichen.\n\n \n45\n\nDaran fehlt es hier bereits, weil die Unternehmenszweckbezeichnung unterschiedlich ist.\n\n \n46\n\nFrau G firmierte unter der Bezeichnung „H K H M K G“. Die Beklagte heißt „G H GmbH“. Häusliche Krankenpflege beschränkt den Unternehmenszweck auf Hausbesuche zur Krankenpflege.\n\n \n47\n\nGesundheitspflege ist allgemeiner und kann auch ein Pflegezentrum oder ähnliches umfassen.\n\n \n48\n\nFerner ist die einzige Namensgemeinsamkeit „H“ nicht individualisiert, sondern stellt eine geographische Angabe dar. Bei geographischen Bezeichnungen bzw. solchen, die sich auf die Lage eines Unternehmens beziehen, kann aus der Identität dieser örtlichen Bezeichnung nicht auf die erforderliche Kontinuität des Unternehmens geschlossen werden, solange nicht der Ortsname oder Landesname selbst den Namen bedeutet („Berliner X-Fabrikation“). H ist - worauf die Beklagte unbestritten hingewiesen hat und allgemeinkundig - bloß eine Bezeichnung des örtlichen Zentrums von H im Umkreis um ein dortiges Einkaufszentrum.\n\n \n49\n\nOb Frau G ein Handelsgeschäft betrieben hat, kann dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte ihr Pflegeunternehmen übernommen hat.\n\n \n50\n\nDarüber hinaus hat das SG zu Recht auch Ansprüche gegen Frau G dem Grunde nach verneint. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen, § 153 Abs. 2 SGG:\n\n \n51\n\nSelbst nach dem Klägervorbringen bestand hier ein Dissens, weil Frau G auf eine Zahlungsfrist bis 15. August für die Gesamtsumme bestand und ihr klägerseits lediglich die Zahlung der dritten Rate zu diesem Termin zugebilligt wurde.\n\n \n52\n\nNach wie vor nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (für den richtigen Verband) vorlegen haben. Soweit entsprechende Vollmachten eingereicht wurden (vgl. Anlage 2 zur Kooperationsvereinbarung vom 25. August 2005 als Teil der Schriftsatzanlagen zum Schriftsatz vom 23. April 2007), belegen diese nur, dass der Verband als Vertreter für die B-kasse hätte auftreten dürfen. Es fehlt jedoch an einer Grundlage, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.\n\n \n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit 154 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 159 Satz 2 VwGO liegt nicht vor: Gesamtgläubigerschaft ist nie geltend gemacht worden.\n\n \n54\n\nGründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-16/l-1-kr-636-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197a","ref_norm":"197a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-16/l-1-kr-636-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514604","retrieved":"2026-07-09 09:28:30.059207+00:00"}}