{"status":"available","doknr":"OLD294245","ecli":"ECLI:DE:LGW:2003:0131.11T11.02.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2003-01-31","aktenzeichen":"11 T 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.10.2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: je Beschwerdeführer 10.000,-- €.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerdeführer sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der X2 GmbH\n& Co KG. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Landesbezirk NRW (ver.di e.V.) beantragte\ndie Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Geschäftsführung der X2 GmbH & Co KG, weil\nsie die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 nicht veröffentlicht hatte. Das\nAmtsgericht Wuppertal gab den Beschwerdeführern unter dem 26.08.2002 auf, binnen 6 Wochen die\ngemäß §§ 325 ff HGB offenzulegenden Jahresabschlußunterlagen für die\nGeschäftsjahre 1999 der X GmbH und 2000 der N GmbH & Co KG einzureichen oder die Unterlassung\ndurch Einspruch zu rechtfertigen; ansonsten werde für jeden Jahresabschluß ein Ordnungsgeld\nvon je 5.000,-- € festgesetzt. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 28.08.2002\nzugestellt. Am 02.09.2002 legten die Beschwerdeführer Einspruch ein, den sie am 05.09.2002 damit\nbegründeten, daß die Antragstellerin keine juristische Person sei.\n\n4\n\nMit den angefochtenen Beschlüssen vom 18.10.2002 verwarf das Amtsgericht Wuppertal den\nEinspruch und setzte ein Ordnungsgeld von je 5.000,-- € fest. Ferner wiederholte es die\nfrühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes von je 10.000,-- €.\nDie Antragstellerin sei als eingetragener Verein antragsberechtigt. Diese\nBeschlüsse wurden den Beschwerdeführern am 24.10.2002 zugestellt. Am 05.11.2002 legten\nsie gegen die erneuten Androhungen von Ordnungsgeldern Einspruch und am gleichen Tag gegen die\nBeschlüsse sofortige Beschwerde ein.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 140 a Abs. 2 Satz 1, 139 FGG statthaft\nund form- und fristgerecht eingelegt.\n\n7\n\nSie sind allerdings nicht begründet. Das Registergericht hat in rechtlich zutreffender Weise\nOrdnungsgelder gemäß §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB gegen die Beschwerdeführer\nfestgesetzt.\n\n8\n\nSoweit das Registergericht jeweils ein Ordnungsgeld von 5.000 -- € für beide Verstöße\n(X2 GmbH 1999 und X2 GmbH & Co KG 2000) gegen jeden Beschwerdeführer festgesetzt hat, ist es im unteren\nBereich der Sanktionen gemäß § 335 a HGB geblieben.\n\n9\n\nDer Einwand der Beschwerdeführer, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, dringt nicht durch.\nAls eingetragener Verein ist die Antragstellerin eine juristische Person und damit antragsberechtigt im\nSinne der §§ 335 a, 335 b HGB. Die Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines\nbedeutenden Wirtschaftsunternehmens brauchten keinen Hinweis auf diese offenkundige Rechtslage, zumal sie\nsich bereits durch eine namhafte Gesellschaft beraten ließen. Zudem hatte die Antragstellerin in ihrer\nAntragsschrift ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen. Im übrigen ist den Beschwerdeführern\nim Verfahren HRA 17256 sogar die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.10.2002 übersandt\nworden, in der die Rechtslage unmißverständlich dargelegt wurde.\n\n10\n\nDie von den Beschwerdeführern ferner gerügte Verletzung des § 134 Abs. 1 FGG liegt nicht\nvor. Gemäß § 140 a Abs. 2 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 140 a Abs. 1 Satz 4 FGG ist §\n134 Abs. 1 FGG im Ordnungsgeldverfahren nicht anzuwenden.\n\n11\n\nAuch die nachgereichten Beschwerdebegründungen sind nicht stichhaltig.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war der Antrag auf Offenlegung der Jahresabschlußunterlagen\nfür das Jahr 1999 nicht wegen einer Verspätung unzulässig. Das Gesetz kennt eine zeitliche\nBeschränkung für die Antragstellung nicht. Die von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobene\nratio der Normen, nämlich für mehr Transparenz im Unternehmensbereich zu sorgen, gebietet auch ein\nInteresse an zurückliegenden Unternehmensdaten. Denn nur deren Kenntnis ermöglicht eine zuverlässige\nEinschätzung der langjährigen Entwicklung wichtiger Kennzahlen, die für die Beurteilung der\ngegenwärtigen und zukünftigen Situation des Unternehmens von hoher Bedeutung sind.\n\n13\n\nDen Beschwerdeführern kann ferner nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß die Richtlinie\nder Europäischen Gemeinschaft, auf die sich das KapCoRiLiG stützt (90/605/EWG), wegen einer Verletzung\nder Freiheit der Berufsausübung rechtswidrig ist. Dies kann die Kammer selbst feststellen, ohne daß\nes einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV bedürfte.\n\n14\n\nOb sich ernsthaft die Frage der Gültigkeit einer europäischen Norm stellt, haben die nationalen\nGerichte in eigener Verantwortung zu prüfen. Allein die Behauptung eines angeblichen Verstoßes durch\neine der Parteien eines Gerichtsverfahrens zwingt die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht, das Verfahren auszusetzen\nund den EuGH anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Partei abgegebene Begründung offensichtlich\nnicht tragfähig ist. Denn ansonsten hätte es jede Partei in der Hand, ein ihr mißliebiges Verfahren\nmit einfachen Mitteln in die Länge zu ziehen und den EuGH mit überflüssigen Verfahren zu belasten.\nDie Kammer teilt jedenfalls für die Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines großen\nEinzelhandelsunternehmens nicht die vom LG Essen für einen Zeitungsverlag geäußerte Ansicht\n(ZIP 2203, 31 ff), daß Restzweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen Berufsfreiheit und Gleichheit\nbestehen.\n\n15\n\nBereits der Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführer, mit der sie eine\nGemeinschaftsrechtswidrigkeit zu begründen versuchen, ist unrichtig. Denn die Firma X2 wird durch\ndie Publizitätsvorschriften nicht unverhältnismäßig härter betroffen als andere\npublizitätspflichtige Gesellschaften. Der Firma X2 werden vielmehr (nur) die gleichen Pflichten auferlegt\nwie anderen offenbarungspflichtigen Gesellschaften auch. Eine Benachteiligung liegt darin nicht.\n\n16\n\nDas Gemeinschaftsrecht der Berufsfreiheit ist ersichtlich ebenfalls nicht verletzt. Die\nPublizitätsvorschriften dienen gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, da es im Interesse der Allgemeinheit,\ninsbesondere der Gläubiger, liegt, über die wirtschaftliche Situation der Kapitalgesellschaften und der\nGmbH & Co KG’s rechtzeitig informiert zu werden. Zugleich werden die Schutzvorschriften europaweit\nkoordiniert.\n\n17\n\nDie Veröffentlichung der von der Richtlinie vorgesehenen Daten ist für die Erreichung des verfolgten\nZweckes offenbar geeignet, was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Dagegen kann der\nZweck nicht mit weniger beeinträchtigenden Mitteln erreicht werden. Denn es ist ein Mindestmaß an\nInformationen nötig, um ohne eigene Einsichtnahme in die Geschäftsvorfälle beurteilen zu können,\nwie sich die wirtschaftliche Situation einer Kapitalgesellschaft darstellt. Das wäre mit der von den\nBeschwerdeführern angestrebten Reduzierung aber offensichtlich nicht mehr möglich.\n\n18\n\nDass der EuGH die Rechtslage nicht anders beurteilt, folgt mit der erforderlichen Gewissheit auch daraus,\ndass er sich bereits zweimal mit den Publizitätsvorschriften befaßt hat, als nämlich der\nBundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Umsetzung der Richtlinien angelastet wurde. In beiden\nFällen hat der EuGH den Klagen stattgegeben, ohne Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinien\nzu äußern.\n\n19\n\nDamit bleibt nur zu erörtern, ob die Anwendung der Publizitätsnormen auf die Firma X2 und andere\nabgrenzbare Gesellschaften ausnahmsweise unbillig sein kann. Eine solche abgrenzbare Gruppe stellen weder die\nGmbH & Co KG in ihrer Gesamtheit dar noch die Untergruppe jene GmbH & Co KG’s, die eine hohe\nEigenkapitalquote aufweisen. Soweit die Beschwerdeführer auf eine angeblich geringe Insolvenzgefahr von\nGmbH & Co KG’s hinweisen, so ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten\nZahlen, daß die Insolvenzgefahr bei GmbH & Co KG’s zumindest durchschnittlich groß ist.\nDas folgt nicht nur daraus, daß zuletzt jedes Jahr bundesweit über 900 Unternehmen dieser Rechtsform\nin Insolvenz fallen, sondern auch daraus, daß der Anteil aller als KG geführter Unternehmen, 3,45 %\nbeträgt und allein der Anteil der GmbH & Co KG’s an allen insolventen Unternehmen 3,36 %.\n\n20\n\nDie Beschwerdeführer können auch aus tatsächlichen Gründen nicht damit durchdringen,\ndaß sie eine hohe Eigenkapitalquote der Firma X2 vor einer Offenlegung schütze. Die Eigenkapitalquote\nbeträgt nach eigenen Angaben 16,1 % und ist damit nicht so hoch, daß eine Befolgung der\nPublizitätsvorschriften sinnlos wäre. Daß es der Firma X2 als einem der führenden\nEinzelhandelsunternehmen in Deutschland anders als vielen mittelständischen Unternehmen nicht zumutbar\nsein soll, die Publizitätsvorschriften zu befolgen, erschließt sich nicht.\n\n21\n\nWoher sich die Firma X2 das benötigte Fremdkapital beschafft, ist für die hier anzustellende\nBeurteilung ohne Bedeutung. Denn zum einen kann eine Gruppe von GmbH & Co KG’s, die ihr Fremdkapital\nvon konzernrechtlich verbundenen Unternehmen erhält, nicht hinreichend sicher abgegrenzt werden. Es\nmüßte nicht nur die Art der Liquiditätsbeschaffung jeweils einzeln nachgewiesen werden, sondern\nauch eine Grenzziehung, ab welchem Grad der innerkonzernlichen Geldbeschaffung (ausschließlich fast\nausschließlich, überwiegend, etwa zur Hälfte usw.) eine Ausnahme von Publizitätsverpflichtung\ngemacht werden soll, könnte begründbar nicht getroffen werden.\n\n22\n\nVor allem aber sind auch Tochtergesellschaften eines Konzerns von einer Schließung bedroht, wenn die\nwirtschaftlichen Ergebnisse negativ sind oder werden. Ob eine solche Schließung durch ein Insolvenzverfahren\noder durch eine vorgezogene strategische Entscheidung der Muttergesellschaft erfolgt, ist für die\nwirtschaftlichen Folgen der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer und ihrer Familien, für den\nFortbestand der Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und anderen Vertragspartnern oder für die\ninteressierte Öffentlichkeit von untergeordneter Bedeutung.\n\n23\n\nEiner Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bedarf es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht.\n\n24\n\nEines weiteren rechtlichen Hinweises auf die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung der Kammer bedurfte\nes nicht. Die Hinweispflicht gebietet es nicht, eine beabsichtigte Entscheidung den Beteiligten vorab zur\nStellungnahme zuzuleiten.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.\n\n26\n\nDie Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, § 140 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2003-01-31/11-t-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335a","ref_norm":"335a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2003-01-31/11-t-11-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294245","retrieved":"2026-07-09 03:15:54.849248+00:00"}}