{"status":"available","doknr":"OLD300033","ecli":"ECLI:DE:LGW:2001:1213.7O194.01.00","court":"Landgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"7 O 194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Sicherheitsleistungen können auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger hat bei der Beklagten einen Pkw der Marke M 100 4,2 TD Spezial am 03.04.2000 geleast. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Leasingvertrages auf die Anlage zur Klageschrift vom 17.04.2001 verwiesen.\n\n 3\n\nIm Oktober 2000 wurde das Leasingfahrzeug entwendet. Der Kläger zeigte den Diebstahl gegenüber der Beklagten an und meldete den Eintritt des Versicherungsfalles auch der xx Versicherung. Diese beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Zeitwertes und zahlte sodann einen Betrag von 71.941,38 DM auf den Fahrzeugschaden an die Beklagte aus. Mit Schreiben vom 05.12.2000 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und stellte die noch offenen Leasingraten zuzüglich des vereinbarten Restwertes sofort fällig und bezifferte ihre Forderung aus dem Leasingvertrag mit 51.136,05 DM. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2000 vergeblich auf, den den Vollarmotisationsanspruch der Beklagten übersteigenden Betrag nunmehr an den Kläger auszuzahlen. \n\n 4\n\nDer Kläger macht geltend:\n\n 5\n\nUnter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung der Beklagten bei vorzeitig beendigtem Leasingvertrag in Höhe von insgesamt 51.136,05 DM sei die Beklagte um einen Betrag in Höhe von 20.805,33 DM durch den Diebstahl und durch die Versicherungsleistung bereichert. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der von ihm geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 30.000,00 DM stehe ihm der überschießende Betrag zu. \n\n 6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.805,33 DM nebst Zinsen in Höhe von 10,875 % ab dem 13.01.2001 zu zahlen.\n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nSie trägt vor:\n\n 11\n\nDie Forderung des Klägers sei auf jeden Fall unbegründet. Im übrigen gebühre ihr, der Beklagten als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerin des gestohlenen Pkws die Ersatzleistung der Versicherung vollständig.\n\n 12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n 15\n\nDem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Es ist nicht erkennbar , dass die Beklagte mit der Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 71.941,38 DM netto aus der Vollkaskoversicherung für das hier maßgebliche Fahrzeug eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hätte. Der Kläger verkennt, dass hier die Sachgefahr wirksam auf ihn verlagert worden ist. Zur Erfüllung der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schadensersatzverpflichtung des Klägers dienen hier im wesentlichen mit Rechtsgrund die Versicherungsleistungen, die die Beklagte erhalten hat. Der Kläger verkennt insoweit, dass das Leasingobjekt Eigentum der Beklagten war. Die Sachgefahr - also unter anderem auch die Gefahr des Diebstahls - ist wirksam auf den Kläger übertragen worden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zulässig. Wegen der Übernahme dieser Sachgefahr hat sich der Kläger vereinbarungsgemäß zum Abschluss einer Haftpflicht- sowie Teilkaskoversicherung entschlossen. Der Abschluss dieser Versicherung zeigt, dass sich der Kläger bewusst war, dass er das versicherte Risiko, also die Sachgefahr übernommen hatte. Wegen der Übernahme der Sachgefahr hat der Kläger dann folgerichtig den Anspruch gegen die Versicherung an die Beklagte abgetreten. Wenn dann die Versicherung die Höhe des Sachwertes mit netto 71.941,38 DM festgestellt hat, so ist die Beklagte in Höhe dieses Sachwertes durch die Versicherungsleistung ohnehin nicht ohne Rechtsgrund bereichert. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er auch keinen Anspruch hätte, wenn die Versicherung den oben genannten Sachwert ersetzt und die Beklagte dafür ein gleichwertiges Fahrzeug gekauft und es dem Kläger zur Verfügung gestellt hätte. Dann wäre der Vertrag im wesentlichen wirtschaftlich gesehen unter Austausch des Leasingobjektes weiter gelaufen. Der Kläger hätte seine Verpflichtungen erfüllen müssen. Auch in diesem Falle wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht feststellbar. Hier liegt also eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.1995 - 24 Ü 147/94 = 7 O 317/93 Landgericht Wuppertal).\n\n 16\n\nSoweit der Kläger im übrigen die Auffassung vertritt, dass ihm allein schon aufgrund der geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 30.000,00 DM der von der Versicherung geleistete Mehrbetrag zustehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte kann nach der vom Leasingnehmer veranlassten fristlosen Kündigung im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. In diesem Falle hätte die Beklagte neben den vereinbarten Leasingraten auch die gesamte Sonderzahlung erhalten. Diese wäre ihr also in jedem Fall wertmäßig zugeflossen, ohne dass eine irgendwie geartete Rückzahlung in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 954 f.). Von daher kommt es letztendlich auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 51.136,05 DM oder ein solcher von 55.156,56 DM zusteht. \n\n 17\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.\n\n 18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n 19\n\nStreitwert: 20.805,33 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2001-12-13/7-o-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2001-12-13/7-o-194-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300033","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.739723+00:00"}}