{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGTRIER:2026:0622.4O22.26.00","court":"Landgericht Trier","senate":"4. Zivilkammer","decided":"2026-06-22","aktenzeichen":"4 O 22/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin vom 24.02.2026 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe\n\nRandnummerRandnummer1\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.\n\nI.\n\nRandnummer2\n\nDie Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Feststellung ihrer Alleinerbenstellung auf den Inhalt des notariellen Erbvertrags der Eheleute .. vom 12.01.1989.\n\nRandnummer3\n\nIn diesem Erbvertrag des vorverstorbenen Herrn .., geb. …1935, und der Erblasserin …, geb. … .1949, sind ausweislich der Anlage die folgenden Regelungen getroffen worden:\n\nRandnummer4\n\n„2. Zunächst erklärte …: \n\nIch berufe hiermit meine Ehefrau … zu meiner alleinigen und unbeschränkten Erbin. \n\nSollte diese vor mir versterben, so soll unsere Tochter …, geboren … .1978, alleinige Ersatzerbin sein.\n\nRandnummer5\n\n3. Sodann erklärte Frau …:\n\nIch berufe meinen Ehemann … zu meinem alleinigen Vorerben.\n\nZum Nacherben berufe ich unsere Tochter ….\n\nDer Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein.\n\nRandnummer6\n\n4. Die Eheleute… und … geborene … erklären sodann gemeinsam:\n\n Weiteres haben wir gegenwärtig von Todes wegen nicht zu bestimmen.\n\n Auf die durch den Erbvertrag geschaffene Bindung sind wir hingewiesen und verzichten auf ein Rücktrittsrecht.“\n\nRandnummer7\n\nDanach folgt noch eine Streichung eines unvollständigen Satzes („Längstlebenden von uns vereinigt, unter unseren Kindern oder deren Abkömmlingen anzuordnen, auch ein Kind oder dessen Abkömmlinge ganz oder teilweise von der Erbfolge auszuschließen, wenn triftige Gründe hierfür gegeben sind. Dieses Recht soll dem Überlebenden jedoch nicht zustehen, wenn er eine zweite Ehe eingeht.“)\n\nRandnummer8\n\nDer Ehemann der Erblasserin verstarb bereits im Jahr 2009.\n\nRandnummer9\n\nAm 05.10.2010 verfasste die Ehefrau ein notarielles Testament (vor dem den Erbvertrag beurkundenden Notar), in welchem sie erklärte, alle früheren Verfügungen von Todes wegen hiermit vorsorglich aufzuheben und ihre Tochter (die Klägerin) von der Erbfolge auszuschließen sowie dieser den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen.\n\nRandnummer10\n\nMit weiterem notariellen Testament vom 21.10.2022 vor einem neuen Notar verwies die Erblasserin sodann nochmals auf den Erbvertrag und das Testament aus 2010, bestätigte die Verfügungen des Testaments und setzte den Beklagten zu ihrem alleinigen und unbeschränkten Erben ein, sowie im Falle dessen Todes seine Abkömmlinge.\n\nRandnummer11\n\nDie Erblasserin verstarb am 29.08.2025 in Trier.\n\nII.\n\nRandnummer12\n\nDer von der Klägerin selbst vorgetragene Sachverhalt vermag ihren Anspruch nicht zu stützen.\n\nRandnummer13\n\nSoweit sie der Auffassung ist, dass die von den Eheleuten ausdrücklich getroffene Bestimmung, dass im Falle des Vorversterbens des Ehemanns, die Ehefrau Vorerbin und sodann im Falle deren Versterbens sie Nacherbin sein solle, wechselseitig getroffen worden sei, also auch im Falle des Vorversterbens des Ehemanns gelte, ist für ein derartiges Verständnis des Vertragstextes nach Auffassung der Kammer kein Raum.\n\n1.\n\nRandnummer14\n\nNach den Regelungen des notariellen Erbvertrags ist die Erblasserin mit dem Tod ihres Ehemanns dessen Alleinerbin geworden.\n\nRandnummer15\n\nFür diesen Fall des Vorversterbens des Ehemanns haben die Eheleute im Erbvertrag – anders als für den Fall des Vorversterbens der Ehefrau – nicht ausdrücklich geregelt, wer Erbe nach der Ehefrau werden soll.\n\n2.\n\nRandnummer16\n\nZwar ist gem. § 2102 Abs. 1 BGB im Zweifel bei der Einsetzung als Nacherbe auch von der Einsetzung als Ersatzerbe auszugehen. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn nicht durch Auslegung der Wille ermittelt werden kann.\n\nRandnummer17\n\nNach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Auslegung des Vertragstextes insoweit jedoch, dass eine Einsetzung der Klägerin als Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens des Ehemanns von den Eheleuten gerade nicht gewollt war.\n\nRandnummer18\n\nAus dem im Erbvertrag gestrichenen Teil kann insoweit für die Auslegung nichts hergeleitet werden, zumal es sich bei der Streichung um einen unvollständigen Satz handelt, der ggf. auch nur versehentlich im Dokument enthalten gewesen sein mag, sodass aus der Streichung dieses Satzes keine klare Willensrichtung erkennbar ist.\n\nRandnummer19\n\nMit Blick auf die ausdrücklichen Regelungen durch den Ehemann ist davon auszugehen, dass die Testierenden sich der Möglichkeit des Vorversterbens des (ca. 14 Jahre älteren) Ehemanns durchaus bewusst waren und gerade nur für den Fall des Vorversterbens der Ehefrau einen Ersatzerben bestimmen wollten. Andernfalls wäre zu erwarten, dass die Eheleute eine entsprechende Regelung, wie auch beim Ehemann erfolgt, für die Ehefrau ebenfalls ausdrücklich getroffen hätten. Dies gilt umso mehr als die Eheleute zudem erklärt haben, über die getroffenen Bestimmungen nichts Weiteres von Todes wegen zu bestimmen.\n\nRandnummer20\n\nVor diesem Hintergrund kommt auch eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags nicht in Betracht, zumal es bereits an einer Regelungslücke mangelt, da die Eheleute die Möglichkeit des Vorversterbens der Ehefrau und auch die Möglichkeit der Einsetzung eines Ersatzerben offensichtlich vor Augen hatten.\n\n3.\n\nRandnummer21\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die Vermutung des § 2102 Abs. 1 BGB greift, da der Wille der Vertragsparteien durch Auslegung nicht feststellbar ist, wäre nicht von einer Wechselbezüglichkeit der Regelungen auszugehen, sodass die Erblasserin in ihren nachfolgenden Testamenten eine abweichende Regelung treffen konnte.\n\nRandnummer22\n\nDie Klägerin wäre dann zwar nach dem Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden. Für die Bindungswirkung im Rahmen des Erbvertrags wäre aber weiterhin zu klären, ob es sich insoweit um eine vertragsmäßige (§ 2278 BGB) oder einseitige Verfügung handelt (§ 2299 BGB). Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und damit der Bindung richtet sich ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden und ist durch Auslegung zweifelsfrei festzustellen, wobei maßgebend ist, ob der Vertragspartner des jeweiligen Verfügenden ein Interesse an der Verfügung hat (was für deren Vertragsgemäßheit spricht).\n\nRandnummer23\n\nDie Regelung des § 2270 BGB gilt dabei nur für gemeinschaftliche Testamente und ist auf den Erbvertrag nicht anwendbar (vgl. BGH v. 26.03.25, IV ZB 15/25).\n\nRandnummer24\n\nDa die Ersatzerbeneinsetzung von den Parteien vorliegend gerade nicht ausdrücklich geregelt wurde und nur über die Zweifelregelung des § 2102 BGB in den Vertrag Einzug findet, kann auch gerade nicht ohne Weiteres ein diesbezüglicher Bindungswille daraus hergeleitet werden, dass die Eheleute sich gegenseitig eingesetzt und ihre Tochter zum Ersatzerben bestimmt haben.\n\nRandnummer25\n\nAbgesehen davon, dass (wie bereits ausgeführt) die Formulierung des Erbvertrags dafür spricht, dass die Vertragsparteien gerade keine Bindung der deutlich jüngeren Ehefrau gewollt haben und es nur der Ehefrau wichtig gewesen zu sein scheint, dass im Falle ihres Vorversterbens der Ehemann nicht über ihr Vermögen frei verfügen und frei vererben kann, ist daher vorliegend von einer einseitigen Verfügung auszugehen.\n\n4.\n\nRandnummer26\n\nDie Erblasserin konnte mithin wirksam im Rahmen der notariellen Testamente neu verfügen.\n\nRandnummer27\n\nDie von der Klägerin angestrengte Feststellungsklage, dass sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden sei, ist mithin der Erfolg versagt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2026-06-22/4-o-22-26","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2102","ref_norm":"2102","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2278","ref_norm":"2278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2299","ref_norm":"2299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-trier/2026-06-22/4-o-22-26","retrieved":"2026-10-26 03:34:43.547991+00:00"},"card":{"id":"lg-trier/2026-06-22/4-o-22-26","court":"LG Trier","court_id":"lg-trier","court_as_stated":"Landgericht Trier","panel":"4. 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