{"status":"available","doknr":"OLD276425","ecli":"ECLI:DE:LGW:2005:1118.6T640.05.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"6 T 640/05","doktyp":"Rechtsentscheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise dahingehend abgeändert, daß das Entgelt festgesetzt wird auf 26.292,06 EUR (Vergütung: 21.915,57 EUR, Auslagen: 750,00 EUR, 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.626,49 EUR).\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nMit Beschluß vom 10. August 2005 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - das Entgelt des\nvorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 19.265,28 EUR festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage\nhat es einen Betrag von 195.437,66 EUR angenommen. Es ist dabei von dem Antrag des vorläufigen\nInsolvenzverwalters insoweit abgewichen, als es nicht den Wert der nicht im Eigentum der Schuldnerin\nsondern von ihr angemieteten Betriebsimmobilie, den der vorläufige Insolvenzverwalter mit\n374.265,53 EUR angesetzt hat, sondern lediglich den sonst angefallenen Mietzins \"bis zum ordentlichen\nAblauf des Mietverhältnisses am 31.12.05\" in Höhe von 86.472,00 EUR berücksichtigt\nund insoweit zur Begründung ausgeführt hat, die Argumentation der bisherigen Rechtsprechung\nsowie die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung der Immobilie\nvermöchten nicht zu überzeugen; er habe sich nicht mit der Immobilie als solcher sondern nur\nmit dem Mietverhältnis an dieser Immobilie befaßt.\n\n3\n\nHiergegen wendet sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit seinem als sofortige Beschwerde\nzulässigen Rechtsmittel. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.\n\n4\n\nDas Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.\n\n5\n\nDie Kammer hat dem Geschäftsführer der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben;\ndieser hat sich nicht geäußert.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn das Amtsgericht hat zu Unrecht den Wert des\nGrundstücks nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen.\n\n8\n\nRechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der\nWert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung;\nmaßgeblich ist damit die sogenannte \"Ist-Masse\". Nach der Rechtsprechung des BGH\n(NJW 2001, Seite 1496 ff.), der auch die Kammer folgt, sind hierbei auch mit Aus- oder Absonderungsrechten\nbelastete Gegenstände zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich\ndamit in nennenswertem Umfang befaßt hat.\n\n9\n\nOb der vorläufige Insolvenzverwalter eine \"nennenswerte Tätigkeit\" entfaltet\nhat, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen; dabei ist seine Tätigkeit nach Art, Dauer und\nUmfang im Hinblick auf die mit Ab- und Absonderungsrechten belasteten Sachen unter Würdigung des\nLeistungsbildes insgesamt abzugrenzen.\n\n10\n\nIn der Rechtsprechung wird insoweit die Durchführung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen\n(Austausch von Schlössern) als ausreichend angesehen. Darüber hinaus wird etwa darauf\nabgestellt, ob eine Inbesitznahme, Nutzung und Verwaltung der Immobilie stattgefunden hat, ob\nGespräche mit Grundpfandrechtsgläubigern oder Vermietern bzw. Verpächtern stattgefunden\nhaben und ob der Versicherungsschutz überprüft bzw. sichergestellt worden ist.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf die angemietete\nGewerbeimmobilie eine nennenswerte Tätigkeit in dem oben dargelegten Sinne entfaltet, die er im\neinzelnen dargelegt hat und was die Schuldnerin bzw. ihr Geschäftsführer nicht in Abrede\ngestellt haben. Er hat die Immobilie nebst dem beweglichen Anlagevermögen in Besitz genommen,\ngenutzt und gesichert. Er hat die Schlüssel für die Lagerhalle und die Büroräume\nin Besitz genommen. Er hat für eine regelmäßige Kontrolle des Betriebsgrundstücks\ngesorgt und für eine Sicherstellung der Stromversorgung. Außerdem hat er den Versicherungsschutz\nüberprüft.\n\n12\n\nInsbesondere hat er umfangreiche Gespräche mit dem Vermieter der Betriebsimmobilie geführt,\neine Verkürzung und Beendigung des Mietverhältnisses erreicht und des weiteren erreicht, daß\nder Vermieter auf wesentliche Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht verzichtete und sich mit ihm auf\neine Verwertungspauschale in Höhe von 80 % verständigt.\n\n13\n\nDiese Tätigkeiten insgesamt sind zur Überzeugung der Kammer ausreichend, um von einem\nnennenswerten Tätigwerden des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf die Betriebsimmobilie\nsprechen zu können. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, der vorläufige Insolvenzverwalter\nhabe sich nur mit dem bestandenen Mietverhältnis an der Immobilie, nicht aber mit dieser als einem\nWertgegenstand befaßt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Verhandlungen und Absprachen\nmit dem Vermieter betrafen die Immobilie, ihre weitere Nutzung und Verwaltung.\n\n14\n\nSoweit das Amtsgericht die von ihm angeführte Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Beschluß\nvom 22. August 2003 - 4 T 93/03 -) dahin versteht, daß der Wert einer angemieteten Immobilie\n\"nur\" dann zu berücksichtigen sei, wenn der Besitz nicht nur gegenüber dem Eigentümer\nsondern auch den Mitarbeitern des Schuldners gesichert worden sei (Austausch von Schlössern), kann\nauch dem nicht gefolgt werden. Dies beruht ersichtlich auf einer verkürzenden Formulierung eines\nLeitsatzes (vgl. Bl. 685 d. A.), ergibt sich aber nicht aus den Gründen dieses Beschlusses. Denn\ndort heißt es lediglich, Besitzsicherung komme nicht nur gegenüber den Eigentümer sondern\nauch gegenüber eigenen Mitarbeitern des Schuldners (durch Auswechseln von Schlössern) in\nBetracht, was ersichtlich nicht im Sinne eines unbedingten Erfordernisses gemeint; dafür läßt\nsich den weiteren Gründen dieses Beschlusses nichts entnehmen.\n\n15\n\nNach alledem ist der Wert der in Rede stehende Betriebsimmobilie in die Berechnungsgrundlage\neinzubeziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat diesen Wert mit 374.265,53 EUR berechnet. Die\nKammer hat keine Bedenken, seiner Berechnung, die von anerkannten Wertermittlungsgrundsätzen ausgeht,\nzu folgen, zumal auch von der Schuldnerin bzw. ihrem Geschäftsführer insoweit Einwendungen nicht\nerhoben werden.\n\n16\n\nMithin ist die Berechnungsgrundlage mit 459.198,09 EUR anzusetzen, so daß die Regelvergütung\n36.525,94 EUR beträgt. Bei dem Regelsatz von 25 % zuzüglich 35 % Zuschläge wie beantragt\nund vom Amtsgericht auch in Ansatz gebracht hat es zu verbleiben, so daß sich die Vergütung auf\ninsgesamt 21.915,57 EUR beläuft. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 750,00 EUR sowie 16 %\nMehrwertsteuer in Höhe von 3.626,49 EUR, so daß wie geschehen zu erkennen war.\n\n17\n\nFür eine Kostenentscheidung ist kein Raum, da kein Parteienstreit vorliegt\n\n18\n\nBeschwerdewert: 7.026,78 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-11-18/6-t-640-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2005-11-18/6-t-640-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276425","retrieved":"2026-07-09 02:48:51.923795+00:00"}}