{"status":"available","doknr":"OLD522259","ecli":"ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0921.7O294.24.00","court":"Landgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2026-09-21","aktenzeichen":"7 O 294/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz\n\n1. Bei einer Kollision zweier Gerichtstermine ist der zeitliche Vorrang der Terminierung ein wesentliches, aber nicht allein entscheidendes Kriterium. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Dringlichkeit der Verfahren, die Abstimmung des Termins mit dem Prozessbevollmächtigten sowie die Möglichkeiten, die Kollision anderweitig aufzulösen.\n\n2. Ist der zuerst anberaumte Termin auf ausdrücklichen Vorschlag des Prozessbevollmächtigten festgelegt worden und wird ein kollidierender Termin erst später bestimmt, muss der Prozessbevollmächtigte nach Eintritt der Kollision zeitnah auf deren Auflösung hinwirken; ein erst Wochen später gestellter Verlegungsantrag kann zurückgewiesen werden.\n\n3. Von einer Terminsverlegung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und der Verlegungsgrund hierdurch entfällt. Eine erst nach Festlegung des Gerichtstermins vorgenommene Reise- oder Flugplanung vermag den bereits bestimmten Termin grundsätzlich nicht zurücktreten zu lassen.\n\nTenor\n\n1. Der Antrag des Klägervertreters vom 14.09.2026 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, ergänzt durch Schriftsatz vom 21.09.2026, wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Termin vom 06.10.2026 um 09:00 Uhr und die hierzu ergangenen Anordnungen bleiben bestehen.\n\n3. Den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten wird gemäß § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 06.10.2026 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.\n\nGründe\n\n1\n\n1. Die vorgetragenen Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen keine Verlegung des hiesigen Termins gemäß § 227 Abs. 1 ZPO.\n\n2\n\nDie Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten durch einen anderweitigen Gerichtstermin kann einen erheblichen Verlegungsgrund darstellen. Bei einer Terminskollision sind jedoch sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zeitpunkte der Terminierungen, die Art und Dringlichkeit der Verfahren sowie die Möglichkeiten, die Kollision anderweitig aufzulösen. Der zeitliche Vorrang eines Termins ist dabei ein wesentliches, aber kein allein entscheidendes Kriterium. Auch ein später anberaumter Termin kann aus besonderen Gründen Vorrang genießen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 47/23 -, juris, Rn. 22, 27 m.w.N.).\n\n3\n\n2. Der hiesige Termin wurde mit Verfügung vom 18.06.2026 auf den 06.10.2026 um 09:00 Uhr verlegt. Dies geschah auf ausdrücklichen Vorschlag des Klägervertreters, der mit Schriftsatz vom 18.06.2026 mitgeteilt hatte, dass ihm eine Terminswahrnehmung an diesem Tag möglich sei. Die entsprechende Verfügung wurde ihm ausweislich seines elektronischen Empfangsbekenntnisses am 22.06.2026 zugestellt. Der Termin vor dem Landgericht Dresden im Verfahren 8 O 125/24 wurde demgegenüber erst mit Verfügung vom 26.06.2026 auf denselben Tag um 13:00 Uhr bestimmt.\n\n4\n\nDamit war dem Klägervertreter der hiesige, unter Berücksichtigung seiner eigenen Verfügbarkeit festgelegte Termin bereits bekannt, als er die Ladung des Landgerichts Dresden erhielt.\n\n5\n\n3. Zugunsten des Klägers berücksichtigt das Gericht, dass sein Prozessbevollmächtigter nach seinem Vortrag bereits am 01.07.2026 eine Teilnahme an der Dresdner Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung beantragte.\n\n6\n\na) Darin lag ein sachgerechter Versuch, beide Termine miteinander zu vereinbaren. Weshalb eine solche Teilnahme im dortigen Verfahren trotz der gesetzlichen Soll-Regelung des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO im konkreten Fall nicht ermöglicht werden konnte, erschließt sich aus der dortigen Verfügung vom 30.07.2026 nur sehr eingeschränkt. Die Ablehnung wird allein darauf gestützt, dass keine anwendertechnische Betreuung zur Verfügung stehe und eine solche nach den bisherigen Erfahrungen wegen möglicher technischer Störungen erforderlich sei, wobei allgemeine Hinweise auf mögliche technische Störungen eine einzelfallbezogene Prüfung nur eingeschränkt erkennen lassen und sich der Verfügung weder eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten technischen Gegebenheiten noch mit der gesetzlichen Soll-Regelung des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO entnehmen lässt.\n\n7\n\nb) Das Landgericht Dresden lehnte diesen Antrag aber jedenfalls nach einiger Zeit ab. Spätestens nach Zugang dieser Entscheidung bestand daher Anlass, die nunmehr absehbare Verhinderung zeitnah mitzuteilen und auf eine Abstimmung der Termine hinzuwirken. Der hiesige Verlegungsantrag wurde gleichwohl erst mit Schriftsatz vom 14.09.2026 gestellt. Eine Erklärung für diesen Zeitraum von mehr als sechs Wochen enthält auch der ergänzende Schriftsatz vom 21.09.2026 nicht.\n\n8\n\n4. Das Gericht verkennt nicht das Interesse der im Dresdner Verfahren vertretenen Partei an der Durchführung des dortigen Termins.\n\n9\n\na) Dass der Klägervertreter nach seinem Vortrag im dortigen Verfahren mehr als zwei Jahre auf die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung warten musste, erscheint vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots des § 272 Abs. 1 ZPO und der in § 272 Abs. 3 ZPO ausdrücklich angeordneten unverzüglichen Terminsbestimmung jedenfalls bemerkenswert. Es wäre jedoch kaum sachgerecht, die Folgen einer solchen Verfahrensdauer nunmehr dadurch aufzufangen, dass der früher anberaumte und mit dem Klägervertreter ausdrücklich abgestimmte Termin des hiesigen Verfahrens erneut verlegt wird. Auch im vorliegenden Verfahren besteht ein berechtigtes Interesse beider Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits nach Abschluss des Grundverfahrens. Der Fortsetzungstermin wurde bereits verlegt und zuletzt gerade auf den vom Klägervertreter selbst genannten Verhandlungstag bestimmt.\n\n10\n\nb) Auch Bemühungen um eine Verlegung des später anberaumten Dresdner Termins oder eine gerichtliche Abstimmung werden nicht dargelegt. Ebenso wenig ist eine ablehnende Entscheidung des Landgerichts Dresden über einen solchen Antrag vorgelegt worden. Der Hinweis auf die dortige bisherige Verfahrensdauer lässt nicht erkennen, weshalb eine zeitnahe Ersatzterminierung ausgeschlossen gewesen wäre. Weitere besondere Umstände, die gerade die Durchführung des Dresdner Termins am 06.10.2026 gebieten würden, werden nicht aufgezeigt.\n\n11\n\nc) Maßgeblich ist damit nicht allein die zeitliche Reihenfolge der Terminierungen. Hinzu treten die ausdrückliche Abstimmung des hiesigen Verhandlungstags mit dem Klägervertreter, die bereits erfolgte Verlegung des Fortsetzungstermins und das Ausbleiben rechtzeitiger weiterer Bemühungen um eine Auflösung der Kollision nach Ablehnung der Videoteilnahme.\n\n12\n\n5. Auch die vorgelegte Flugbuchung führt zu keiner anderen Bewertung. Der hiesige Termin war dem Klägervertreter bereits bekannt, bevor die Reise nach Dresden gebucht wurde. Die auf die Wahrnehmung des später anberaumten Dresdner Termins ausgerichtete Reiseplanung vermag daher für sich genommen keinen erheblichen Grund für die Verlegung des bereits zuvor bestimmten und mit dem Klägervertreter abgestimmten hiesigen Termins zu begründen. Vielmehr oblag es dem Klägervertreter grundsätzlich, seine erst nachträglich vorgenommene Reiseplanung an den bereits feststehenden hiesigen Termin anzupassen oder jedenfalls nach Möglichkeiten zu suchen, die Wahrnehmung beider Termine miteinander zu vereinbaren.\n\n13\n\n6. Eine solche Möglichkeit eröffnet nunmehr auch die Gestattung der Teilnahme an der hiesigen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass nach § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO von einer Terminsänderung abgesehen werden soll, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und der erhebliche Verlegungsgrund hierdurch entfällt. Soweit die bislang vorgesehene Flugverbindung eine Teilnahme am hiesigen Termin auch im Wege der Bild- und Tonübertragung ausschließt, ist es dem Klägervertreter grundsätzlich zuzumuten, zu prüfen, ob die Reiseplanung entsprechend angepasst werden kann. Die bloße Tatsache, dass bereits eine bestimmte Flugverbindung gebucht wurde, vermag den zuvor bestimmten Gerichtstermin nicht nachträglich zurücktreten zu lassen.\n\n14\n\n7. Die Entscheidung ist gemäß § 227 Abs. 5 Satz 3 ZPO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-09-21/7-o-294-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-09-21/7-o-294-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522259","retrieved":"2026-09-28 20:55:44.973549+00:00"}}