{"status":"available","doknr":"OLD516098","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1210.L1KR612.07.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-12-10","aktenzeichen":"L 1 KR 612/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n1. Bei der Zuständigkeitsbestimmung einer Krankenkasse aufgetretene Fehler können durch die Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden. Dabei ist die Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit und nicht der zeitnahe Abschluss des Verfahrens vorrangiges Ziel. (Rn.31)\n \n\n2. Die einmal bereits abgelaufene Frist gem § 175 Abs 3 S 2 SGB 5 ist kein Gesichtspunkt, dem Versicherten das Wahlrecht bei einer Wiederholung des Verfahrens zur Bestimmung der zuständigen Krankenkasse zu versagen. (Rn.31)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Potsdam, 22. August 2007, S 7 KR 114/07, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts\nPotsdam vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch\nfür das Berufungsverfahren zu erstatten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nStreitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der\nBeklagten.\n\n2\n\nDer im Juni 1951 geborene Kläger bezog seit Dezember 2005\nLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem\nSozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Leistungsträger, die\nPotsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende\n(PAGA), meldete den Kläger zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten\nan. Der Kläger war vor dem 9. Dezember 2005 zuletzt bis zum 7.\nAugust 1998 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen und\ndanach nicht mehr. Der Beklagten wurde eine Rechnung über etwa\n6.500,- Euro wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers\nvorgelegt.\n\n3\n\nMit mehreren Schreiben, erstmals am 12. April 2006 (und öfter)\nwandte sich die Beklagte zunächst an die Agentur für Arbeit und\ndann (am 22. Juni 2006) an die PAGA wegen einer Klärung ihrer\nVersicherungszuständigkeit. Der Kläger habe sein Wahlrecht zu ihr\nnicht ausgeübt. Außerdem habe keine Vorversicherung bei ihr\nbestanden. Mit Schreiben vom 24. August 2006 wandte sich die\nBeklagte dann an den Kläger wegen einer Überprüfung seiner\nMitgliedschaft und bat um Angaben über die zuletzt zuständig\ngewesene gesetzliche Krankenkasse.\n\n4\n\nDurch Schreiben vom 29. November 2006 stornierte die Beklagte\ndie Mitgliedschaft gegenüber der PAGA und dem Kläger. Dieser bleibe\nMitglied seiner letzten Krankenkasse, weil er keine Wahlerklärung\nzugunsten der Beklagten erteilt habe.\n\n5\n\nDie PAGA forderte den Kläger nunmehr auf, sein\nKrankenkassenwahlrecht auszuüben. Der Kläger ließ gegenüber der\nBeklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erklären, dass die\nAnmeldung zur Beklagten ihm bereits im Dezember 2005 von der PAGA\nmitgeteilt und bestätigt worden sei. Sein Wahlrecht habe er so\nbereits ausgeübt, was vorsorglich nochmals bestätigt werde.\n\n6\n\nDurch Schreiben vom 11. Dezember 2006 erklärte die Beklagte\ngegenüber dem Kläger, dass sein Versicherungsschutz bei ihr\n„nicht zum Tragen“ komme. Das Wahlrecht sei gegenüber\nder Krankenkasse auszuüben und der Kläger habe der PAGA keine\nMitgliedsbescheinigung der Beklagten vorgelegt. Dagegen erhob der\nKläger am 20. Dezember 2006 Widerspruch. Am 21. Dezember 2006\nstellte er einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft bei der\nBeklagten ab 9. Dezember 2005. Diesen Antrag lehnte die Beklagte\ndurch Bescheid vom 2. Januar 2007 ab, weil er nicht innerhalb von\n14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt worden\nsei. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.\n\n7\n\nAm 4. Januar 2007 beantragte der Kläger beim Sozialgericht\nPotsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der\nfestgestellt werden sollte, dass er bei der Beklagten\nkrankenversichert sei. Mit Beschluss vom 4. April 2007 stellte das\nSozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung fest, dass der\nKläger vom 4. Januar 2007 bis zur Entscheidung über den Widerspruch\ngegen den Bescheid vom 11. Dezember 2006 bei der Beklagten\nkrankenversichert sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wies die Beklagte\nden Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 2. Januar 2007 zurück.\nDurch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 wies sie den\nWiderspruch gegen ihren „Bescheid vom 29. November\n2006“ zurück.\n\n9\n\nDagegen richtet sich die am 15. Mai 2007 bei dem Sozialgericht\nPotsdam eingegangene Klage, mir der geltend gemacht worden ist,\ndass der durch Aushändigung einer Versichertenkarte gewährte\nVersicherungsschutz nicht im Nachhinein wieder entzogen werden\ndürfe. Vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ihren Bescheid vom 2.\nJanuar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.\nFebruar 2007 aufgehoben.\n\n10\n\nDas Sozialgericht hat durch Urteil vom 22. August 2007 den\nBescheid vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 aufgehoben und\nfestgestellt, dass der Kläger seit 9. Dezember 2005 Mitglied der\nBeklagten sei. Zwar habe der Kläger sein Wahlrecht erstmals mit\nSchreiben vom 8. Dezember 2006 ausgeübt, weswegen die PAGA ihn\nnicht zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten habe anmelden dürfen.\nDer Fall einer gleichwohl erfolgten Meldung sei gesetzlich nicht\ngeregelt. Es sei aber sachgerecht, bei einer fehlerhaften Meldung\neine nachträgliche Willensausübung des Berechtigten zuzulassen bzw.\ndie Meldung jedenfalls dann als wirksam zu behandeln, wenn sie dem\n– nachträglichen – tatsächlichen Willen des Betroffenen\nentspreche.\n\n11\n\nGegen das ihr am 15. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 12. November 2007 bei dem Landessozialgericht\nBerlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Eine\nwirksame Wahlrechtserklärung liege nicht vor. Weshalb das\nSozialgericht gleichwohl entgegen der eindeutigen gesetzlichen\nRegelung, dass dann eine Anmeldung bei der letzten Krankenkasse\nvorzunehmen sei, der zu einem weit späteren Termin ausgeübten\nWahlrechtserklärung des Versicherten den Vorrang geben wolle, sei\nnicht nachvollziehbar. Die Ausübung des Wahlrechtes sei\nfristgebunden gegenüber der Krankenkasse zu erklären, es handele\nsich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Entscheidung\ndes Sozialgerichts verletze die gesetzliche Vorgabe, dass bei\nNichtausübung des Wahlrechts die Meldung des Eintritts von\nVersicherungspflicht ausschließlich an die Krankenkasse zu richten\nsei, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden habe.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\nDas Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. August 2007\naufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr macht sich das Urteil des Sozialgerichts zu eigen. Sollte er\naber nicht Mitglied der Beklagten geworden sein, dann doch Mitglied\nder Beigeladenen.\n\n17\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das Urteil des\nSozialgerichts für zutreffend.\n\n18\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Gerichtsakte und die den Vorgang betreffende\nVerwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des\nSozialgerichts ist zutreffend. Der Kläger ist zum 9. Dezember 2005\nMitglied der Beklagten geworden und danach geblieben.\n\n20\n\nStreitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember\n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007.\nDieser Widerspruchsbescheid ist der Sache nach auf den Widerspruch\ngegen den Bescheid vom 11. Dezember 2005 hin ergangen, auch wenn\ndie Beklagte sich im Text des Widerspruchsbescheides auf einen\nBescheid vom 29. November 2006 bezogen hat, gegen den der Kläger\nindessen nie förmlich Widerspruch erhoben hat. Das Schreiben vom\n29. November 2005 über die Stornierung der Mitgliedschaft hat auch\nkeinen Inhalt, der über den Bescheid vom 11. Dezember 2005\nhinausginge, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger\nnicht bei ihr versichert sei, es ist demnach vollständig durch den\nBescheid vom 11. Dezember 2005 ersetzt worden. Für das Ansinnen der\nBeklagten, das Gericht möge förmlich feststellen, dass der Kläger\nnicht Mitglied der Beklagten geworden sei, gab es kein\nRechtsschutzbedürfnis, da diese Frage bereits Gegenstand des\nangefochtenen Bescheides ist. Entsprechend hat die Beklagte ihren\nAntrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die\nAufhebung des Urteils des Sozialgerichts und die Abweisung der\nKlage beschränkt.\n\n21\n\nDie Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen\nKrankenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des\nSozialgesetzbuchs, Fünftes Buch – SGB V -. Nach dieser\nVorschrift sind Personen in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld\nnach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen,\nversicherungspflichtig. Der Kläger bezog ab dem 9. Dezember 2005\nLeistungen nach dem SGB II; er war weder familienversichert, noch\nsind ihm Leistungen nur darlehensweise oder nur nach § 23 Abs. 3\nSatz 1 SGB II gewährt worden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft\ngetretene Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB II über den Ausschluss der\nVersicherungspflicht bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II ohne\nVorversicherungszeit betrifft den Kläger nicht, da er bereits am\n31. Dezember 2008 hilfebedürftig war (§ 5 Abs. 5a Satz 2 SGB\nV).\n\n22\n\nDie zuständige Krankenkasse bestimmte sich gemäß § 173 Abs. 1\nSGB V nach der Auswahlentscheidung des Klägers. Gemäß § 175 Abs. 1\nSGB V ist die Ausübung des Wahlrechtes gegenüber der gewählten\nKrankenkasse zu erklären. Diese hat unverzüglich eine\nMitgliedsbescheinigung auszustellen, welche von dem\nVersicherungspflichtigen unverzüglich der zur Meldung\nverpflichteten Stelle vorzulegen ist (§§ 175 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 SGB V). Wird eine Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens\nzwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, dann\nhat die zur Meldung verpflichtete Stelle den\nVersicherungspflichtigen bei der Krankenkasse anzumelden, bei der\nzuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1\nSGB V). Bestand zuvor keine Versicherung, ist die Meldung an eine\nder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkassen zu richten (§ 175 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V). § 175 Abs. 3 SGB V sieht demnach zwei\nWege vor, um die zuständige Krankenkasse zu bestimmen: Entweder der\nVersicherte wählt seine Krankenkasse selbst aus oder aber er wird\nangemeldet bei einer Krankenkasse von der zur Meldung des Eintritts\nvon Versicherungspflicht zuständigen Stelle, die sich für den Fall\ndes Bestehens einer Vorversicherung an die letzte Krankenkasse\nwenden muss, bei der eine Versicherung bestand. Die Wirkungen der\nbeiden Wege sind gleich (BSG, Urt. v. 8. Oktober 1998 – B 12\nKR 11/98 R – Rdnr. 18).\n\n23\n\nVorliegend war die PAGA nach § 203a SGB V zwar für den Kläger\nzur Meldung verpflichtet, sie hat den Kläger aber fehlerhaft bei\nder Beklagten angemeldet. Eine Mitgliedsbescheinigung der Beklagten\nhat der Kläger der PAGA nicht vorgelegt. Mangels Vorlage einer\nMitgliederbescheinigung oder einer gegenüber der Beklagten\nerklärten Wahlentscheidung hätte die PAGA ihre Meldung nach Ablauf\nvon 14 Tagen nach Eintritt von Versicherungspflicht an die\nKrankenkasse richten müssen, bei welcher der Kläger zuletzt\nversichert war. Das war aber die Beigeladene und nicht die\nBeklagte.\n\n24\n\nZu Unrecht meint die Beklagte, dass die Fehlerhaftigkeit der\nMeldung zur Unwirksamkeit führt. Das Gesetz hat die Rechtsfolgen\neiner an die falsche Krankenkasse erfolgten Meldung nicht\nausdrücklich geregelt. Es greift nur den Fall auf, dass weder eine\nMitgliedsbescheinigung vorgelegt wurde noch eine Meldung erfolgte\nund ordnet dafür in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V an, dass dann die\nKrankenkassen über ihre Verbände selbst Regeln für die Bestimmung\nder Zuständigkeit aufstellen. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen\nRegelungen über die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse ergibt\nsich indessen, dass auch eine fehlerhaft erfolgte Meldung\njedenfalls zunächst wirksam ist.\n\n25\n\n§ 175 SGB V verfolgt offensichtlich das Ziel, bei Eintritt von\nVersicherungspflicht die Frage der Kassenzuständigkeit kurzfristig\nzu klären. Das belegt die Zwei-Wochen-Frist für die Ausübung des\nWahlrechts des Versicherten. Nach Ablauf dieser Frist greifen\nandere Regelungen, um zeitnah die Bestimmung der zuständigen\nKrankenkasse herbeizuführen: Macht der Versicherte von seinem\nWahlrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, soll alsbald der\nMeldepflichtige tätig werden. Für dessen Handeln gilt der\nGrundsatz, dass alle abzugebenden Meldungen unverzüglich zu\nerfolgen haben (Wille in Juris PK-SGB V, § 203a Rdnr. 21). Bleibt\nauch die von ihm zu erstattende Meldung aus, dann haben die\nKrankenkassen bzw. ihre Verbände eigene Grundsätze aufzustellen,\nnach denen sich die Auswahl der zuständigen Krankenkasse richtet (§ 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V).\n\n26\n\nDie zuständige Krankenkasse soll zeitnah bestimmt werden, weil\ndie jeweilige Krankenkasse Krankenversicherungsschutz nur gewähren\nkann, wenn ihr das Bestehen ihrer Zuständigkeit auch bekannt ist.\nDem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer zügigen Umsetzung des\nVersicherungsschutzes entspricht es, die Zuständigkeitsentscheidung\nan greifbare, sofort feststellbare Bedingungen zu knüpfen.\nVorhandene Mängel müssen deswegen – jedenfalls zunächst -\nunberücksichtigt bleiben, sie vermögen nichts an der Wirksamkeit\ndes jeweiligen Meldetatbestands zu ändern. Das gilt zumindest dann,\nwenn der Fehler nicht offensichtlich ist und die Wahl oder Meldung\nnicht unverzüglich als fehlerhaft erkannt und zurückgewiesen werden\nkann. Dem Grundsatz, dass verdeckte Mängel ohne Auswirkungen\nbleiben, entspricht auch, dass § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V für das\nvon den Krankenkassen selbst einzuleitende Verfahren nur auf das\nFehlen einer Wahlentscheidung des Versicherten oder einer Meldung\nabstellt, ohne aber den Fall einer fehlerhaften Wahl oder Meldung\nzu erfassen.\n\n27\n\nVorliegend lag ein verdeckter Mangel vor, der an der Wirksamkeit\nder Meldung nichts änderte. Die Rechtswidrigkeit der Meldung ergab\nsich nämlich allein daraus, dass der Kläger vorher bereits einmal\nbei der Beigeladenen versichert war. Ohne Vorversicherung hätte die\nBeigeladene eine Krankenkasse für den Kläger „wählen“\ndürfen, die Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung begründet\ndaher noch nicht die Rechtswidrigkeit der Meldung. Das Fehlen einer\nanderweitigen Vorversicherung stellt eine negative Tatsache dar,\ndie entsprechend schwierig aufzuklären war und auch von der\nBeklagten tatsächlich erst im Nachhinein erkannt worden ist.\nÜberdies haben die Aufklärungsbemühungen der Beklagten erst etwa\nein halbes Jahr nach dem Beginn der Versicherungspflicht eingesetzt\nund sich zudem dadurch verzögert, dass die Beklagte sich erst an\nden falschen Leistungsträger, nämlich an die Agentur für Arbeit\nstatt an die PAGA, wandte.\n\n28\n\nDie trotz ihrer Fehlerhaftigkeit zunächst wirksame Meldung kann\nnicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ex nunc korrigiert\nwerden. Das ergibt sich schon aus dem materiellen Recht, so dass es\nauf die Frage nach der Möglichkeit einer Rückabwicklung der von dem\nSozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung begründeten\nvorläufigen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht\nankommt. Für eine nur in der Zukunft mögliche Aufhebung der\nKassenzuständigkeit der Beklagten spricht, dass der Kläger eine\nMitgliedschaft bei der – anstelle der Beklagten eigentlich\nzuständigen - Beigeladenen zum Dezember 2005 jedenfalls nicht\nzeitnah begründet hat. Die eingetretene zeitliche Verzögerung\nzwischen dem in Frage stehenden Versicherungsbeginn und der\nMöglichkeit einer Kenntnisnahme durch die Beigeladene belegt, dass\ndie Beigeladene gar nicht in der Lage war, den\nKrankenversicherungsschutz des Klägers zeitnah zu gewährleisten. Es\nist nicht ersichtlich, dass sie vor der gerichtlichen Beiladung\netwas davon erfahren hatte, dass der zuletzt bei ihr versicherte\nKläger ab dem 9. Dezember 2005 wieder pflichtversichert war, ohne\ninnerhalb der Frist von zwei Wochen eine andere Krankenkasse\ngewählt zu haben. Die Rückabwicklung der Versicherung im Verhältnis\nzwischen der Beklagten und der Beigeladenen führte zu zusätzlichem\nVerwaltungsaufwand, den § 175 SGB V mit seinen auf eine möglichst\nfrühe und eindeutige Klärung der Kassenzuständigkeit\nhinauslaufenden Regelungen aber gerade vermeiden will.\n\n29\n\nDavon abgesehen ist für die Begründung der Mitgliedschaft nach\ndem Gesetz gerade nicht ausreichend, dass die Beigeladene die\nletzte Krankenkasse des Klägers vor dem erneuten Eintritt von\nVersicherungspflicht gewesen ist. Nach § 175 Abs. 3 SGB V wäre\nvielmehr auch unter dieser Voraussetzung erforderlich, dass der\nKläger entweder eine Wahlentscheidung für die Beigeladene getroffen\nhätte oder von der PAGA bei der Beigeladenen angemeldet worden\nwäre. Beides ist bis heute nicht erfolgt und könnte auch nicht mehr\nzeitnah, also in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 175\nSGB V, nachgeholt werden. Ebenso wenig ist das bei Ausbleiben einer\nMeldung in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehene Verfahren\ndurchgeführt worden. Nachträglich und rückwirkend könnte eine\nMitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen demnach nur dann\nbegründet werden, wenn die bei dem Anmeldeverfahren vorgekommenen\nFehler unbeachtet blieben. Entgegen der Rechtsauffassung der\nBeklagten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen\nalso kein Ergebnis, das bereits durch den Wortlaut des Gesetzes\nvorgegeben würde. Es wäre – ebenso wie die Mitgliedschaft des\nKlägers bei der Beklagten – nur im Wege einer über den\nWortlaut des Gesetzes hinausgehenden Auslegung zu erreichen.\n\n30\n\nIm Ergebnis ist offensichtlich, dass es nicht im Sinne des\nGesetzes sein kann, einen Leistungsempfänger nach einer fehlerhaft\nerfolgten Meldung mangels zuständiger Krankenkasse gänzlich ohne\nVersicherungsschutz zu lassen. Dies und das Bestreben der\nVermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes spricht dafür, die\nMitgliedschaft – jedenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit\n– bei der Krankenkasse zu belassen, bei der sie zunächst\ngeführt worden ist. Das ist vorliegend die Beklagte.\n\n31\n\nMit Wirkung für die Zukunft kann die Fehlerhaftigkeit des\nVerfahrens dagegen geheilt werden. Dass es nicht bei einer einmal\neingetretenen Zuständigkeit bleiben muss, erst recht nicht, wenn\nsie fehlerhaft begründet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass\nder Versicherte sein Wahlrecht - nach Ablauf gewisser Fristen\n– nach § 175 Abs. 4 SGB V neu ausüben kann. Bei der\nZuständigkeitsbestimmung aufgetretenen Fehler können demnach durch\ndie Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt\nwerden. Dann muss aber auch das Wahlrecht des Versicherten (wieder)\nBeachtung finden, selbst wenn die für eine erneute Ausübung des\nWahlrechts vorgesehenen Fristen noch nicht verstrichen sind. Die\nUnbeachtlichkeit der Fristen gründet in der Fehlerhaftigkeit des\nVerfahrens. Für eine Wiedereröffnung des Wahlrechts spricht schon,\ndass sich die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse als\neinheitlicher Vorgang darstellt. Der Verlust des Wahlrechtes durch\nseine Nichtausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der\nVersicherungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass die Bestimmung\nder zuständigen Krankenkasse zeitnah erfolgen soll. Wenn aber wegen\naufgetretener Fehler eine Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung\nfür die Zukunft ansteht, ist vorrangiges Ziel die Herstellung der\ninhaltlichen Richtigkeit und nicht der zeitnahe Abschluss des\nVerfahrens. Sinn der in § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V enthaltenen\nRegelung ist jedenfalls nicht, zugunsten einer Krankenkasse das\nZeitfenster möglichst klein zu halten, in dem bestimmte Risiken auf\nsie übergehen können. Die einmal bereits abgelaufene Frist ist\ndeswegen kein Gesichtspunkt, dem Versicherten das Wahlrecht bei\neiner Wiederholung des Verfahrens zur Bestimmung der zuständigen\nKrankenkasse zu versagen.\n\n32\n\nBei der Wiederholung des Auswahlverfahrens hat der Kläger sich\nnicht für die Beigeladene, sondern für die Beklagte entschieden.\nDas belegt sein formeller Antrag auf Mitgliedschaft vom 21.\nDezember 2006, der von der Beklagten nach dem gerade Erörterten zu\nUnrecht zurückgewiesen worden ist. Die Auswahlentscheidung des\nKlägers begründet nunmehr auch mit Wirkung für die Zukunft seine\nMitgliedschaft bei der Beklagten, für seine Anmeldung bei der\nBeigeladenen durch die PAGA war daneben kein Raum.\n\n33\n\nNach alledem war die Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem\nErgebnis in der Hauptsache.\n\n35\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Der\nSenat misst der Frage, welche Rechtsfolgen ein fehlerhaft\nverlaufenes Krankenkassenwahlverfahren hat, insbesondere ob eine\nHeilung durch Wiederholung erfolgen kann und ob bis dahin die\nKrankenkasse zuständig bleibt, welche die Mitgliedschaft zunächst\ngeführt hat, grundsätzliche Bedeutung zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/516098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2010-12-10/l-1-kr-612-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":14},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 203a","ref_norm":"203a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/516098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/516098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2010-12-10/l-1-kr-612-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/516098","retrieved":"2026-07-09 09:31:42.006813+00:00"}}