{"status":"available","doknr":"OLD270750","ecli":"ECLI:DE:LGW:2006:0802.6T452.06.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"6 T 452/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDem Beteiligten zu 1 wird für die Tätigkeit als Betreuer vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine Vergütung – gegen die Staatskasse – in Höhe von 929,96 € (einschließlich der Mehrwertsteuer) festgesetzt. \n\nDie weitere Beschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nFür den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Mai 2005 (am gleichen Tage\nder Geschäftsstelle übergeben) unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eine Betreuung\neingerichtet und der Beteiligte zu 1 als Betreuer bestellt.\n\n3\n\nFür die Zeit vom 19.05.2005 bis zum 30.06.2005 hat der Beteiligte zu 1 nach Maßgabe\ndes damals geltenden Betreuer- und Vormündervergütungsgesetzes Aufwendungsersatz und Vergütung\ngeltend gemacht und erhalten.\n\n4\n\nMit Antrag vom 20. Januar 2006 hat er nach Maßgabe der nunmehr ab dem 01.07.2005 geltenden\n§§ 4, 5 VBVG für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 die Festsetzung einer\nVergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 929,26 € geltend gemacht, und zwar im\nEinzelnen:\n\n5\n\n\"Mon. 1, Tage 3 x 4,5 x € 44,00 = € 217,16\n\n6\n\nMon. 3 x 3,5 x € 44,00 = € 462,00\n\n7\n\nMon. 1, Tage 27 x 3 x € 44,00 = € 250,80\n\n8\n\ngesamt : € 929,96 (inkl. € 148,79 MwSt)\"\n\n9\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – dem Beteiligten\nzu 1 für die Zeit vom 01.07. bis zum 03.11.2005 eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe\nvon 682,00 € bewilligt und im Übrigen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung\nausgeführt, die Vergütung für den Nachfolgezeitraum bis zum 31.12.2005 sei nach §\n9 Satz 1 VBVG noch nicht fällig. Abzustellen sei nach dieser Vorschrift auf den dort genannten Ablauf\nvon jeweils drei Monaten, bei dem an den Beginn der Betreuung anzuknüpfen sei. Entsprechend laufe das\n3. Quartal der Betreuung vom 04.11.2005 bis zum 3. Februar 2006. Erst danach könne für diesen\nZeitraum eine Vergütung begehrt werden.\n\n10\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend,\ndie Neufassung des Gesetzes intendiere eine pauschale Abrechnung lediglich frühestens nach drei Monaten.\nDie Abrechnung nach den vom Amtsgericht vom Beginn der Betreuung an berechneten Quartalen sei für ihn\nbeschwerend und nachteilig, als er zwingend die für den genannten Zeitraum – bis Ende 2005\n– geleisteten Auslagen und Tätigkeiten bereits mit dem Wirtschaftsjahr 2005 zu versteuern habe.\n\n11\n\nDer Beteiligte zu 2 hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\n13\n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist zulässig als sofortige Beschwerde nach §§\n11 Abs. 1 RPflG, 56 g Abs. 5, 22, 19 ff. FGG und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur\nAbänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1.\n\n14\n\nDem Beteiligten zu 1 steht die beantragte Vergütung in Höhe von 929,96 €\n einschließlich Mehrwertsteuer  für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31.\nDezember 2005 zu.\n\n15\n\nDie im Antrag des Beteiligten zu 1 und in der angefochtenen Entscheidung entsprechend übernommenen\nBerechnungsgrundlagen des Stundensatzes und des Stundenansatzes des Beteiligten zu 1 nach §§ 4, 5\nVBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten als Grundlage der Festsetzung der Vergütung gegen die\nStaatskasse werden im Beschwerdeverfahren von keinem Beteiligten angegriffen.\n\n16\n\nDem Beteiligten zu 1 steht auch eine Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005\nbis zum 31. Dezember 2005 zu.\n\n17\n\nGemäß § 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) kann die Vergütung\nnach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dieser Vorschrift ist\nzu entnehmen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Betreuer frühestens drei\nMonate nach seiner Bestellung die Festsetzung von Vergütung für diesen Zeitraum beantragen kann\nund erneute Vergütungsfestsetzungsanträge jeweils erst nach Ablauf weiterer drei Monate möglich\nsind.\n\n18\n\nDanach durfte der Rechtspfleger zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1. Februar 2006 die Festsetzung\neiner Vergütung für den Zeitraum vom 4. November bis zum 31. Dezember 2005 ablehnen, da das\n\"3. Quartal\" der Betreuung erst am 3. Februar 2006 endete. Erst ab diesem Zeitpunkt war eine\nPauschalvergütung für diesen Zeitraum nach § 9 VBVG festzusetzungsfähig.\n\n19\n\nAbgesehen davon, dass die Sinnhaftigkeit der Zurückweisung eines Vergütungsantrages drei Tage\nvor dem Zeitpunkt, an dem die Vergütung festsetzungsfähig gewesen wäre, sich kaum\nerschließt, liegen indessen nicht nur jetzt, sondern lagen auch bereits zum Zeitpunkt der\nNichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – am 28. Juli 2006 jedenfalls\ndie nach § 9 VBVG erforderlichen Voraussetzungen einer Vergütungsfestsetzung auch für den\nZeitraum vom 4. November bis 3. Februar 2006 vor, da das abrechnungsfähige \"3. Quartal\"\nmittlerweile längst abgelaufen ist und der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1,\nder sich auf diesen Zeitraum bezieht, weiterbesteht.\n\n20\n\nDer Beteiligte zu 1 ist auch nicht gehindert, die Festsetzung lediglich eines Teiles der Vergütung\nfür den Zeitraum vom 4. November 2005 bis zum 3. Februar 2006 zu beantragen, nämlich der Sache\nnach sich auf die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2005 zu beschränken.\n\n21\n\nHierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 13. Januar 2006 (6 T 8/06) ausgeführt:\n\n22\n\n\"So wie der Betreuer auf die Festsetzung seiner Vergütung ganz oder teilweise endgültig\nverzichten könnte, muss es ihm auch möglich sein, zunächst nur einen Teil der Vergütung\ngeltend zu machen. Aus § 9 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass besondere Zulässigkeits-\noder Begründetheitsvoraussetzung eines Festsetzungsantrags ist, dass der Betreuer die gesamte in dem\nQuartal entstehende Vergütung beantragt. Zwar heißt es in dieser Vorschrift, der Betreuer könne\ndie Vergütung \"für diesen Zeitraum\" geltend machen; dies ist jedoch lediglich dahin zu\nverstehen, dass der Ablauf des Zeitraums von 3 Monaten Voraussetzung für die Festsetzung gerade der\nVergütung ist, die in den 3 Monaten entsteht. So enthalten auch die Gesetzgebungsmaterialien keinen\nHinweis darauf, dass der Betreuer durch § 9 VBVG gezwungen werden soll, die Festsetzung der gesamten\nVergütung für ein Quartal zu beantragen. So heißt es in der Begründung zu § 1908\no BGB-E (entspricht 9 VBVG) lediglich (BT-Drucksache 15/2494, Seite 36):\n\n23\n\n\"1908 o Abs. 1 BGB-E bestimmt als Abrechnungszeitraum die jeweils zurückliegenden Monate.\nKürzere Zeitabstände sind wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands - erhebliche Steigerung\nder Auszahlungsvorgänge - nicht sinnvoll.\"\n\n24\n\nEs bestehen danach keine Bedenken dagegen, dass der Beteiligte zu 2 seine Vergütung für das\nJahresende 2005 glatt geltend macht, zumindest solange beachtet ist, dass es für die Begründetheit\ndes (Teil-)Vergütungsfestsetzungsantrages darauf ankommt, ob die Frist des § 9 VBVG – berechnet\nnach dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung – abgelaufen ist, was mittlerweile der Fall ist.\n\n25\n\nOb es darüber hinausgehend zulässig ist, die Vergütungsfestsetzung auf Kalenderquartale\n\"umzustellen\" (vgl. Deinert, Rpfleger 2005, S. 304, 306), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.\n\n26\n\nIm Übrigen besteht, worauf der Beteiligte zu 1 zu Recht verwiesen hat, für die Zulassung einer\nsolchen Teilabrechnung auch ein wirtschaftliches Bedürfnis, da ein Abstellen auf Quartalszeiträume\nund Kalenderjahre dem Betreuer die buchungstechnische und steuerrechtliche Abwicklung erleichtert.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die Pauschalvergütung im Antrag vom 20. Januar 2006 rechnerisch zutreffend mit\n929,96 € einschließlich Mehrwertsteuer berechnet.\n\n28\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO).\n\n29\n\nDie weitere Beschwerde war zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung\nanstanden, § 56 g Abs. 5 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2006-08-02/6-t-452-06","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2006-08-02/6-t-452-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270750","retrieved":"2026-07-09 02:40:48.768907+00:00"}}