{"status":"available","doknr":"OLD291789","ecli":"ECLI:DE:LGW:2003:0710.9S93.01.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"9 S 93/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Beklagten wird auf seine Kosten wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nAuf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 543 a.F. ZPO Bezug genommen.\n\n3\n\nBezüglich der gewährten Wiedereinsetzung wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 20. Dezember 2001 verwiesen.\n\n4\n\nDie somit zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Es läßt sich nicht\nfeststellen, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen wäre, nach dem der\nBeklagte der Klägerin Rückzahlung eines Betrages schuldete. Grundlage des Klagebegehrens ist die\nvon der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung vom 29.04.1988. Diese Vereinbarung läßt die\nRechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten nicht eindeutig erkennen. Klar ist lediglich, daß die\nKlägerin einer sogenannten Leihgemeinschaft beitreten wollte und daß sie sich dieser Gemeinschaft\ngegenüber verpflichtete, die einzelnen Tilgungsraten zu begleichen. Es war dann Sache der Bevollmächtigten\ndieser Leihgemeinschaft, die einzelnen Tilgungsraten der Mitglieder zu sammeln und dann darüber zu\nverfügen. Auch wenn das Geld letztlich, wie Nummer 3 der Vereinbarung zeigt, dem Beklagten zugute\nkommen sollte, so läßt diese Vereinbarung doch nur vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin\nund dieser Leihgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erkennen. Denn unterschrieben haben\ndiese Vereinbarung nur die Klägerin als \"Kreditnehmer\" und die Frau G in ihrer Eigenschaft als\nBevollmächtigte der Leihgemeinschaft. Eine Unterschrift eines Bevollmächtigten der GLS-Gemeinschaftsbank\ne.G. findet sich nicht, so daß auch die Weisungen an die Bank zwar beabsichtigt gewesen sein mögen,\naber offenbar keine Wirkung entfaltet haben. Dem entspricht es, daß die von der Klägerin vorgelegten\nÜberweisungen auch nicht an diese Bank gerichtet waren, sondern offenbar auf dem von den Bevollmächtigten\nder Gesellschaft angegebenen Sammelkonto eingingen.\n\n5\n\nNach alledem mag es sein, daß die Klägerin Auseinandersetzungsansprüche gegen die BGB-Gesellschaft\nhaben könnte, ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Beklagten oder ein Anspruch aus\nungerechtfertigter Bereicherung ergibt sich daraus jedoch nicht.\n\n6\n\nAn dieser Rechtslage ändert auch das neue Vorbringen in der zweiten Instanz nichts.\n\n7\n\nSofern die Klägerin auf 1996 erkanntes \"unseriöses Verhalten\" abstellt, beachtet sie\nnicht, daß der hier maßgebliche Vertrag bereits 1988 unterzeichnet wurde.\n\n8\n\nWenn sie nunmehr den Ort des Geschehens nach Wuppertal verlegt, bleibt es gleichwohl dabei, daß sie\nnach eigener Darlegung einer Leihgemeinschaft beitreten, nicht aber dem Beklagten direkt ein Darlehen\ngewähren wollte.\n\n9\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob dem Amtsgericht darin zu folgen ist, daß die handschriftlichen\nEintragungen auf dem unteren Abschnitt des Vertragsformulars zu dem Schluß zwingen, daß die\nKlägerin keine Spende, sondern ein Darlehen geben wollte. Sollte der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch\nzustehen, wäre - wie ausgeführt - nicht der Beklagte passivlegitimiert, sondern die BGB-Gesellschaft,\ndie zur Unterstützung des Beklagten gegründet worden war.\n\n10\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 238 Abs. 4 ZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert: 3.100,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2003-07-10/9-s-93-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2003-07-10/9-s-93-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291789","retrieved":"2026-07-09 03:12:04.145559+00:00"}}