{"status":"available","doknr":"OLD517737","ecli":"ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0212.L32AS1912.09BER.0A","court":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-02-12","aktenzeichen":"L 32 AS 1912/09 B ER, L 32 AS 1929/09 B PKH","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 = NJW 2005, 3489).\n (Rn.6)\n \n \n\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend SG Berlin, 1. Oktober 2009, S 66 AS 30069/09 ER, Beschluss\n\nTenor\n\n \n\nDie Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2009 werden zurückgewiesen.\n\n \n\nAußergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.\n\n \n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\n \n\nGründe\n\n \n1\n\nDie Beschwerde in der Sache mit dem Antrag, festzustellen, dass im gerichtlichen Eilverfahren Erledigung eingetreten sei, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.\n\n \n2\n\nDer Antragsteller begehrt mittlerweile nicht mehr eine Verpflichtung des Antragsgegners. Es fehlt deshalb an einer Beschwer und der Beschwerde am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.\n\n \n3\n\nEin Umsteigen auf eine Fortsetzungsfeststellung mit dem Ziel, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, ist im Eilverfahren nicht möglich (ebenso LSG Thüringen, B. v. 30.07.2009 L 9 AS 1159/08 ER; Bayerisches LSG, B. v. 15.07.2009 -L 7 AS 243/09 B ER mit Bezug auf Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.10.2007 -L 20 B 68/07 AY ER). Der Streit um die Kosten ist nämlich nicht mehr eilig.\n\n \n4\n\nAuch dem Hilfsantrag, unter Aufhebung des genannten Beschlusses des Sozialgerichts (SG) für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt Erfolg versagt.\n\n \n5\n\nDie Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n \n6\n\nNach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. der Antrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).\n\n \n7\n\nDie Erfolgschancen der Beschwerde hier sind allenfalls ganz entfernt gewesen:\n\n \n8\n\nEs bestand kein Anspruch auf die – als echte Hauptsachenvorwegnahme - begehrte Mietgarantie. Der Senat nimmt insoweit, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug.\n\n \n9\n\nDer Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die begehrte Mietkautionszahlung erforderlich gewesen ist, um die Wohnung Sstraße übernehmen zu können. Nur insoweit hätte ein dringlicher Regelungsbedarf bestehen können. Zudem ist auch für dieses Begehren nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich gewesen ist.\n\n \n10\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n \n11\n\nProzesskostenhilfe kann auch nicht für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Zwar ist die Auffassung vertretbar, dass ein Umstellen auf ein Feststellungsbegehren auch im Eilverfahren möglich sein muss. Der Eilantrag hatte jedoch, wie ausgeführt, in der Sache selbst allenfalls entfernte Erfolgschancen.\n\n \n12\n\nGegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/517737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2010-02-12/l-32-as-1912-09-b-er-l-32-as-1929-09-b-pkh","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/517737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/517737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-berlin-brandenburg/2010-02-12/l-32-as-1912-09-b-er-l-32-as-1929-09-b-pkh","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/517737","retrieved":"2026-07-09 09:35:12.819139+00:00"}}