{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HE-LARE230003920","ecli":"ECLI:DE:LGWIESB:2000:0119.1S124.99.00","court":"Landgericht Wiesbaden","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"1 S 124/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Befugnis des Mieters einen Nachmieter zu stellen","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 8.7.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eltville wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nTatbestand\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\nMit zutreffender Begründung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.\n\nDie Ausführungen hierzu in der Berufungs- und der Anschlußberufungsbegründung sind nicht geeignet, den Sachverhalt abweichend von den amtsgerichtlichen Feststellungen zu würdigen. Zu Recht hat das Amtsgericht das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag für beendet erachtet, so dass der Klägerin kein Mietzins für Juli bis November 1997 mehr zusteht.\n\nDie Klägerin war nach der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug damit einverstanden gewesen, sich auf die Zeugen–und –als Nachmieter einzulassen.\n\nHierbei ist unerheblich, ob der Beklagte oder der Nachbar die Interessenten gefunden hatte.\n\nDer Beklagte hat seine Absicht, einen Nachmieter zu suchen, in dem nicht unterschriebenen Brief vom 25.2.1997 kundgetan und die Interessenten und seine Wohnung besichtigen lassen.\n\nDie Klägerin wußte aus diesen Gründen, dass von ihr erwartet wurde, die Möglichkeit der Vermietung an die Zeugen sachlich zu prüfen. Durch ihr Verhalten gegenüber den Wohnungsinteressenten hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie bereit war, den Beklagten aus dem Mietverhältnis zu entlassen und die Zeugen als Nachmieter aufzunehmen. Sofern sie Vorbehalte gegen eine Entlassung des Beklagten aus dem Mietverhältnis hatte oder nur zu bestimmten Konditionen bereit war, einen Nachmieter zuzulassen, hätte sie dies nach Treu und Glauben von Anfang an deutlich machen müssen.\n\nInsofern kann sie sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe kein ausreichendes Interesse an einer Entlassung aus dem Mietvertrag gehabt.\n\nDie Anmietung der Wohnung ist nach den eindeutigen Aussagen der Zeugen ... und nicht an Abstandsforderungen des Beklagten oder Veränderungswünschen der Zeugen gescheitert.\n\nDass ein Nachfolgemietveftrag mit diesen Interessenten nicht zustandekam, lag daran, dass die Klägerin einen noch höheren Mietzins haben wollte, nämlich 1.500,- DM und deshalb den\n\nAbschluss des Vertrages hinauszögerte, bis die Zeugen ... und ... schließlich nach zwei Monaten Verhandlungen verärgert den Abschluß verweigerten.\n\nDie Mietzinsforderung von 1.500,- DM, von der sie nicht bereit war, herunterzugehen, hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht selbst eingeräumt.\n\nDies geht zu Lasten der Klägerin, da ein Vermieter, der sich gegenüber seinem Mieter grundsätzlich mit einem von diesem beizubringenden Ersatzmieter einverstanden erklärt hat, nicht berechtigt ist, den Abschluß eines neuen Mietvertrages zu veränderten Konditionen zu verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2021992, abgedruckt in NJW-RR 1992, Seite 657, unter Verweis auf Sternel, Mietrecht I, Rnr. 108).\n\nDie Zeugen ... und ... waren nach ihren Angaben bereit, 50,- DM mehr als der Beklagte zu zahlen.\n\nDie Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 8.7.1998 und die Aussage ihres Lebensgefährten die Nachmietinteressenten hätten nur 1.350,- DM zahlen wollen, sind durch die eigene Einlassung der Klägerin und die Angaben der unbeteiligten Zeugen\n\n... und ...ls unrichtig widerlegt,\n\nDie Klägerin hatte sich auch nicht eine angemessene Überlegungsfrist ausbedungen, sondern zugesagt, den mitgenommenen Mietvertrag entweder unterschrieben in den Briefkasten der Zeugen ... und ... zu werfen oder eine Woche nach dem letzten Besichtigungstermin persönlich zur Abklärung eventueller Unklarheiten bei den Zeugen vorzusprechen.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin von dieser Vereinbarung ohne ersichtlichen Grund Abstand genommen.\n\nDie Kammer sieht es nicht als erwiesen an, dass Umstände, die der Beklagte oder die zeugen – und –zu vertreten hätten, hierfür die Ursache waren.\n\nDie Zeugen ... und ... hatten zwar ein eigenes Mietvertragsformular mitgebracht, welches von dem Inhatt des Mietvertrages der Parteien geringfügig abwich. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, in welchen Punkten sie mit dem neuen Formular nicht einverstanden war und ob die Nachmietinteressenten auf diesen Punkten bestanden hätten.\n\nSoweit in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, die Klägerin habe die Zeugen ... und ... aus anderen Gründen nicht als Nachmieter akzeptieren wollen, ist dies nicht näher ausgeführt worden.\n\nDas Berufungsgericht kann deshalb nicht annehmen, dass diese Punkte auf die Entscheidung der Klägerin tatsächlich Einfluss hatten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2000-01-19/1-s-124-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2000-01-19/1-s-124-99","retrieved":"2026-10-26 06:59:45.487594+00:00"},"card":{"id":"lg-wiesbaden/2000-01-19/1-s-124-99","court":"LG Wiesbaden","court_id":"lg-wiesbaden","court_as_stated":"Landgericht Wiesbaden","panel":"1. 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