{"status":"available","doknr":"OLD275605","ecli":"ECLI:DE:LGW:2005:1220.11T9.05.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"11 T 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.11.2005 aufgehoben und das Amtsgericht Wuppertal angewiesen, von den in der Zwischenverfügung genannten Bedenken Abstand zu nehmen. \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2005 wird als unzulässig verworfen. \n\n1\n\nG r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Registeranmeldung vom 27.05.2005 meldete der Antragsteller zur Eintragung in das Handelsregister an, dass\nHerr T nicht mehr Geschäftsführer der T und C GmbH sei. Der vorlegende Notar reichte ferner eine als\nSterbeurkunde bezeichnete \"###\" ein. Unter dem 08.11.2005 übersandte er ferner eine notarielle\nBescheinigung, worin er aufgrund der in niederländischer Sprache vorliegenden Abschrift der Sterbeurkunde\nbescheinigte, dass Herr T am 19.04.2003 in den Niederlanden verstorben sei. Mit der angefochtenen Verfügung\nvom 09.11.2005 wies das Amtsgericht Wuppertal darauf hin, dass die Bescheinigung ohne Bedeutung sei und die\nerforderliche Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer bzw. eine internationale Sterbeurkunde\noder Sterbeurkunde gemäß § 41 PStG nicht vorliege.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 21.11.2005 hat das Amtsgericht Wuppertal sodann ein Zwangsgeld von 500,00 Euro angedroht,\ndamit der Antragsteller die Sterbeurkunde in deutscher Sprache (als internationale Sterbeurkunde oder von einem dazu\nermächtigten Übersetzer übersetzt) vorlegt. Auf diese Verfügung erstreckt der Antragsteller die\nBeschwerde.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.11.2005 ist zulässig.\n\n8\n\nNach § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der\nBeschwerde statt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Mitteilung und Äußerung des Gerichts erster Instanz\nmit der Beschwerde anfechtbar ist. Aus dem Zweck und der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens folgt vielmehr,\ndass Zwischenverfügungen, das heißt Entscheidungen, die einen Antrag noch nicht ganz oder teilweise\nerledigen, nur anfechtbar sind, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen. Das ist bei Beweisanordnungen\noder der Anordnung der Vorlage von Beweismitteln regelmäßig der Fall (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.\nAuflage, § 19 Randnummer 9), jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Anordnung mit Kosten verbunden ist.\nLetzteres ist hier der Fall, da die Einholung einer internationalen Sterbeurkunde oder einer Übersetzung des\nUrkundeninhaltes durch einen vereidigten Übersetzer Kosten verursacht.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDagegen ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2005 unzulässig.\nDiese Verfügung ist aufgrund der ausdrücklichen Sonderbestimmung in § 132 Abs. 2 FGG nicht mit der\nBeschwerde anfechtbar. Insoweit sieht das Gesetz ein anderes Rechtsbehelfssystem vor.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 ist begründet.\n\n13\n\nDer Nachweis über das Ausscheiden des Geschäftsführers ist in der gebotenen Form erbracht worden.\nDas vom Amtsgericht Wuppertal reklamierte Eintragungshindernis besteht nicht.\n\n14\n\nNach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines\nGeschäftsführers die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.\nDie Urkunde, aus der sich die Beendigung der Geschäftsführerstellung des Herrn T ergibt, ist die in\nbeglaubigter Abschrift vorgelegte niederländische Sterbeurkunde. Diese beglaubigte Abschrift der Urkunde war\nder Anmeldung beigefügt.\n\n15\n\nDa die betreffende Urkunde in niederländischer Sprache abgefaßt ist, hat das Gericht gemäß\n§ 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Inhaltes zu veranlassen. Das wird im Regelfall\neiner fremdsprachlichen Urkunde die Anordnung einer Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer sein.\nEine solche Übersetzung kann aber nicht mehr angefordert werden, wenn der Inhalt der Urkunde bereits auf andere\nWeise mit der erforderlichen Sicherheit bekannt gemacht worden ist. Überflüssige kostentreibende\nMaßnahmen sind nämlich zu unterlassen.\n\n16\n\nDer Notar hat über den Inhalt der niederländischen Sterbeurkunde eine Bescheinigung nach § 39\nBeurkG ausgestellt. Das Amtsgericht Wuppertal hat diese Bescheinigung nur unvollständig zur Kenntnis genommen,\nda es in dem Nichtabhilfebeschluss ausführt, der Notar habe lediglich bescheinigt, es läge ihm eine\nniederländische Urkunde vor. Tatsächlich hat er nicht nur das Vorliegen einer Urkunde bescheinigt.\nVielmehr hat er aufgrund der ihm in beglaubigter Abschrift vorliegenden Sterbeurkunde in niederländischer\nSprache bestätigt, dass Herr T, geboren am 18. Februar 1826, am 19. April 2003 in xx in den Niederlanden\nverstorben ist. Der offenkundige Tippfehler im Geburtsjahr (1826 statt 1926) ist zwischenzeitlich von dem Notar\nberichtigt worden.\n\n17\n\nDiese notarielle Bescheinigung ist ausreichend. Nach § 39 BeurkG kann der Notar sogenannte einfache\nZeugnisse erteilen. Als ein Beispiel nennt § 39 BeurkG u.a. die Bescheinigung über Eintragungen in\nöffentliche Register. Dem steht eine Bescheinigung darüber, dass ihm eine öffentliche Urkunde\nmit einem bestimmten Inhalt vorgelegen hat, wertungsmäßig gleich.\n\n18\n\nInsoweit spielt es keine Rolle, dass die öffentliche Urkunde, deren Inhalt der Notar bescheinigt, in\neiner ausländischen Sprache abgefaßt ist. Der Notar ist nach § 16 Abs. 3 BeurkG berechtigt,\nUrkunden, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, in einer fremden Sprache zu beurkunden, wenn er der\nSprache hinreichend mächtig ist. Er darf deshalb auch umgekehrt von einer fremden Sprache in das Deutsche\nübersetzen. Bedenken an der Zuverlässigkeit der niederländischen Sprachkenntnisse des Notars sind\nweder ersichtlich noch vom Amtsgericht Wuppertal geltend gemacht. Derartige Bedenken sind angesichts der\nEinfachheit des Textes der Sterbeurkunde und der Gängigkeit der niederländischen Sprache auch nicht\nangebracht.\n\n19\n\nBeschwerdewert: hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 09.11.2005: 100,00 Euro\n\n20\n\nhinsichtlich der Verfügung vom 21.11.2005: 500,00 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-12-20/11-t-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-12-20/11-t-9-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275605","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.099931+00:00"}}