{"status":"available","doknr":"OLD251213","ecli":"ECLI:DE:LGW:2008:0924.3O193.07.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"3 O 193/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n 2\n\nDie Beklagte betreibt gegen den Kläger ein Zwangsversteigerungsverfahren aus zwei vollstreckbaren Urkunden des Notars X und zwar aus der Urkunde Nr. …., durch die der Kläger eine Eigentümergrundschuld zu Lasten des Grundbesitzes ## in X-G1 in Höhe von 400.000,00 US $ hat eintragen lasen, die er an die Beklagte abgetreten hat, und aus der Urkunde Nr. ...., mit der der Kläger sich wegen der vorbezeichneten Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. \n\n 3\n\nDas Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht X ist zwischenzeitlich im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt worden. \n\n 4\n\nDer Kläger trägt vor, die Grundschuld habe ursprünglich zur Sicherung eines Darlehens gedient, welches er - der Kläger - aber im Dezember 2001 vollständig zurückgeführt habe. Zur Höhe des Darlehens wolle er keine Angaben machen. Ebenso wenig wolle er Belege bezüglich dessen Rückführung vorlegen.\n\n 5\n\nAußerdem sei die beantragte Zwangsversteigerung auch deshalb unzulässig, weil Herr Dr. O, der im Namen der Beklagten auftrete, nicht legitimiert sei, für diese zu handeln. Dr. O habe ihm zu treuen Händen überlassene Unterlagen dazu missbraucht, um sich als Direktor der Beklagten einsetzen zu lassen. Es sei aber kein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Tatsächlich sei noch immer seine Ehefrau die verantwortliche Direktorin der Beklagten. Das sei auch daran zu erkennen, dass sich das Siegel der Firma, das nach dem für die B geltenden Common Law erforderlich sei, um rechtswirksame Erklärungen abzugeben, sich noch immer in Händen seiner Ehefrau befinde. \n\n 6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 7\n\n1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-Nr.: …sowie der Urkunde des Notars X vom 08.02.2000, UR-Nr.: .... betreffend das Grundstück zur Grundbuchbezeichnung Grundbuch von G1 Blatt 8150 G1 2, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche ##, für unzulässig zu erklären;\n\n 8\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Urkunden des Notars X zur UR-Nr.: …. und UR-Nr.: .... an ihn herauszugeben.\n\n 9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 11\n\nDie Beklagte trägt vor, die Vertretungsberechtigung des Dr. O sei ausreichend belegt, was bereits im Zwangsversteigerungsverfahren festgestellt worden sei. Dr. O sei in der Gesellschafterversammlung vom 18.11.2002 zum \"einzigen Direktor\" bestimmt worden, während der Rücktritt von Frau Q festgestellt worden sei. \n\n 12\n\nZwischen den Parteien sei am 02.02.2000 ein Darlehensvertrag über 400.000,00 US $ abgeschlossen worden. Der Darlehensbetrag sei auf das Notar-Anderkonto des Notars X in X überwiesen worden. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Auch seien keine Zinsen gezahlt worden. \n\n 13\n\nDie Akte 402 … Amtsgericht X war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.\n\n 14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.05.2008 (Bl. 226 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2008 (Bl. 247 ff. d.A.).\n\n 15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n 17\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den Urkunden des Notars X Nr. .. und Nr. .... vom 08.02.2000 nicht unzulässig, denn zwischen den Parteien wurde unter dem 02.02.2000 bzw. 08.02.2000 ein Darlehensvertrag über 400.000,00 US $ geschlossen, den der Kläger selbst im Original vorgelegt hat. Die abgetretene Eigentümergrundschuld diente unstreitig zur Sicherung dieser Forderung.\n\n 18\n\nSoweit der Kläger behauptet, er habe dieses Darlehen vollständig zurückgeführt, hat er diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar hat er ein Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 vorgelegt, in dem es heißt, sein Konto - welches? - sei ausgeglichen und ihm würden die beiden Urkunden des Notars X wieder zur Verfügung gestellt werden. Unstreitig hat er die Urkunden aber nicht erhalten. \n\n 19\n\nTrotz entsprechenden Hinweises des Gerichts hat der Kläger keine Belege bezüglich der Rückzahlung des Darlehens, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder Überweisungsträger, vorgelegt, sondern Zeugenbeweis angetreten. Die Zeugin Q hat bekundet, das Darlehen sei im Dezember 2001 im Rahmen einer Gesamtabwicklung zurückgeführt worden. Insgesamt seien 750.000,00 US $ gezahlt worden. Die Zeugin wollte aber keine Angaben zu dem Konto machen, auf das dieser Betrag gezahlt worden sein soll. Auch ist nicht klar, welche \"Gesamtabwicklung\" stattgefunden hat. Hierzu fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, so dass eine weitere Befragung der Zeugin hierzu auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre. \n\n 20\n\nDie Zwangsvollstreckung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil Herr Dr. O die Beklagte nicht wirksam vertreten kann. Aus der im Zwangsversteigerungsverfahren vorgelegten Urkunde (Anlage zu Bl. 139) ergibt sich, dass Herr Dr. O im Direktorenverzeichnis - dem Firmenregister der B - als Direktor der Beklagten eingetragen ist. Die Richtigkeit dieser mit einer Apostille versehenen Urkunde hat der Kläger nicht erschüttern können.\n\n 21\n\nDie Klage war daher insgesamt abzuweisen.\n\n 22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.\n\n 24\n\nStreitwert: bis 290.000,00 Euro (= zugrunde liegende Darlehensforderung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2008-09-24/3-o-193-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2008-09-24/3-o-193-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251213","retrieved":"2026-07-09 02:14:04.925453+00:00"}}