{"status":"available","doknr":"OLD207457","ecli":"ECLI:DE:LGW:2012:0629.1O164.12.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2012-06-29","aktenzeichen":"1 O 164/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 (1 O 164/12 LG Wuppertal) wird bestätigt.\n\nDie weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nUnter dem 21./24. April 2008 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung eines FREELINE Massivhauses auf Fundamentplatte zum Preis von 212.700,00 Euro.\n\n3\n\nAufgrund von Zusatzaufträgen einerseits sowie Gutschriften andererseits erhöhte sich der vom Beklagten zu leistende Gesamtbetrag auf gut 226.000,00 Euro.\n\n4\n\nAm 30.04.2010 bezog der Verfügungsbeklagte das Haus.\n\n5\n\nDie Verfügungsklägerin erstellte unter dem 27. Mai 2010 ihre Schlussrechnung, aus der unstreitig noch ein Betrag von 19.816,23 Euro offen steht.\n\n6\n\nDie Zahlung dieses Restbetrages verweigert der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf angeblich bestehende Mängel.\n\n7\n\nUnter dem 13. August 2010 erließ das Amtsgericht Uelzen auf Antrag der Verfügungsklägerin einen Mahnbescheid über 20.254,64 Euro, gegen der Verfügungsbeklagte fristgerecht Widerspruch einlegte.\n\n8\n\nIn der Anspruchsbegründung vom 11.01.2011 macht die Verfügungsklägerin in dem Verfahren 1 O 31/11 Landgericht Wuppertal eine offene Forderung in Höhe von 19.816,23 Euro geltend.\n\n9\n\nSeinen Antrag auf Klageabweisung in jenem Verfahren hat der Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens in erster Linie damit begründet, dass er wegen bestehender Mängel zu Recht die Abnahme des Werkes verweigert habe. In dem Bezug des Hauses sei vorliegend eine Abnahme nicht zu sehen.\n\n10\n\nDie Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Mängel hat der Verfügungsbeklagte in dem Verfahren 1 O 31/11 mit ca. 30.000,00 Euro angegeben.\n\n11\n\nMit Beweisbeschluss vom 19.07.2011 (Bl. 107 f. der Beiakte) hat das Gericht eine Beweiserhebung über die Behauptung der Verfügungsklägerin, die vom Verfügungsbeklagten behaupteten Mängel lägen nicht vor, angeordnet.\n\n12\n\nIn seinem schriftlichen Gutachten vom 11.04.2011 kommen der Sachverständige T und die von ihm hinzugezogenen Mitsachverständigen zu dem Ergebnis, dass Mängel vorliegen, deren Beseitigung gut 2.100,00 Euro kosten.\n\n13\n\nEinen Mangel, dessen Beseitigung nach dem Gutachten 515,00 Euro netto kostet, hat die Verfügungsklägerin nach Vorliegen des Gutachtens unstreitig beseitigt.\n\n14\n\nMit Antrag vom 10. Mai 2012 hat die Verfügungsklägerin die Eintragung einer Vormerkung über eine Sicherungshypothek in Höhe von 18.500,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie wegen einer Kostenpauschale von 6.500,00 Euro beantragt.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 11. Mai 2012 (Bl. 19 f.d.A.) hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.\n\n16\n\nHiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Widerspruch eingelegt.\n\n17\n\nDer Verfügungsbeklagte trägt zur Begründung seines Widerspruchs vor, dass die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet sei, vorliegend widerlegt sei.\n\n18\n\nDas ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin.\n\n19\n\nZwischen der Erteilung der Schlussrechnung und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung lägen knapp 2 Jahre. Da der Verfügungsbeklagte die Abnahme wegen vorhandener Mängel verweigert habe, gebe es zwei Möglichkeiten:\n\n20\n\nHabe er die Abnahme zu Recht verweigert, wäre die Forderung der Verfügungsklägerin nicht fällig.\n\n21\n\nHabe er sie aber zu Unrecht verweigert, dann sei die Forderung bereits im Mai 2010 fällig gewesen und die Verfügungsklägerin hätte 2 Jahre mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugewartet, was nach der von ihm zitierten Rechtssprechung dazu führe, dass es an dem Eilbedürfnis fehle, sodass die Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt sei.\n\n22\n\nDie Verfügungsklägerin tritt der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten entgegen.\n\n23\n\nSie weist darauf hin, dass sie erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens in dem Verfahren 1 O 31/11 hinreichend sicher vom Bestand der in jenem Verfahren geltend gemachten Forderung habe ausgehen können. Für die Frage der „Eilbedürftigkeit“ komme es auf diesen Zeitpunkt, nicht auf die Erstellung der Schlussrechnung.\n\n24\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt,\n\n25\n\ndie einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 aufrechtzuerhalten.\n\n26\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n27\n\nunter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Mai 2012 den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Akten 1 O 31/11 Landgericht Wuppertal waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 ist gemäß § 925 ZPO zu bestätigen.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 885, 648 BGB waren und sind erfüllt.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDie einstweilige Verfügung ist von der Verfügungsklägerin rechtzeitig im Sinne des § 929 ZPO vollzogen worden.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDer von der Verfügungsklägerin gestellte Antrag vom 10. Mai 2012 ist auch materiell gerechtfertigt.\n\n37\n\nEs besteht ein zu sichernder Werklohnanspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 631 BGB.\n\n38\n\nAuf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 11.04.2012, das die Kammer in dem Verfahren 1 O 31/11 eingeholt hat, ist die Kammer hinreichend sicher davon überzeugt, dass die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Mängeleinwände weitestgehend unbegründet sind.\n\n39\n\nDer Sachverständige T und die von ihm hinzugezogenen weiteren drei Sachverständigen kommen in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Mängelbeseitigungsaufwand bei gut 2.000,00 Euro liegt.\n\n40\n\nDemgegenüber hat der Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 02.03.2011 in dem Hauptsacheverfahren die Mängelbeseitigungskosten mit „mindestens 30.000,00 Euro“ angegeben.\n\n41\n\nGestützt auf diese Behauptung, deren Richtigkeit durch das Gutachten im Hauptsacheverfahren widerlegt ist, behält der Verfügungsbeklagte - objektiv zu Unrecht - einen Betrag von fast 20.000,00 Euro ein.\n\n42\n\nSoweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben bzw. hätte gar nicht erst erlassen werden dürfen, weil eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches nicht dargelegt sei, vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.\n\n43\n\nEs ist zwar richtig, dass nach herrschender Auffassung, der die Kammer folgt, die Gefährdungsvermutung nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt werden kann.\n\n44\n\nSoweit der Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und Beantragung der einstweiligen Verfügung sei vorliegend die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt und es hätte seitens der Verfügungsklägerin der besonderen Darstellung ihres Sicherungsbedürfnisses bedurft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.\n\n45\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass die vom Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm maßgeblich bezüglich des Eilbedürfnisses des Bauhandwerkers auf den Zeitablauf abstellen. Dies ist aber vor allem nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.12.1999 (22 U 170/99) nicht das einzige, ausschließlich maßgebliche Kriterium.\n\n46\n\nIn dieser Entscheidung heißt es u.a.: „Ausgehend vom Zweck der Bauhandwerkersicherungshypothek, die einen Ausgleich für die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers bilden soll, könnte nach so langer Zeit Eilbedürftigkeit, die die Belastung des Grundstückes aufgrund nur summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen würde, nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.“\n\n47\n\nDer vom Oberlandesgericht entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zu entscheidenden maßgeblich dadurch, dass es hier sich um eine lediglich summarische Prüfung - wie üblicherweise im einstweiligen Verfügungsverfahren - nicht handelt.\n\n48\n\nVorliegend hat die Kammer aufgrund des Gutachtens im Hauptsacheverfahren hinreichend sichere Kenntnis davon, dass die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Mängelrügen, aufgrund derer er die Zahlung des Restwerklohnes verweigert, weitestgehend unbegründet sind.\n\n49\n\nAufgrund dieser besonderen Situation ist nach Auffassung der Kammer vorliegend von einer Gefährdung des Anspruches auszugehen, ohne dass es hierzu eines weiteren Vortrages der Verfügungsklägerin bedürfte.\n\n50\n\nWer ohne objektiv rechtfertigenden Grund einen Betrag von knapp 20.000,00 Euro einbehält, der gefährdet nach Auffassung des Gerichtes die Durchsetzung dieses Anspruchs, ohne dass es dazu noch weiterer Darlegungen seitens der Verfügungsklägerin bedürfte.\n\n51\n\nInsofern besteht aufgrund der vorliegend feststehenden Umstände nach Auffassung der Kammer die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB fort.\n\n52\n\nDiese Vermutung ist durch den Verfügungsbeklagten weder erschüttert noch widerlegt.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n54\n\nEine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/207457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/207457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/207457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/207457","retrieved":"2026-07-09 01:24:01.172551+00:00"}}