{"status":"available","doknr":"OLD437150","ecli":"ECLI:DE:LGWIESB:2019:0703.5O253.18.00","court":"Landgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2019-07-03","aktenzeichen":"5 O 253/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nDas Fehlen des Wortes \"rechtzeitig\" führt nicht zu einer Unklarheit, denn einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschliesst sich auch ohne Verwendung des Wortes \"rechtzeitig\", dass die wahrung einer Frist immer nur duurch eine rechtzeitige Maßnahme erfolgt. Die Abweichung ist daher unwesentlich. \n\nSofern § 10a Abs.2 S.2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folggt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text.\n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend OLG Frankfurt am Main, 29. Januar 2019, 7 U 127/19, Urteil\n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.\n\nStreitwert: 34.692,03 €\n\nTatbestand\n\nDer Kläger beantragte am 9.2.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapital- Lebensversicherung. Der Versicherungsvertrag sollte nach dem damals üblichen Policenmodell gemäß § 5 Buchst. a VVG in der zwischen dem 29.7.1994 und 31.7.2001 geltenden Fassung erfolgen. Bei Antragstellung erhielt er lediglich einen Durchschlag des Antragsformulars. Weitere Unterlagen, insbesondere die vollständige Verbraucherinformation gemäß § 10 AVAG in der zwischen dem 29. 7. 1904 90 und ein 30.12.1999 geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt.\n\nDie Versicherung sollte zum 1.4.1998 beginnen. Die Beitragszahlungen sollten im Erlebensfall längstens 35 Jahre bis zum 1.4.2033 erfolgen. Für den Beginn war die Zahlung eines monatlichen Beitrages i.H.v. 148,31 DM, entsprechend 75,83 €, 108,19 € vereinbart. Die Beiträge sollten sich jährlich um jeweils 5 % erhöhen (Dynamik). Auch die Leistung sollte sich dynamisch entwickeln. Frühestens ab dem 1.4.2033 sollte der Kläger die Auszahlung des Deckungskapitals verlangen können. Im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag war das Todesfallrisiko mit einer Versicherungssumme in Höhe von max. 200.000 DM (= 102.258,40 €) versichert. Zusätzlich wurde bei Tod durch Unfall die Auszahlung des Betrages i.H.v. 100.000 DM (= einen 1129,19 €) vereinbart.\n\nAntragsgemäß erstellte die Beklagte den auf den 27.3.1998 datierten streitgegenständlichen Kapital- Lebensversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. 43546869- 1 und übersandte diesem dem Kläger mit einem eigenen Anschreiben unter dem gleichen Datum per Post.\n\nAuf der letzten Seite des 6-seitigen Versicherungsvertrags befindet sich als einzige komplett in Fettdruck gehaltener Absatz mit einer Umrahmung folgender Text:\n\n„Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 AVAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht.\n\nDie Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen.“\n\nAuf Seite 7 des Versicherungsscheins folgte unter der entsprechenden Überschrift die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende xxx Lebensversicherung und für xxx Risikoversicherung“ die auf VB sowie eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG in der damaligen Fassung.\n\nWegen der wird auf die in Kopie eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nUnter dem 9.1.2003 trat der Kläger seine Ansprüche auf die Todesfallleistung in voller Höhe an die xxx eG ab, was die Zessionaren in der Folge gegenüber der Beklagten anzeigte. Unter dem 10.11.2004 trat der Kläger auch seine Ansprüche auf die Erlebensfallleistung teilweisen i.H.v. 3000 € an die Zessionaren ab, was diese abermals gegenüber der Beklagten bestätigte.\n\nMit Schreiben vom 20.4.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung der gegenständlichen Kapital- Lebensversicherung. Die Beklagte rechnete daraufhin die streitgegenständliche Kapital- Lebensversicherung mit Schreiben vom 27.5.2009 ab. Die Beklagte bezifferte den Rückkaufswert und zahlte in entsprechend aus.\n\nMit Schreiben vom 2.9.2015, welches der Beklagten am 17.9.2015 per Fax zugestellt wurde, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages.\n\nMit Schreiben vom 23.9.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.\n\nDaraufhin beauftragte der Kläger, wie angekündigt, den Klägervertreter mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten.\n\nMit anwaltlichen Schreiben vom 19.10.2016 forderte dieser die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.10.2016 auf, den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs rückabzuwickeln. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2016 ab.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass ihm im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapital-Lebensversicherung mit der Nr. 43546869- 1 ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 BGB i.H.v. 34.602 90,03 € gegen die Beklagte zustünde. Denn der Kläger habe den schwebend wirksamen Versicherungsvertrag mit seinem Widerspruch als Rechtsgrund entfallen lassen. Die maßgebliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen habe nicht laufen bereits 1998, da über das Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden sei. So fehle es an einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung des Widerspruchsrechts. Die Belehrung verliere sich im Konvolut.\n\nDie Belehrung sei außerdem inhaltlich unrichtig, indem in dem für den fraglichen Zeitraum maßgeblichen § 5 Abs. 2 S. 3 VVG geregelt sei, dass der Versicherungsnehmer die Frist nur durch die „rechtzeitige“ Absendung des Widerspruchs wahre, der Begriff „rechtzeitig“ aber in der streitgegenständlichen Belehrung fehle.\n\nZudem sei die Verbraucherinformation unvollständig und unübersichtlich gegliedert gewesen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 34.692,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.9. 2015 zu zahlen.\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 23,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem vom 20.10.2016 freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, nachdem er seine Ansprüche im Jahr 2003 Volksbank xxx eG abgetreten habe. Eine Rückabtretung sei nicht angezeigt worden und werde mit Nichtwissen bestritten.\n\nDie Widerspruchsfrist sei längst abgelaufen, da die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei. Auch stünde die Form der Verbraucherinformation sowie ihr Inhalt nicht dem Lauf der Widerspruchsfrist entgegen. Jedenfalls aber habe der Kläger sein Recht auf Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer Kläger ist nicht zu Geltendmachung der im Übrigen nicht bestehenden Bereicherungsansprüche berechtigt. Denn der Kläger trat sämtliche Ansprüche, sowie die auf Versicherungsleistung für den Todesfall als auch auf Erlebensfallleistung an die xxx eG ab. Entsprechend der Regelung unter 2.3, letzter Absatz der Abtretungserklärungen vom 7.1.2003 und vom 10. November 2004 umfasst die Abtretung, sofern der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, auch die dem Sicherungsgeber insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche. Genau derartige Ansprüche macht der Kläger mit der Klage geltend. Wenn der Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden wäre, stünden die Bereicherungsansprüche der Volksbank xxx eG zu, nicht aber dem Kläger.\n\nTatsächlich ist aber der Versicherungsvertrag wirksam geworden, weshalb Bereicherungsansprüche überhaupt nicht entstanden sind.\n\nDenn die Widerspruchsfrist ist mit Übersendung der Vertragsunterlagen in Gang gesetzt worden. Insbesondere steht dem Lauf der Widerspruchsfrist nicht eine unzureichende Widerspruchsbelehrung entgegen.\n\nDie auf Seite 6 des Versicherungsscheins befindliche Widerspruchsbelehrung ist als einzige Passage des gesamten Inhaltes des Versicherungsscheins in Fettdruck gehalten und zudem mit einem Rahmen versehen. Bereits hierdurch fällt der Text beim oberflächlichen Durchblättern ins Auge. Auch ohne Überschrift kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, da der Text nur kurz ist und durch den im unteren Absatz befindliche Satzbeginn „Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen“ schnell erfasst werden kann, dass es um einen Widerspruch geht.\n\nAuch das Fehlen des Wortes „rechtzeitig“ führt nicht zu einer Unklarheit, die einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Widerspruchsrechts hindern könnten. Denn einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich auch ohne Verwendung des Wortes „rechtzeitig“, dass die Wahrung einer Frist immer nur durch eine rechtzeitige Maßnahme erfolgt. Die Abweichung ist daher unwesentlich.\n\nSelbst wenn die Verbraucherinformation unübersichtlich oder unvollständig wäre, steht dies der Geltendmachung des Widerspruchsrechts nicht entgegen. Auch damit besteht kein Grund, die Widerspruchsfrist als nicht in Gang gesetzt zu betrachten. Sofern § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text.\n\nDie Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben. Im Anschluss an die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein erfolgt aber unter der Überschrift \"Vertragsgrundlagen\" eine Aufzählung der übersandten Unterlagen. Aus dem Zusammenhang mit dieser Aufzählung und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils in der Kopfzeile benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist.\n\nOb die Verbraucherinformation vollständig ist oder nicht, ist eine Frage, welche Regeln im Rahmen des Vertrags gelten. Da auch bei einer unvollständigen Verbraucherinformation der Verbraucher diese als Verbraucherinformation ansehen muss, kommt kein Zweifel auf, dass auch der Erhalt dieser, zusammen mit den anderen Unterlagen, den Lauf der Frist in Gang zu setzen geeignet ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2019-07-03/5-o-253-18","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/437150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2019-07-03/5-o-253-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/437150","retrieved":"2026-07-09 07:06:35.759950+00:00"}}