{"status":"available","doknr":"OLD514684","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0907.L16R1070.10.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-09-07","aktenzeichen":"L 16 R 1070/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nEin in der DDR in Konsumgenossenschaften Beschäftigter Ingenieur für Lebensmittelindustrie, dem keine Versorgungszusage erteilt war, hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz nach §§ 1, 5 und 8 AAÜG und der Anlage 1 zu diesem Gesetz, weil es an der betrieblichen Voraussetzung fehlt, dass die Beschäftigung gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein muss. Nach dem Recht der DDR haben hierzu nämlich Konsumgenossenschaften nicht gezählt.(Rn.19)\n (Rn.21)\n (Rn.22)\n (Rn.25)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Cottbus, 15. September 2010, S 3 R 556/06, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts\nCottbus vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht\nzu erstatten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nStreitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das\nZusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für\nBeschäftigungszeiten des Klägers vom 20. April 1964 bis zum 30.\nJuni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der\ntechnischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden\nArbeitsentgelte festzustellen.\n\n2\n\nDer 1939 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1960 bis\n31. August 1963 an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D\nein Studium und erwarb das Recht zur Führung des Titels\n„Ingenieur für Lebensmittelindustrie“ (Urkunde vom 26.\nJuli 1963). Vom 1. September 1963 bis zum 18. April 1964 war er als\ntechnischer Leiter einer Großbäckerei der Konsumgenossenschaft D\nund vom 20. April 1964 bis zum 31. Oktober 1990 als Gruppenleiter\nund Abteilungsleiter Forschung/Technik (Bereich Produktion) beim\nVerband Deutscher Konsumgenossenschaften eingetragene\nGenossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (seit 1972: Verband der\nKonsumgenossenschaften der DDR, VdK) beschäftigt. Eine\nVersorgungszusage erhielt der Kläger nicht; der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung war er zum 1. Februar 1978\nbeigetreten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag\ndes Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem\nZusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung\nab, dem Kläger sei eine Versorgungszusage nicht erteilt worden und\ner habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb\noder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Im anschließenden\nWiderspruchsverfahren trug der Kläger unter anderem vor,\n„Handel und Industrie“ des VdK seien vollständig in die\nsozialistische Wirtschaftsorganisation integriert gewesen, die\nEntwicklung der Konsumgenossenschaften habe der Steuerung der\nStaatlichen Plankommission der DDR unterlegen. Der\n„Handel“ sei der volkseigenen Handelsorganisation (HO),\ndie Industriekombinate seien den entsprechenden volkseigenen\nKombinaten gleichgestellt gewesen. Das genossenschaftliche Eigentum\nsei wie Volkseigentum behandelt worden. Es habe entsprechend\n„die gleichen Ansprüche an die bestehenden\nZusatzversorgungssystemen der DDR“ gegeben, was sich\ninsbesondere aus der auf der Grundlage eines Beschlusses des\nMinisterrates der DDR vom 21. Juni 1972 ergangenen\n„Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der\nIntelligenz“ vom 26. Juli 1971 und einer - gerade auch im\nBereich des VdK befolgten - Weisung des Staatssekretariats für\nArbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 zur sofortigen Umsetzung\ndieser Richtlinie ergebe. Mit Feststellungsbescheid vom 1.\nSeptember 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1963\nbis zum 18. April 1964 als nachgewiesene Zeiten der AVTI fest. Im\nÜbrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid\nvom 17. Dezember 1999 zurückgewiesen.\n\n4\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Der „Konsum\nder DDR“ sei wie die HO und andere Hauptverwaltungen in das\nZusatzversorgungssystem AVTI eingeordnet gewesen und deshalb mit\nden Produktionskombinaten der volkseigenen Industrie gleichgesetzt\nworden. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang mit dem\nRechtsbegriff „Hauptverwaltungen und Ministerien“ den\nentsprechenden Rahmen geschaffen. Die konsumgenossenschaftliche\nIndustrie und der Bereich des VdK seien vertikal stark verzahnt\ngewesen, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik habe der VdK\nsogar über die besseren Durchgriffsmöglichkeiten als die\nübergeordneten Organe der volkseigenen Industrie verfügt.\nJedenfalls was die Altersversorgung der Mitarbeiter angehe, seien\ndie konsumgenossenschaftliche und die volkseigene Industrie von\nAnfang an gleich behandelt worden. Dies folge zwingend auch aus der\ngenannten Richtlinie des Ministerrates vom 21. Juni 1972. Das AAÜG,\ndas diesen Beschluss nicht außer Kraft gesetzt habe, sei gerade\nbeschlossen worden, um Ungerechtigkeiten der Altersvorsorge der\nDDR-Bevölkerung zu mildern. Dem Geist des AAÜG entsprechend seien\ndeshalb die geschaffenen neuen Möglichkeiten auszuschöpfen,\nanstelle erneut auszugrenzen. In diesem Zusammenhang ignoriere die\nBeklagte auch, dass der VdK vorschlagberechtigtes Unternehmen\ngewesen sei, entsprechende Verträge existiert hätten und\n„Intelligenzrenten“ an begünstigte Arbeitnehmer (etwa\n10 bis 20 Prozent der leitenden Mitarbeiter des VdK) ausgezahlt\nworden seien. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, wieso die Zeit\nseiner Tätigkeit als technischer Leiter in einem Konsumbetrieb\nfestgestellt, nicht aber die Zeit der Tätigkeit als fachlicher\nVorgesetzter seiner ehemaligen Planstelle anerkannt worden sei.\n\n5\n\nDas Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 15.\nSeptember 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die\nzulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch\nnach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf\nFeststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG und des dabei erzielten\ntatsächlichen Verdienstes. Er werde vom persönlichen\nAnwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Bei Inkrafttreten des\nAAÜG am 1. August 1991 habe der Kläger weder einen Anspruch auf\nVersorgung noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt. Er habe auch\nkeinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung auf Grund\nverfassungskonformer Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Es könne\ndahinstehen, ob der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG)\nzu folgen sei, dass zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches\nauch diejenigen Personen, die am maßgeblichen Tag zur Schließung\nder Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 auf Grund der am 30. Juni\n1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum\n1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt\nhätten, in die Zusatzversorgung einzubeziehen\ngewesen seien. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes\nhabe der Kläger keine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG\nerworben. Bei dem VdK, bei dem der Kläger am 30. Juni 1990\nbeschäftigt gewesen sei, habe es sich nicht um einen volkseigenen\nBetrieb im Sinne der hier einzig in Frage kommenden Verordnung über\ndie zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den\nvolkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 7.\nAugust 1950 (AVTI-VO) in Verbindung mit der 2.\nDurchführungsbestimmung zur AVTI vom 24. Mai 1951 (2. DB)\ngehandelt. Das Merkmal „volkseigen“ beschränke den\nAnwendungsbereich der AVTI nämlich auf Betriebe, die im\ngesamtgesellschaftlichen Volkseigentum gestanden hätten. Dass der\nVdK am 30. Juni 1990 nicht im Volkseigentum gestanden habe, sondern\nin den genossenschaftlichen Bereich eingebunden gewesen sei, folge\neindeutig aus dessen Eintragung in das Genossenschaftsregister. Der\nVdK sei die Spitzenorganisation der Konsumgenossenschaften der DDR\ngewesen. Er sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb\ngleichgestellt gewesen. Aus der hierzu allein maßgeblichen\nGleichstellungsvorschrift des § 1 Abs. 2 der 2. DB ergäben sich\nhierfür keine Anhaltspunkte. Der VdK sei weder eine Vereinigung\nvolkseigener Betriebe noch eine (staatliche) Hauptverwaltung\ngewesen. Es komme bei der Auslegung der DB weder auf die praktische\nHandhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren\nVerwaltungspraxis an. Dementsprechend sei es unerheblich, ob der\nVdK nach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR vor dem 30.\nJuni 1990 tatsächlich wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden\nsei und sogar bessere Möglichkeiten des Durchgriffs auf die ihm\nfaktisch zugeordneten Betriebe der einzelnen Konsumgenossenschaften\nder DDR gehabt habe. Aus dem Schreiben des Staatssekretärs für\nArbeit und Löhne vom 11. Oktober 1972 und der diesem Schreiben\nbeigefügten, nicht veröffentlichten Richtlinie zum Abschluss von\nAltersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 folge nichts\nanderes. Denn soweit in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für\neine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden seien,\nkomme es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material nicht\nan. Darüber hinaus gehe aus der Richtlinie noch nicht einmal\nhervor, dass konsumgenossenschaftliche Betriebe den volkseigenen\nProduktionsbetrieben gleichgestellt seien. Aber auch soweit dem\nAnschreiben des Staatssekretariats an den VdK mit der Anweisung,\nnach der Richtlinie zu verfahren, zu entnehmen wäre, Einbeziehungen\nin die AVTI seien nach der Praxis der DDR auch für Mitarbeiter\neiner Genossenschaft für möglich erachtet worden, komme es\nbundesrechtlich darauf nicht an, weil maßgeblich die\nveröffentlichten Versorgungsvorschriften seien, zu denen das\nSchreiben insoweit im Widerspruch stünde. Insoweit könne dahin\nstehen, inwieweit es zu den vom Kläger erwähnten Versorgungszusagen\nan leitende Mitarbeiter des VdK gekommen sei. Ein Anspruch auf\nGleichbehandlung des Klägers insoweit bestehe schon deshalb nicht,\nweil die seinerzeit auf Vorschlag des Präsidenten des VdK zu\ntreffende Ermessensentscheidung heute nicht mehr nachzuholen sei.\nZuletzt könne dahinstehen, ob die Beklagte die vom Kläger bis April\n1964 zurückgelegte Zeit nach dem oben Gesagten zu Recht\nfestgestellt habe. Der entsprechende Feststellungsbescheid binde\ndie Beklagte jedenfalls nicht wegen der hier streitigen Zeit.\n\n6\n\nMit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Der VdK sei als\nzahlendes rechtmäßiges Mitglied des Zusatzversorgungssystems AVTI\nanerkannt gewesen. Anlage 1 des AAÜG führe die AVTI ohne\nEinschränkung der in der DDR bereits festgelegten Nutzerunternehmen\n(volkseigene und gleichgestellte Betriebe) auf. Ein Ausschluss des\nVdK aus dem Kreis der Versicherten für die zusätzliche\nAltersversorgung hätte das BSG in seiner Rechtssprechung\nformuliert, wenn es das gewollt hätte. Mit der Auszahlung der\nZusatzrenten durch die Deutsche Rentenversicherung an ca. 30\nBeschäftigte des VdK sei eine rechtliche Anerkennung vorgenommen\nworden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts\nCottbus vom 15. September 2010 sowie unter Änderung des Bescheides\nvom 13. Juli 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 1.\nSeptember 1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n17. Dezember 1999 zu verpflichten, den Zeitraum vom 20. April 1964\nbis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen\nAltersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit\nnachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend und trägt\nergänzend vor: Die Tatsache, das möglicherweise verschiedene andere\nMitarbeiter des streitgegenständlichen Betriebes Urkunden über eine\nzusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten\nhätten, sei unbeachtlich. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3\nAbs. 1 Grundgesetz (GG) sei nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von\nNormadressaten der gleichen Sachverhalte willkürlich ungleich\ngegenüber einer Gruppen anderer Normadressaten gehandelt worden\nsei. Ein unterschiedlicher Sachverhalt sei jedoch bereits darin zu\nsehen, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten\nPersonenkreis eine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung\nnicht besitze. Soweit dem Kläger möglicherweise eine solche Urkunde\nin der DDR gleichhaltswidrig vorenthalten worden sei, sei ein\nVerstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG mangels Anwendbarkeit dieser Norm\nauf Akte der DDR-Staatsgewalt nicht festzustellen.\n\n12\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren\nvorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Akten des Zusatzversorgungsträgers sowie die Gerichtsakte\nhaben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Klage ist weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und\nVerpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 –\nB 4 RS 7/06 R -). Ein – gegebenenfalls zu Unzulässigkeit der\nKlage führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen\ndie Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.\n\n16\n\nDie Klage ist indes nicht begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3\nSatz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der\nZugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum\nAAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß\n§ 8 Abs. 2 AAÜG in dem in Rede stehenden Zeitraum.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf\nFeststellung von Tatbeständen gleichgestellter\nPflichtbeitragszeiten vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 ist § 5\nAbs. 1 AAÜG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift\nsind indes nicht erfüllt. Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur\nAVTI in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30. Juni 1990 liegen nicht\nvor, und zwar unabhängig davon, ob die Vorschriften des AAÜG\nüberhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dem Kläger war nämlich\nin der DDR weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch hat\ndie Beklagte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 1.\nSeptember 1999 eine positive Statusentscheidung über die\nAnwendbarkeit des AAÜG getroffen. Aus der bloßen Anwendung der\nVorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige\nFeststellung nicht geschlossen werden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 10; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R\n– juris). Denn der Bescheid enthält weder einen\nfeststellenden Entscheidungssatz iSv § 31 Sozialgesetzbuch –\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)\nnoch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum 1.\nAugust 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der\nZugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet\nerworben hatte oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG\nfingiert wird.\n\n19\n\nBei dem Kläger liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen\nAnspruch auf Erteilung einer „fiktiven“\nVersorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG\nnach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 gültigen\nBundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen\ntatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht vor. Nach dem\nhier allein in Betracht zu ziehenden Versorgungssystem der AVTI\nliegt eine Zeit der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem nur\nvor, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte\nBerufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine\nentsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und\nzwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der\nIndustrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem\ndurch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche\nVoraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40 und Nr. 8 S. 74; Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R –\njuris). Dabei sind die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den\neinschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie\nergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen\nlediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem\nStand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2\nAAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem\nerfasst war. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der\nVersorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren\nVerwaltungspraxis an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG,\nUrteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –,\njuris).\n\n20\n\nMit seiner Beschäftigung in der Zeit vom 20. April 1964 bis 30.\nJuni 1990 erfüllte der Kläger jedenfalls nicht betriebliche\nVoraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn er war\nam 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der\nIndustrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem\ngleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt,\nsondern bei einer eingetragenen Genossenschaft.\n\n21\n\nNach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom 19.\nJuni 1975 (GBl. I S. 465) unterschied der Gesetzgeber der DDR\nzwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften, die auf der\nGrundlage von Statuten gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes\nEigentum bildeten. Insoweit fehlt es bei Genossenschaften schon an\ndem Merkmal „volkseigen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1\nder 2. DB. Damit wurden genossenschaftliche Organisationen\nvolkseigenen Betrieben gerade nicht gleich-, sondern\ngegenübergestellt. Der Anwendungsbereich der AVTI-VO im Sinne der\nfingierten Anwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt\nsich auf Betriebe, die auf Basis des gesamtgesellschaftlichen\nVolkseigentums gearbeitet haben. Ausgeschlossen sind damit nicht\nnur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum\nwirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen\nFormen sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das\ngenossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum\ngesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. \nBSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R-).\nVerfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 203/05 -\n). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des BSG und\ndes erkennenden Senats ist für das Sprachverständnis der Texte der\nmaßgeblichen Versorgungsordnungen rückschauend auf den staatlichen\nSprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen.\n\n22\n\nOhne Bedeutung ist, wenn der Kläger ausführt, die\nKonsumgenossenschaften seien als gleichgestellte Betriebe angesehen\nworden. Denn § 1 Abs. 2 der 2. DB führt nur bestimmte Arten von\nEinrichtungen und Institutionen auf und stellt diese ausdrücklich\nden volkseigenen Produktionsbetrieben gleich.\nKonsumgenossenschaften sind in dieser Vorschrift gerade nicht\nerwähnt. Der VdK zählte insbesondere nicht zu den volkseigenen\nProduktionsbetrieben gleichgestellten\n„Hauptverwaltungen“. Bei den Hauptverwaltungen nach § 1\nAbs. 2 der 2. DB handelte es sich um wirtschaftsleitende\nstaatliche Organe der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 9. April\n2002 – B 4 RA 31/01 R -, juris).\n\n23\n\nDa es aus bundesrechtlicher Sicht bei der Auslegung dieser\nDurchführungsbestimmung nicht auf die praktische Handhabung der\nVersorgungsordnung durch die DDR ankommt, ist es dem Gericht auch\nverwehrt, über den Rahmen der 2. DB hinaus weitere Fallgruppen zu\nentwickeln. Für die versorgungsrechtliche Gleichstellung unter\nGeltung des Bundesrechts ist allein die Auflistung in § 1 Abs. 2 2.\nDB maßgeblich.\n\n24\n\nAuch soweit sich der Kläger auf das Schreiben des\nStaatssekretariats für Arbeit und Löhne an den VdK vom 11. Oktober\n1972 beruft, in dem um Anwendung der Richtlinie über die\nAltersversorgung der Intelligenz vom 26. Juli 1972 gebeten wurde,\nverfängt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht. Abgesehen davon,\ndass dieser offenbar amtlich nie veröffentlichten Verlautbarung\nehemaliger DDR-Behörden keine tatsächliche, schon gar keine\nrechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. BSG, Urteil 30. Juni 1998\n– B 4 RA 11/98 R -, juris), gehört der Kläger ersichtlich\nnicht zum danach obligatorisch einzubeziehenden Personenkreis und\nim Übrigen wurden durch diese Richtlinie allein\nErmessensentscheidungen ermöglicht, die heute jedoch nicht mehr\nnachgeholt werden können.\n\n25\n\nIm Übrigen ist die so genannte betriebliche Voraussetzung\nvorliegend auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zuletzt\nnicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens\nim Sinne des fordistischen Modells, das auf stark standardisierter\nMassenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch\nspezialisierter, monofunktionaler Maschinen beruhte (vgl. \nBSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R-), tätig\nwar, sondern im Bereich der Konsumgüterwirtschaft.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.\n\n27\n\nGründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1\noder 2 SGG liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-07/l-16-r-1070-10","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2011-09-07/l-16-r-1070-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514684","retrieved":"2026-07-09 09:28:39.553199+00:00"}}