{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/17_O_376_19_Urteil_20220221","ecli":"ECLI:DE:LGW:2022:0221.17O376.19.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":"17. Zivilkammer","decided":"2022-02-21","aktenzeichen":"17 O 376/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3456,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58% und die Beklagten zu 42%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.09.2019 gegen 03:10 Uhr in L auf der BAB 46 auf der Richtungsfahrbahn Heinsberg in Höhe von km 92,1 ereignete.\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Renault Master mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx ; zum Unfallzeitpunkt war er auch Fahrer des Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1. war Fahrer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs Skoda Oktavia mit dem amtlichen Kennzeichen ### , dessen Halterin die Beklagte zu 2. war. Am Unfalltag war das Fahrzeug bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert.\n\nDer Kläger befuhr zunächst die mittlere Spur der BAB 46. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem von ihm geführten Fahrzeug hinten links auf das Fahrzeug des Klägers auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger vor der Kollision auf die linke Spur gewechselt war.\n\nDas Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde ebenfalls, und zwar an der rechten Fahrzeugseite bis zur Front verlaufend beschädigt.\n\nDer Kläger holte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros N ein. In dem Gutachten werden die Reparaturkosten auf 7087,47 € netto/ 8434,09 € beziffert, der Wiederbeschaffungswert  auf 10.600,00 € brutto. Für seine Leistungen stellte der Privatgutachter dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1040,60 € in Rechnung. Der Kläger trat den Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs erfüllungshalber an den Privatgutachter ab, der die Abtretung annahm.\n\nDie Beklagte zu 3. übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 02.10.2019 ein Restwertangebot, das dieser nicht annahm, da er sein Fahrzeug reparieren lassen wollte. Eine Notreparatur des Fahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit  erfolgte vor dem 23.11.2020. Der Kläger nutzt das Fahrzeug bis heute.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2019 setzte der Kläger der Beklagten zu 3. eine Regulierungsfrist bis zum 23.10.2019.\n\nDie Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:\n\nReparaturkosten netto gem. Gutachten:                                  7087,47 €\n\nGutachterkosten brutto:                                                         1040,60 €\n\nAuslagenpauschale:                                                                  25,00 €\n\nGesamt:                                                                              8153,07 €\n\nDer Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt auf der mittleren Spur geradeaus gefahren. Der Beklagte zu 1. sei sehenden Auges auf den schräg vor ihm gut erkennbaren Pkw von ihm, dem Kläger, aufgefahren.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8153,07 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24.10.2019, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, seit dem 24.10.2019 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich auf der linken Spur der BAB 46 befunden und den Pkw des Klägers überholen wollen, als der Kläger plötzlich mit seinem Pkw auf die Fahrspur des Beklagten zu 1. gezogen sei. Der Kläger habe offenbar nicht auf den Verkehr auf der linken Fahrspur geachtet und dadurch die Kollision bewirkt. Vor diesem Hintergrund sei das Unfallereignis für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Er habe den plötzlich erfolgten Fahrspurwechsel des Klägers nicht erkennen oder gar rechtzeitig darauf reagieren können.\n\nEs liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert betrage maximal 8400,00 €, der Restwert 4400,00 €. Die Reparaturkosten lägen daher mehr als 130% über dem Wiederbeschaffungsaufwand.\n\nSie meinen, hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es dem Kläger mit Blick auf die erklärte Abtretung an der Aktivlegitimation.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 31.01.2022 (Bl. 131 f. d.A.) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S vom 26.03.2021 Bezug genommen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3456,60 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.\n\n1.\n\nDa an dem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, sind gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei sind nur die tatsächlich feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände heranzuziehen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.\n\nGrundsätzlich ist bei einer Unfallbeteiligung von zwei gleichartigen Kraftfahrzeugen ohne nähere Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10). Hierbei hat es vorliegend zu verbleiben, denn keine der Parteien konnte einen unfallursächlichen Umstand im Verantwortungsbereich des gegnerischen Halters beweisen.\n\nDie Aussage des Zeugen H war unergiebig, da er bekundet hat, dass er zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz des Beklagtenfahrzeugs geschlafen habe und auch nicht sagen könne, welche Spur der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt befahren habe.\n\nDer Sachverständige S kommt in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Vorträge beider Parteien mit dem festgestellten Primärkollisionswinkel vereinbar sind und mangels weiterer Anhaltspunkte daher nicht aufzuklären ist, welches Fahrzeug seine Fahrspur verlassen hat.\n\nZugunsten des Klägers greift auch kein Anscheinsbeweis ein. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Vorliegend reicht das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs auf das Klägerfahrzeug als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber nicht aus, da sich nach den Feststellungen des Sachverständigen S eines der beiden Fahrzeuge in einer Schrägstellung befand. Diese Besonderheit spricht gegen die bei Auffahrunfällen gegebene Typizität, da sie die Möglichkeit offenlässt, dass sich die Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignete.\n\n2.\n\nErsatzfähig sind fiktive Reparaturkosten in Höhe von 6888,20 € (netto). Reparaturkosten in dieser Höhe sind nach den Ausführungen des Sachverständigen S zur sach- und fachgerechten Reparatur des am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schadensbildes erforderlich, angemessen und ortsüblich.\n\nDie ermittelten Reparaturkosten (8196,96 € brutto) übersteigen den von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert (8500,00 € brutto) nicht.\n\nEine Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat vorliegend nicht zu erfolgen, da der Kläger das Fahrzeug wieder in einen verkehrstauglichen Zustand versetzt hat und es bis heute weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2020, VI ZR 35/10).\n\nUnter Hinzurechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden von 6913,20 €, den die Beklagten zu 50%, also in Höhe von 3456,60 €, zu tragen haben.\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Kosten des Privatgutachters ist der Kläger aufgrund der Abtretung des Anspruchs demgegenüber nicht aktivlegitimiert. Eines Hinweises hierauf bedurfte es gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, da die Beklagten bereits mehrfach und unmissverständlich die fehlende Aktivlegitimation gerügt haben und daher nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Problematik der Aktivlegitimation übersehen haben könnte.\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nII.\n\nDer Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 413,64 €, da diese nach einem Gegenstandswert von „bis 4000,00 €“ – der berechtigten Forderung – zu berechnen sind.\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 8.153,07 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/17_O_376_19_Urteil_20220221.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2022-02-21/17-o-376-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/17_O_376_19_Urteil_20220221.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/17_O_376_19_Urteil_20220221.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2022-02-21/17-o-376-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2022/17_O_376_19_Urteil_20220221.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:39.398092+00:00"}}