{"status":"available","doknr":"OLD522254","ecli":"ECLI:DE:LGTRIER:2026:0914.5Qs98.26.00","court":"Landgericht Trier","senate":null,"decided":"2026-09-14","aktenzeichen":"5 Qs 98/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz\n\n \n\n§ 37 Abs. 3 StPO findet auf den Strafbefehl keine entsprechende Anwendung. Die Zustellung eines Strafbefehls ohne Übersetzung ist daher trotz einer nach § 187 Abs. 2 GVG bestehenden Übersetzungspflicht wirksam und setzt die Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang. Die fehlende Übersetzung kann jedoch bei unverschuldeter Unkenntnis des Beschuldigten über Inhalt und Bedeutung des Strafbefehls die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (Anschluss an LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 - 19 Qs 49/16).\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Daun, 19. August 2026, 4 Cs 8046 Js 7321/26\n\nTenor\n\n \n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 19. August 2026 wird aufgehoben.\n\n \n\nDem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Daun vom 13. Mai 2026 gewährt.\n\n \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n \n1\n\nGegen den Beschwerdeführer wird seit dem 18. Februar 2026 ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt.\n\n \n2\n\nEr soll an diesem Tag mit seinem Lkw-Gespann mit einer Leitplanke kollidiert und hierbei einen erheblichen Sachschaden in Höhe von knapp 5.000 Euro verursacht haben.\n\n \n3\n\nIn der Nacht des 18. Februar 2026 trafen Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf einem Rasthof an und befragten ihn zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf. In dem hierzu gefertigten Einsatzvermerk ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer „etwas der deutschen Sprache mächtig“ und eine Kommunikation mit ihm „weitestgehend möglich“ sei. Im Rahmen der erfolgten Belehrung wurde ferner vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben habe, die Ausführungen verstanden zu haben, jedoch „nicht abschließend beurteilt werden [kann], ob dies in Gänze tatsächlich der Fall ist“. Weiter ist in dem Einsatzvermerk festgehalten, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag erneut auf der Dienststelle erschien und dort mittels eines Formulars in polnischer Sprache belehrt wurde.\n\n \n4\n\nAuf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Trier erließ das Amtsgericht Daun am 13. Mai 2026 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, in dem unter anderem eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2 026 ohne Beifügung einer Übersetzung zugestellt.\n\n \n5\n\nBereits am 13. Mai 2026 hatte sich die Verteidigerin des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft Trier bestellt und Akteneinsicht beantragt. Nach Weiterleitung des Antrags durch die Staatsanwaltschaft gewährte das Amtsgericht Daun der Verteidigerin am 21. Mai 2026 Akteneinsicht.\n\n \n6\n\nMit Schreiben vom 26. Mai 2026 teilte die Verteidigerin mit, bis zum 29. Juni 2026 Stellung nehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026, gerichtet an die Staatsanwaltschaft, gab sie eine Einlassung zur Sache ab und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, hilfsweise die Einstellung gegen Geldauflage.\n\n \n7\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2026 wies die Staatsanwaltschaft die Verteidigerin auf den zwischenzeitlich erlassenen Strafbefehl hin.\n\n \n8\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2026, eingegangen bei Gericht am 6. Juli 2026, legte die Verteidigerin für den Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie aus, die Zustellung des Strafbefehls sei mangels Beifügung einer Übersetzung unwirksam gewesen, sodass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Hilfsweise sei dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es sei ihr anzulasten, dass sie den Strafbefehl bei der Akteneinsicht übersehen habe. Der Beschwerdeführer selbst habe aufgrund seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse nicht gewusst, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl gehandelt habe. Sie selbst habe erst durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2026 Kenntnis vom Erlass des Strafbefehls erlangt. Der Beschwerdeführer habe erst im Gespräch mit ihr am 29. Juni 2026 erfahren, dass ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei.\n\n \n9\n\nMit Beschluss vom 19. August 2026 verwarf das Amtsgericht den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig und wies zugleich den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, der Strafbefehl habe nicht übersetzt werden müssen. Zudem sei die Frist des § 45 StPO nicht eingehalten worden, weil die Verteidigerin spätestens durch die Akteneinsicht Kenntnis von dem Strafbefehl gehabt haben müsse.\n\n \n10\n\nDie Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer wurde am 1. September 2026 veranlasst.\n\n \n11\n\nHiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 3. September 2026 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wiederholt er die bereits im Einspruchsund Wiedereinsetzungsverfahren vorgebrachten Ausführungen.\n\n \n12\n\nDie Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.\n\n \n\nII.\n\n \n\n1.\n\n \n13\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Zwar ist ein Zustellungsnachweis hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses bislang nicht zu den Akten gelangt; ausweislich der Akten wurde die Zustellung an den Beschwerdeführer jedoch erst am 1. September 2026 veranlasst, sodass die am 3. September 2026 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde in jedem Fall rechtzeitig eingelegt wurde.\n\n \n\n2.\n\n \n14\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet.\n\n \n15\n\nDie Beifügung einer Übersetzung des Strafbefehls war vorliegend gemäß § 187 Abs. 2 GVG erforderlich. Aus den Akten ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht in einem Maße mächtig ist, das ihm die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte ohne sprachliche Unterstützung ermöglicht. Dies zeigt sich insbesondere bereits an den Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich seiner ersten Befragung, wonach er lediglich „etwas der deutschen Sprache mächtig“ und eine Kommunikation mit ihm „weitestgehend möglich“ gewesen sei, zugleich aber nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob er die erfolgte Belehrung tatsächlich in Gänze verstanden habe. Dass der Beschwerdeführer am Folgetag zudem anhand eines Formulars in polnischer Sprache belehrt wurde, bestätigt diesen Befund.\n\n \n16\n\nDie unterbliebene Übersetzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls. Welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen die Übersetzungspflicht im Einzelnen hat, ist vielmehr getrennt nach der Wirksamkeit der Zustellung und der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen. Die Zustellung blieb wirksam (hierzu unter a)); dem Beschwerdeführer war wegen der unterbliebenen Übersetzung und der hierdurch bedingten fehlenden Kenntnis der Bedeutung des Strafbefehls jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (hierzu unter b)).\n\n \n\na)\n\n \n17\n\nDie Zustellung des Strafbefehls war auch ohne Beifügung einer Übersetzung wirksam.\n\n \n18\n\nZwar ist einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeschuldigten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Regel eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen. § 37 Abs. 3 StPO bestimmt demgegenüber ausdrücklich nur für das Urteil, dass dieses zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist um damit zu bewirken, dass die Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt (so ausdrücklich: BT-Drs. 17/12578, S. 14).\n\n \n19\n\nEine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Strafbefehle wird teilweise befürwortet. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Strafbefehl ebenso wie das nicht rechtskräftige Urteil der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten dient, gegen beide Entscheidungsformen ein Rechtsbehelf eröffnet ist und der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO bei Ausbleiben eines rechtzeitigen Einspruchs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens und die unionsrechtlich verbürgte Verpflichtung zur Übersetzung wesentlicher Verfahrensunterlagen werden hierfür angeführt (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 7 Qs 18/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 Qs 59/20; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 45).\n\n \n20\n\nDemgegenüber wird eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle teilweise abgelehnt. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass der Strafbefehl eine eigene Entscheidungsform darstellt, § 37 Abs. 3 StPO nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich das Urteil erfasst und § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG den Strafbefehl neben dem Urteil ausdrücklich gesondert nennt. Auch Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO, der insbesondere auf den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen und die hierfür erforderliche Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe zielt, würden danach keine Erstreckung auf das Strafbefehlsverfahren gebieten. Dem Schutz des sprachunkundigen Angeschuldigten könne vielmehr durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen werden (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 Qs 29/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16; im Ergebnis ebenso: BeckOK StPO/Temming, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 409 Rn. 14).\n\n \n21\n\nDie Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung und dabei insbesondere den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 13. September 2016– 19 Qs 49/16– an.\n\n \n22\n\nBereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 StPO steht einer entsprechenden Anwendung auf den Strafbefehl entgegen. Die Vorschrift spricht ausschließlich vom „Urteil“. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO ausdrücklich Bezug nimmt, neben freiheitsentziehenden Anordnungen und Anklageschriften gerade auch Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile ausdrücklich nennt. Die unterschiedliche Bezeichnung der beiden Entscheidungsformen in den zeitgleich geschaffenen bzw. geänderten Vorschriften spricht daher nicht für eine unbeabsichtigte Auslassung des Strafbefehls in § 37 Abs. 3 StPO, sondern vielmehr dafür, dass die dort angeordnete besondere Zustellungsfolge auf das Urteil beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Urteils in § 37 Abs. 3 StPO entgegen seinem üblichen Verständnis auch auf den Strafbefehl erstrecken wollte, sind weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr gerade auf die Besonderheiten der Urteilsübersetzung und den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen ab.\n\n \n23\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 410 Abs. 3 StPO keine andere Beurteilung rechtfertigt. Danach steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Vorschrift ordnet damit keine allgemeine Gleichstellung von Strafbefehl und Urteil für sämtliche verfahrensrechtlichen Vorschriften an. Vielmehr bestimmt sie eine konkrete Rechtsfolge für den Fall, dass gegen den Strafbefehl kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt worden ist. Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass es sich bei Strafbefehl und Urteil zunächst um unterschiedliche Entscheidungsformen handelt (LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16). Aus § 410 Abs. 3 StPO lässt sich daher nicht herleiten, dass eine Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur das Urteil erfasst, ohne Weiteres auch auf den Strafbefehl anzuwenden wäre.\n\n \n24\n\nAuch der Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO gebietet eine entsprechende Anwendung nicht. Die Vorschrift trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass dem Angeklagten gegen ein Urteil ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, dessen Begründung die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe voraussetzt. Die Zustellung der Übersetzung soll deshalb insbesondere verhindern, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist für einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten verkürzt wird. Eine vergleichbare Situation besteht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht. Der Einspruch bedarf keiner Begründung; zur Wahrung der Einspruchsfrist genügt vielmehr die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird. Der sprachunkundige Angeschuldigte muss daher zur Wahrung seines Rechtsbehelfs nicht – wie bei der Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil – zunächst den gesamten Inhalt der angefochtenen Entscheidung erfassen. Dies schließt die Bedeutung der Übersetzung des Strafbefehls für die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nicht aus. Es spricht jedoch gegen die Annahme, dass gerade die besondere, an die fehlende Übersetzung anknüpfende Rechtsfolge des § 37 Abs. 3 StPO auch im Strafbefehlsverfahren erforderlich wäre.\n\n \n25\n\nEtwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 (so jedoch: LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2020 – 2 Qs 59/20 –, juris Rn. 12). Der Gerichtshof hat darin lediglich klargestellt, dass ein nach den §§ 407 ff. StPO erlassener Strafbefehl eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU darstellt und einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten daher eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung gestellt werden muss (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 –, Rn. 31–34). Damit ist die unionsrechtliche Übersetzungspflicht als solche geklärt; die Rechtsfolge einer unterbliebenen Übersetzung nach dem nationalen Verfahrensrecht hat der Gerichtshof hingegen nicht bestimmt.\n\n \n26\n\nDies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das vorlegende Landgericht Aachen gerade die weitergehende Frage aufgeworfen hatte, ob der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle erfasse und deren Zustellung ohne Übersetzung deshalb unwirksam sei und die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt werde (EuGH, a.a.O., Rn. 18). Diese Frage hat der Gerichtshof nicht beantwortet. Vielmehr beschränkte er seine Entscheidung auf die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie. Auch die deutsche Regierung hatte im Rahmen des Verfahrens bereits darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Recht das Recht auf Übersetzung des Strafbefehls und des dagegen erhobenen Einspruchs gewährleiste und es daher auf die Vorlagefrage schon nicht ankomme (EuGH, a.a.O. Rn. 20).\n\n \n27\n\nSoweit der Gerichtshof den Strafbefehl als „Anklageschrift und ein Urteil“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie bezeichnet hat (EuGH, a.aO. Rn. 31), dient dies allein der Bestimmung des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Übersetzungspflicht. Daraus folgt nicht, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle umfasst; die Beantwortung dieser Frage steht dem EuGH nicht zu (EuGH, a.a.O. Rn. 23). Die Entscheidung des Gerichtshofs hat für die hier maßgebliche Frage der Wirksamkeit der Zustellung daher keine neue Erkenntnis gebracht. Die Übersetzungspflicht nach § 187 Abs. 2 GVG stand unabhängig hiervon bereits fest.\n\n \n28\n\nDie Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO bedeutet schließlich auch nicht, dass der sprachunkundige Angeschuldigte im Falle einer aufgrund der fehlenden Übersetzung versäumten Einspruchsfrist schutzlos gestellt wäre. Die hierfür zur Verfügung stehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung.\n\n \n29\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO ein erhebliches praktisches Bedürfnis bestehen kann. Dies vermag jedoch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu überwinden. Für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO fehlt es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, der ausdrücklichen gesonderten Erwähnung des Strafbefehls in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG und des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen besonderen Regelungszwecks des § 37 Abs. 3 StPO an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine gegebenenfalls als unbefriedigend empfundene unterschiedliche Behandlung durch eine entsprechende Ergänzung des § 37 Abs. 3 StPO zu beseitigen. Bis dahin ist das geltende Recht anzuwenden.\n\n \n\nb)\n\n \n30\n\nDem Beschwerdeführer war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (§§ 44, 45 StPO).\n\n \n31\n\nDer Beschwerdeführer war ohne eigenes Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Verteidigerin erlangte er erst in dem am 29. Juni 2026 geführten Gespräch Kenntnis davon, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl handelte und dass hiergegen Einspruch eingelegt werden musste. Zuvor habe er aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache die Bedeutung des Schriftstücks nicht erkannt. Bei der Beurteilung seines fehlenden Verschuldens ist dabei auch der in § 187 Abs. 2 GVG und der Richtlinie 2010/64/EU zum Ausdruck kommende Schutz des sprachunkundigen Beschuldigten zu berücksichtigen. Es würde dem Schutzzweck dieser Vorschriften zuwiderlaufen, dem Beschwerdeführer trotz der gesetzlich gebotenen, aber unterbliebenen Übersetzung durch Anlegung eines strengen Maßstabes entgegenzuhalten, er hätte die Bedeutung des Strafbefehls aufgrund seiner nur bruchstückhaften Deutschkenntnisse erkennen können. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er den Inhalt und die rechtliche Bedeutung des Schriftstücks tatsächlich erfassen konnte, kann ihm aus dem Umstand, dass er überhaupt über gewisse, in ihrem Umfang nicht näher bestimmte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, ein solches Verständnis nicht unterstellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm bereits zuvor bekannt gewesen wäre, dass gegen den Strafbefehl innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsbehelf einzulegen war, sind nicht ersichtlich.\n\n \n32\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht darauf an, wann die Verteidigerin aufgrund der ihr gewährten Akteneinsicht Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hatte. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Kenntnis des Beschwerdeführers selbst; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verteidiger kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 5 StR 15/26 –, juris Rn. 5; BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, § 45 Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung geltend macht, denn das ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378).\n\n \n33\n\nEine etwaige Kenntnis der Verteidigerin aufgrund der Akteneinsicht am 21. Mai 2026 hätte die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO daher nicht in Lauf gesetzt, zumal – ohne, dass es noch darauf ankäme – das weitere Verhalten der Verteidigerin erheblich dagegen spricht, dass ihr der Erlass des Strafbefehls bei der Akteneinsicht tatsächlich bewusst geworden war. Noch mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 beantragte sie die Einstellung des Verfahrens, was bei einer tatsächlichen Kenntnis des zwischenzeitlich erlassenen Strafbefehls nur schwer nachvollziehbar wäre.\n\n \n34\n\nVielmehr begann die Frist nach § 45 Abs. 1 StPO erst mit der Kenntnis des Beschwerdeführers am 29. Juni 2026. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit jedenfalls innerhalb der Wochenfrist gestellt.\n\n \n35\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen sind im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Fristversäumung durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, bestehen – wie ausgeführt – nicht. Damit liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Satz 1 StPO vor.\n\n \n36\n\nDer angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren.\n\n \n\nIII.\n\n \n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2026-09-14/5-qs-98-26","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":18},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":4},{"jurabk":"RL 2010/64/EU","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2026-09-14/5-qs-98-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522254","retrieved":"2026-09-28 20:54:34.724133+00:00"}}