{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGW:2019:0521.4O96.19.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":"4. Zivilkammer","decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"4 O 96/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger, ein gemeinnütziger Verein, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines zur Ausbildungsförderung gewährten Darlehns in Anspruch.\n\nDer Kläger vergibt zinslose Kredite zur Sicherung der Lebensstellung von in der Ausbildung befindlichen Menschen. Auch der Beklagte kam in den Genuss dieser Darlehn. Ihm wurde ein Darlehn in einer Gesamthöhe von 6.280,00 Euro gewährt, das in vier Teilbeträgen ausgereicht wurde, zuletzt mit Überweisungsauftrag vom 18.11.2003. Der Beklagte unterzeichnete handschriftlich für jeden erhaltenden Teilbetrag ein mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenes Schriftstück. Darin heißt es u. a.:\n\n„Der Betrag ist fällig und zurückzuzahlen spätestens 2 Jahre nach Beendigung des Studiums bzw. 2 Jahre nach Erhalt des letzten bewilligten Darlehns des F.-Vereins. Die Höhe der Raten ist mit dem W.-Vereins zu vereinbaren.“\n\nDer Beklagte beendete sein Studium 2004. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2019 ließ der Kläger den Beklagten außergerichtlich auffordern, die ausgereichten Darlehnsbeträge zurückzuzahlen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Darlehnsbetrag sei bis zur Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans gestundet gewesen. Dies folge aus den unterschriebenen „Schuldanerkenntnissen“.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n1.\n\n6.820,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 und\n\n2.\n\n650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019\n\nzu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, es sei Erfüllung eingetreten. Hierzu behauptet er, es seien von ihm selbst bzw. für ihn 5.500 Euro auf das Darlehn geleistet worden; im Übrigen habe der Kläger einen Verzicht erklärt. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten die Rückforderung des Darlehns gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht (mehr) fordern; der Durchsetzbarkeit der Forderung steht die von der Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung entgegen.\n\nDie regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Maßgebliche Voraussetzung ist also die Fälligkeit des Anspruchs, dies meint der Zeitpunkt, ab dem der Kläger als Gläubiger die Leistung von dem Beklagten als Schuldner fordern darf (vgl. § 271 Abs. 2 BGB).\n\nDie Parteien haben vorliegend in den mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Dokumenten, die der Beklagte anlässlich jeder Auszahlung unterzeichnet hat, vereinbart, dass das Darlehn „spätestens 2 Jahre nach Beendigung des Studiums bzw. 2 Jahre nach Erhalt des letzten bewilligten Darlehns“ zurückzuzahlen sein soll, wobei in diesem Zusammenhang auch das Wort „Fälligkeit“ benutzt wird. Die beiden genannten Fälligkeitsereignisse stehen dabei gleichwertig nebeneinander, was aus der Verwendung des Wortes „beziehungsweise“ klar zum Ausdruck kommt. Dieses Wort kann im vorliegend Zusammenhang sinnvoller Weise nur in der ihm anhaftenden Bedeutung von „oder“, also „alternativ“, verstanden werden.\n\nDie letzte Auszahlung erfolgte wissentlich und willentlich durch den Schatzmeister des Klägers im November 2003. Demgemäß war die gesamte Darlehnssumme im November 2005 fällig.\n\nGemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen, so dass sie im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs 2019 deutlich verstrichen war.\n\nSoweit der Kläger meint, der Fälligkeit der Forderung stünde eine Stundungsabrede entgegen, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Eine solche Abrede ergibt sich nicht daraus, dass die Höhe der Rückzahlungsraten vereinbart werden sollte. Diese Regelung ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines neutralen Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte dahin zu verstehen, dass eine Ratenzahlung möglich sein sollte. Dass der Kläger dem entgegen vereinbaren wollte, dass die Fälligkeit erst eintreten würde,  wenn der Beklagte einen Ratenzahlungsplan einreichen würde, liegt denkbar fern. Denn bei diesem Verständnis könnte der Darlehnsnehmer sowohl das Ob als auch das Wann der Tilgung einseitig bestimmen. Wenn er nämlich keinen Ratenplan einreichen würde, zugleich aber seiner Mitteilungspflichten nachkommen würde, käme es – nach dem Vortrag des Klägers – nie zur Fälligkeit. Dass eine solche Regelung von dem Kläger vernünftiger Weise nicht gewollt war, liegt auf der Hand.\n\nDie Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen ebenfalls der Abweisung.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 6.820 Euro festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2019-05-21/4-o-96-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2019-05-21/4-o-96-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:35.234324+00:00"},"card":{"id":"lg-wuppertal/2019-05-21/4-o-96-19","court":"LG Wuppertal","court_id":"lg-wuppertal","court_as_stated":"Landgericht Wuppertal","panel":"4. 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