{"status":"available","doknr":"OLD244943","ecli":"ECLI:DE:LGW:2008:1222.3O111.08.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"3 O 111/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.591,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen.\n\nDie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16.12.2006 in W ereignet hat.\n\n 3\n\nDie grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 4\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten nunmehr noch eine Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von 12.692,- € sowie den Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € geltend.\n\n 5\n\nDas Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfallgeschehen einen Totalschaden. Der von dem Sachverständigen beauftragte Kläger bezifferte in seinem Gutachten vom 29.12.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 23ff GA, Bezug genommen wird, den Wiederbeschaffungswert auf 2.200,- €, den Restwert des verunfallten PKW auf 500,- € und setzte die normale Wiederbeschaffungsdauer mit 12 Kalendertagen an.\n\n 6\n\nDas verunfallte Fahrzeug, ein PKW ###, war erstmals am 06.04.1987 zum Straßenverkehr zugelassen worden.\n\n 7\n\nDie Beklagte zu 2. erstattete dem Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden mit Ausnahme der Nutzungsausfallentschädigung unter dem 12.11.2007.\n\n 8\n\nInwieweit die Beklagte zu 2 in der Zwischenzeit von dem Kläger darüber informiert worden war, dass er aus eigenen Mitteln kein Ersatzfahrzeug anschaffen könne, ist zwischen den Parteien streitig.\n\n 9\n\nDer Kläger erwarb – nach seinem Vortrag: am 15.11.2007; laut des von ihm vorgelegten Kaufvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage zum Protokoll vom 01.12.2008, Bl. 95 GA, verwiesen wird: am 20.11.2007 – als Ersatzfahrzeug einen gebrauchten Xxxx zu einem Kaufpreis von 1.500,- €.\n\n 10\n\nEr beansprucht daher Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 16.12.2006 bis zum 15.11.2007; mithin für 334 Kalendertage, die er auf 38,- € pro Tag beziffert.\n\n 11\n\nAn vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlte der Kläger nach einem Gegenstandswert von 12.692,- € einen Betrag in Höhe von 899,40 €.\n\n 12\n\nDer Kläger behauptet, die Beklagte zu 2 sei von ihm mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er dringend ein Ersatzfahrzeug benötige und zu dessen Anschaffung auf die Überweisung des Wiederbeschaffungswertes angewiesen sei. Aus eigenen finanziellen Mitteln habe er diese nicht tätigen können; selbst die Aufnahme eines Verbraucherkredites sei ihm finanziell nicht zumutbar gewesen. Wegen der Einzelheiten der Darlegung des Klägers zu seiner finanziellen Situation wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 07.09. und 23.10.2008 nebst den entsprechenden Anlagen Bezug genommen.\n\n 13\n\nDas verunfallte Fahrzeuge habe er vor dem Unfall seinem in W wohnhaften Sohn zur Verfügung gestellt gehabt, der dieses insbesondere für die Fahrten zur Arbeitsstelle im M (Grenze X/S) benötigt habe. In der Zeit, als kein Ersatzfahrzeug vorhanden gewesen sei, habe dieser sich anderweitig, beispielsweise durch Ausleihen von PKWs von Bekannten, behelfen oder den Weg zur Arbeitsstelle mit dem Fahrrad zurücklegen müssen, wofür er pro Strecke etwa 2 Stunden benötigt habe.\n\n 14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 15\n\nwie erkannt.\n\n 16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nSie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nicht habe aus eigenen Mitteln bestreiten können. Jedenfalls habe er einen Verbraucherkredit aufnehmen müssen.\n\n 19\n\nZudem hätte der Kläger sie nach ihrer Ansicht auf die Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen müssen.\n\n 20\n\nEine Nutzungsausfallsentschädigung von 38 €/Tag sei jedenfalls angesichts des Alters des Fahrzeugs weit übersetzt und seien allenfalls die Vorhaltekosten in einem Bereich von 5 – 10 € zu ersetzen.\n\n 21\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n 22\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2008, Bl. 92ff GA, verwiesen. \n\n 23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 24\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfalls aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 17 StVG, wobei die Beklagten gemäß §§ 426 BGB, 3 Nr. 2 PflVG als Gesamtschuldner haften.\n\n 25\n\nDass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach aus dem Unfallereignis zu 100 % haften, ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 26\n\nDer Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vor dem Unfallereignis in der Art und Weise genutzt worden ist, dass der Geschädigte es einem Dritten dauerhaft zur Nutzung überlassen hat.\n\n 27\n\nAnspruchsvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten.\n\n 28\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger vor dem Unfall das Fahrzeug in der Art und Weise genutzt hat, dass er es seinem Sohn zur dauerhaften Nutzung überlassen hatte, insbesondere für dessen Wege zur Arbeitsstelle. Der Sohn des Klägers hatte auch nach dem Unfall neben der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit einen entsprechenden Nutzungswillen. Er hat widerspruchsfrei und detailgenau bekundet, das Fahrzeug vor dem Unfall insbesondere für die Fahrt hin und zurück zu seiner Arbeitsstelle im M und auch für alle anderen anfallenden Fahrten genutzt zu haben. Diese Nutzung wollte er auch so nach dem Unfallereignis fortsetzen und war mangels der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit darauf angewiesen, sich anderweitig zu behelfen, so durch Fahrten mit dem Fahrrad oder durch Ausleihe von Fahrzeugen von dritten Personen. Dass er sich anderweitig beholfen hat, steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007, I – 1 U 258/06).\n\n 29\n\nZweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hegt das Gericht auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hierbei um den Sohn des Klägers handelt, nicht.\n\n 30\n\nDen damit entstandenen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf den von dem Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von insgesamt 12.692,- €.\n\n 31\n\nDer Kläger kann von den Beklagten Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Ersatzanschaffung des neuen Fahrzeugs, mithin wie geltend gemacht für 334 Kalendertage, verlangen.\n\n 32\n\nDie Höhe des täglichen Nutzungsausfalls kann anhand der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf 38,- €/Tag geschätzt werden. Das Fahrzeug des Klägers ist insoweit in Gruppe F einzustufen; aufgrund des erheblichen Alters des Fahrzeugs erscheint eine Rückstufung um zwei Gruppen in Gruppe D angemessen.\n\n 33\n\nSoweit die Beklagten einwenden, aufgrund des Alters des Fahrzeugs seien insoweit allenfalls die Vorhaltekosten zu ersetzen, ist dem nicht zu folgen. Dem Alter des Fahrzeugs wird gerade durch die Herabstufung um zwei Gruppen Rechnung getragen. Aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen erscheint es vielmehr angemessen, auch hier eine Bewertung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.01.2005, VI ZR 112/04). Dies gilt umso mehr, als sich das verunfallte Fahrzeuge nach den Ausführungen in dem privatgutachten in einem guten Erhaltungszustand befand\n\n 34\n\nAnlass, aufgrund der langen Dauer des Nutzungsausfalls die Tabelle zur Bewertung des dadurch entstandenen Schadens heranzuziehen, besteht ebenfalls nicht. Die Höhe des mit den – in der Tabelle um z.B. Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten bereinigten – Mietsätzen pauschalisierten täglichen Nutzungsausfallschadens ändert sich nämlich nicht durch eine – für den Geschädigten oftmals überhaupt nicht vorhersehbare und insbesondere etwa im Falle finanziellen Unvermögens nicht etwa durch einen frühzeitigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs beeinflussbare – Überschreitung des üblichen Zeitraums. Dem Geschädigten steht nach Ablauf des üblichen Zeitraums für eine Ersatzbeschaffung sein Fahrzeug in gleicher Weise nicht zur Verfügung wie in der Zeit davor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2008, I – 1 W 24/08).\n\n 35\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger auch kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzulasten.\n\n 36\n\nZum einen kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht zeitnah ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben. Der Kläger hat, nachdem die Beklaget zu 2. ihm den Wiederbeschaffungswert ersetzt hat, unverzüglich ein Ersatzfahrzeug angekauft. Zu einer Vorfinanzierung der Ersatzanschaffung war er nicht verpflichtet, auch nicht zu einer Kreditaufnahme. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007, I – 1 U 258/06).\n\n 37\n\nDem Kläger war auch nicht zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen. \n\n 38\n\nEine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht ohnehin nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007, I – 1 U 151/06). Der Einsatz eigener Mittel oder die Aufnahme eines Kredites ist dem Geschädigten hierbei allenfalls dann zuzumuten, wenn dies ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. A., § 254 Rz 44). Im übrigen bleibt es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang des damit einhergehenden Schadens vergrößert.\n\n 39\n\nDer Kläger hat nachvollziehbar und unter Vorlage geeigneter Belege dargelegt, dass er ohnehin monatlich nach Abzug aller bereits bestehenden Verbindlichkeiten nur über ein relativ geringes freies Einkommen zur Finanzierung des täglichen Lebensbedarfs verfügt. Soweit die Beklagten zunächst eingewendet haben, die dargelegten Belastungen bestünden teilweise offensichtlich nicht monatlich, sondern quartalsweise, haben sie diesen Einwand nach dem weiteren Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 23.10.2008 nicht aufrecht erhalten. Die vorgelegten Belege sind demgegenüber nachvollziehbar und stützen den Vortrag des Klägers.\n\n 40\n\nEin Mitverschulden des Klägers ist zum anderen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass er es etwa unterlassen habe, die Beklagten auf die Entstehung eines ungewöhnlich großen Schaden hinzuweisen, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. \n\n 41\n\nZum einen lag es in der Hand der Beklagten selbst, zur Abwendung eines gegebenenfalls entstehenden größeren Schadens den dem Kläger entstandenen Sachschaden alsbald, ggf. durch Leistung einer Vorschusszahlung, zu regulieren.\n\n 42\n\nZudem trägt die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich der Schädiger. Beweis für ihre Behauptung, von dem Kläger nie auf die Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen worden zu sein, haben die Beklagten indes nicht angetreten. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, bereits mit Schrieben vom 10.01.2007 die Beklagte zu 2. darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf die Überweisung des Wiederbeschaffungswertes abzgl. Restwert angewiesen zu sein und dass auch sein Sohn sich mehrfach telefonisch diesbezüglich an die Beklagte zu 2. gewandt habe, was dieser in seiner Vernehmung auch so bestätigt hat.\n\n 43\n\nDer Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 BGB.\n\n 44\n\nDer von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 45\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.\n\n 46\n\nDer Streitwert wird auf 12.692,- € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2008-12-22/3-o-111-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2008-12-22/3-o-111-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244943","retrieved":"2026-07-09 02:08:56.527381+00:00"}}