{"status":"available","doknr":"OLD465947","ecli":"ECLI:DE:LGW:2018:0219.17O242.17.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2018-02-19","aktenzeichen":"17 O 242/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.212,80 € sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 862,63 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.212,80 € seit dem 15.06.2017 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus Strom- und Gaslieferungen an die Grundstücke H-Straße, B-Straße, G2 und B in V geltend. Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Objekte.\n\n3\n\nIm Einzelnen macht die Klägerin folgende Forderungen geltend, auf die die Beklagte keine Zahlungen geleistet hat:\n\n4\n\nVertragskontonummer\n\nRechnungsnummer\n\nHauptforderung\n\nFälligkeit\n\nAnlage\n\nxxxx\n\n500004185177\n\n   729,01 €\n\n06.05.2016\n\nK 1\n\nxxxx\n\n500004423833\n\n   368,19 €\n\n16.02.2017\n\nK 2\n\nxxxx\n\n500004442766\n\n     54,14 €\n\n09.03.2017\n\nK 3\n\nxxxx\n\n500004245167\n\n   110,16 €\n\n14.07.2016\n\nK 4\n\nxxxx\n\n500004498934\n\n     13,29 €\n\n11.05.2017\n\nK 5\n\nxxxxx\n\n500003478807\n\n   909,92 €\n\n15.05.2014\n\nK 6\n\nxxxx\n\n500004192137\n\n   161,53 €\n\n12.05.2016\n\nK 7\n\nxxxx\n\n500004498935\n\n   122,11 €\n\n11.05.2017\n\nK 8\n\nxxxx\n\n500003639402\n\n   445,00 €\n\n24.10.2014\n\nK 9\n\nxxxx\n\n500004277131\n\n     36,06 €\n\n18.08.2016\n\nK 10\n\nxxxx\n\n500004498936\n\n     76,05 €\n\n18.05.2017\n\nK 11\n\nxxxx\n\n500003912009\n\n   400,82 €\n\n23.07.2015\n\nK 12\n\nxxxx\n\n500004487294\n\n   188,09 €\n\n27.04.2017\n\nK 13\n\nxxxx\n\n500004498937\n\n     11,44 €\n\n18.05.2017\n\nK 14\n\n              Summe\n\n3.618,81 €\n\nxxxx\n\n500004123505\n\n   263,70 €\n\n03.03.2016\n\nK 15\n\nxxxx\n\n400000437981\n\n   294,47 €\n\n03.04.2013\n\nK 16\n\nxxxx\n\n500002947794\n\n   263,22 €\n\n21.01.2013\n\nK 17\n\nxxxx\n\n500002947795\n\n   360,99 €\n\n21.01.2013\n\nK 18\n\nxxxx\n\n500002955073\n\n   208,17 €\n\n31.01.2013\n\nK 19\n\nxxxx\n\n500003533806\n\n1.324,51 €\n\n10.07.2014\n\nK 20\n\n         Summe\n\n2.451,36 €\n\nxxxx\n\n500003324312\n\n   551,60 €\n\n13.12.2013\n\nK 21\n\nxxxx\n\n500003233192\n\n1.277,90 €\n\n12.09.2013\n\nK 22\n\nxxxx\n\n500003587080\n\n     49,43 €\n\n29.08.2014\n\nK 23\n\n         Summe\n\n1.878,93 €\n\nSumme Gesamt\n\n8.212.80 €\n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der abgerechneten Forderungen wird auf die Anlagen K 1 – 23 Bezug genommen (Bl. 19 – 105). Unter Berücksichtigung der in den aufgeführten Rechnungen genannten Zahlungsziele errechnete die Klägerin Verzugszinsen bis zum 14.06.2017 in Höhe von insgesamt 862,63 €, die sie ebenfalls mit der Klage geltend macht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K 24-27, Bl. 106 ff. der Akte, verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei bezüglich der jeweiligen Verbrauchsstellen zu den abgerechneten Zeiträumen konkludent ein Vertragsverhältnis entstanden, in dem von den Anschlussstellen für Strom und Gas auf den genannten Grundstücken der von der Klägerin bereitgestellte Strom und das bereitgestellte Gas seitens der Beklagten bezogen worden seien. Mieter hätten sich diesbezüglich nicht gemeldet und seien der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden.\n\n7\n\nBezüglich des Objektes B-Straße werde der von dem Zähler Nummer #### erfasste Verbrauch im Zeitraum 12.04.2015 bis 04.02.2016 über 263,70 € (Anlage K15, Bl. 83 d. A.). Die Mietverhältnisse bezüglich dieses Zählers seien der Klägerin zu dem genannten Zeitraum nicht mitgeteilt oder sonst wie bekannt gewesen. Die von der Beklagten bezeichneten Mieter B, C, J, N und T (Bl. 146 d. A.) seien der Klägerin nicht bekannt. Der Mieter G sei von der Klägerin über den Zähler Nummer #### in der Zeit vom 28.10.2015 bis 04.08.2016 beliefert worden. Der über diesen Zähler gemessene Verbrauch sei nicht Gegenstand der Klage. Auch weitere Verbrauchsstellen, die unter der Anschrift B-Straße beliefert werden, seien nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenständlich sei lediglich der über den Zähler Nr. ### gemessene Verbrauch im Zeitraum 12.04.15 bis 04.02.16.\n\n8\n\nBezüglich des Objekts H-Straße in V sei der Verbrauch bezüglich der Zähler Nummern###, ####, ####, ####, #####, #####, #####, ####, ####, ####, ####, #####, ####, #### wie in den Rechnungen Anlagen K1 bis 14 (Bl. 19-83 d. A.) aufgeführt, Gegenstand der Klage. Auf den Inhalt der Abrechnungen und den darin erfassten Zeitraum wird Bezug genommen. In der Summe machen diese Rechnungsbeträge einen Betrag von 2.618,81 € aus. Bezüglich der diesen Rechnungen zugrundeliegenden Verbrauchsstellen habe sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine andere Person als Kundin bei der Klägerin angemeldet. Die von der Beklagten genannte Personen R, Z, U, L,P , V, T und K seien der Klägerin nicht bekannt. Der Zeuge N sei von der Klägerin in der Zeit vom 15.11.2013 bis 02.11.2016 über den Zähler Nr. xxx beliefert worden. Ab dem 03.11.2016 bis 15.01.2016 sei eine weitere Person beliefert worden, ab dem 16.01.2017 nach Abmeldung dieser Person die Beklagte. Der Zeuge O sei über den Zähler Nummer ### in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2017 von der Klägerin beliefert worden. Dieser Zähler sei jedoch nicht Streitgegenstand. Der Zeuge Q sei von der Klägerin über den Zähler Nummer ### in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 19.11.2014 beliefert worden, anschließend Frau Ö bis zum 16.01.2015. Der Verbrauch dieser Zähler sei nicht Streitgegenstand. Hinsichtlich der Objekte G-Straße und B seien der Klägerin keinerlei Mieter mitgeteilt oder anderweitig zur Kenntnis gelangt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.212,80 € und ausgerechnete Zinsen in Höhe von 862,63 € zu zahlen -.\n\n11\n\nWeitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.212,80 € seit dem 15.06.2017 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen\n\n14\n\nSie behauptet, die Objekte B-Straße und H-Straße seien in den Jahren 2015 und 2016 von Mietern bewohnt gewesen, die Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Als Eigentümerin sei die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist begründet.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.212,80 € aus § 433 Abs. 2 BGB auf Grund der streitgegenständlichen Strom- und Gaslieferungen an die Grundstücke H-Straße, B-Straße, G und B in V.\n\n20\n\nEin jeweiliger Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden.\n\n21\n\nGrundsätzlich liegt in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität oder Gas entnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Diese Annahme wird nach § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Energie & Wasser (Strom GVV, Gas GVV) ebenfalls festgehalten. Der Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15). Insoweit trifft es zu, dass grundsätzlich der Mieter Vertragspartner der Klägerin wird, wenn er über die Verbrauchsstelle Strom oder Gas bezieht. Soweit jedoch ein Leerstand einer Mietwohnung gegeben ist, kommt nur der Eigentümer als Vertragspartner in Betracht, soweit ein Energieverbrauch erfolgt, weil der Eigentümer die Verfügungsgewalt und somit den Zutritt zu den leerstehenden Wohnungen hat und von ihm die Entnahme von Energie in der Zeit des Leerstandes nur veranlasst worden sein kann. Dies gilt auch, sofern der Leerstand beendet wird und dies der Klägerin als Energieversorger nicht mitgeteilt wird. Denn insoweit hat eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht stattgefunden. Vorliegend hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass in den geltend gemachten Zeiträumen über die abgerechneten Zähler ein Strom- bzw. Gasverbrauch durch Mieter der Beklagten stattgefunden hat. Soweit die Beklagte namentlich Personen genannt hat, hat die Klägerin im Einzelnen mit Schriftsatz vom 18.09.2017 dargelegt, dass diese Mieter entweder nicht bekannt waren oder über andere Zähler erfasst worden seien, die nicht streitgegenständlich sind. Darauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert, so dass ein erhebliches Bestreiten des konkludenten Vertragsschlusses mit der Beklagten als Eigentümerin, wie von der Klägerin vorgetragen, vorliegend nicht gegeben ist.\n\n22\n\nDie Klageforderung ist durch Vorlage der Rechnungen und Aufschlüsselung in den Tabellen hinreichend konkret substantiiert. Zur Höhe werden keine Einwendungen vorgebracht.\n\n23\n\nDamit ergibt sich ein zu zahlender Gesamtpreis von 8.212,80 €, der sich wie folgt aufschlüsselt:\n\n24\n\nVertragskontonummer\n\nRechnungsnummer\n\nHauptforderung\n\nFälligkeit\n\nAnlage\n\nxxxx\n\n500004185177\n\n   729,01 €\n\n06.05.2016\n\nK 1\n\nxxxx\n\n500004423833\n\n   368,19 €\n\n16.02.2017\n\nK 2\n\nxxxx\n\n500004442766\n\n     54,14 €\n\n09.03.2017\n\nK 3\n\nxxxx\n\n500004245167\n\n   110,16 €\n\n14.07.2016\n\nK 4\n\nxxxx\n\n500004498934\n\n     13,29 €\n\n11.05.2017\n\nK 5\n\nxxxx\n\n500003478807\n\n   909,92 €\n\n15.05.2014\n\nK 6\n\nxxxx\n\n500004192137\n\n   161,53 €\n\n12.05.2016\n\nK 7\n\nxxxx\n\n500004498935\n\n   122,11 €\n\n11.05.2017\n\nK 8\n\nxxxx\n\n500003639402\n\n   445,00 €\n\n24.10.2014\n\nK 9\n\nxxxx\n\n500004277131\n\n     36,06 €\n\n18.08.2016\n\nK 10\n\nxxxx\n\n500004498936\n\n     76,05 €\n\n18.05.2017\n\nK 11\n\nxxxxx\n\n500003912009\n\n   400,82 €\n\n23.07.2015\n\nK 12\n\nxxxx\n\n500004487294\n\n   188,09 €\n\n27.04.2017\n\nK 13\n\nxxxxx\n\n500004498937\n\n     11,44 €\n\n18.05.2017\n\nK 14\n\n              Summe\n\n3.618,81 €\n\nxxxx\n\n500004123505\n\n   263,70 €\n\n03.03.2016\n\nK 15\n\nxxxx\n\n400000437981\n\n   294,47 €\n\n03.04.2013\n\nK 16\n\nxxxx\n\n500002947794\n\n   263,22 €\n\n21.01.2013\n\nK 17\n\nxxxx\n\n500002947795\n\n   360,99 €\n\n21.01.2013\n\nK 18\n\nxxxxx\n\n500002955073\n\n   208,17 €\n\n31.01.2013\n\nK 19\n\nxxxxx\n\n500003533806\n\n1.324,51 €\n\n10.07.2014\n\nK 20\n\n         Summe\n\n2.451,36 €\n\nxxxx\n\n500003324312\n\n   551,60 €\n\n13.12.2013\n\nK 21\n\nxxxx\n\n500003233192\n\n1.277,90 €\n\n12.09.2013\n\nK 22\n\nxxxx\n\n500003587080\n\n     49,43 €\n\n29.08.2014\n\nK 23\n\n         Summe\n\n1.878,93 €\n\nSumme Gesamt\n\n8.212.80 €\n\n25\n\n2.\n\n26\n\nDer Zinsanspruch, einschließlich der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 892,63 € ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Danach ist eine Geldforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In den aufgeführten, streitgegenständlichen Rechnungen waren jeweils bereits Zahlungsziele formuliert, so dass bei Nichtzahlung nach entsprechendem Fristablauf der Verzugseintritt erfolgte. Die Berechnung der Zinsen, wie aus den Anlagen K24 bis K27 erfolgt (Bl. 106ff. d. A.) wurde nicht beanstandet.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.\n\n29\n\nStreitwert: 8.212,80 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2018-02-19/17-o-242-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2018-02-19/17-o-242-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465947","retrieved":"2026-07-09 08:04:32.103876+00:00"}}