{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1102.18O21.16.0A","court":"Landgericht Stuttgart","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2016-11-02","aktenzeichen":"18 O 21/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert: bis 30.000,00 Euro\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.\n\nRandnummer2\n\nDer Kläger hat mit Kaufvertrag vom 19.04.2014 bei der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs … zum Preis von 32.000,00 Euro erworben (Anl. K 1).\n\nRandnummer3\n\nNachdem der Kläger über die Presse erfuhr, dass in seinem Fahrzeug eine Software eingebaut ist, die im Rahmen von Testbetrieben Abgaswerte fehlerhaft angibt, hat er mit Schreiben vom 04.11.2015 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt (Anl. K 2). Eine Frist zur Nacherfüllung wurde mit Schreiben vom 12.11. 2016 bis 26.11.2015 gesetzt (Anl. K 4).\n\nRandnummer4\n\nDen Kilometerstand gibt der Kläger zum 14.06.2016 mit 29.525 km an, aus denen er eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung berechnet haben möchte.\n\nRandnummer5\n\nDer Kläger trägt vor, er sei arglistig über die tatsächlichen Emissionswerte bei Fahrbetrieb getäuscht worden.\n\nRandnummer6\n\nDas Fahrzeug sei mangelhaft. Es handele sich nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung, da auch nach einer möglichen Nachrüstung ein merkantiler Minderwert verbleibe.\n\nRandnummer7\n\nDarüber hinaus habe die Beklagte trotz Fristsetzung bisher keine Nacherfüllung vorgenommen.\n\nRandnummer8\n\nAn außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien ihm 1.358,86 Euro entstanden.\n\nRandnummer9\n\nDer Kläger beantragt:\n\nRandnummer10\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des Pkw …, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: …, Euro 29.000,00 zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.958,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2015 zu bezahlen.\n\nRandnummer11\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs …, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: … in Verzug der Annahme ist.\n\nRandnummer12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer14\n\nSie behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, eine Beschaffenheit hinsichtlich der Abgaswerte sei nicht vereinbart worden, das Fahrzeug entspreche den Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen habe erwarten dürfen.\n\nRandnummer15\n\nEine Nacherfüllung sei nicht unzumutbar.\n\nRandnummer16\n\nEin behaupteter Mangel sei nicht erheblich, nachdem der Mängelbeseitigungsaufwand weniger als 100,00 Euro betrage.\n\nRandnummer17\n\nDer Kläger habe bisher eine angemessene Nachfrist nicht gesetzt.\n\nRandnummer18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n Randnummer20\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des streitgegenständlichen Kaufvertrages über den … (§§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB bzw. 434 Abs. 1, 437, 440, 323 BGB).\n\n Randnummer21\n\n1. Der Kläger ist durch die Beklagte nicht arglistig getäuscht worden.\n\n Randnummer22\n\nNach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dieser um eine unabhängige Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke Volkswagen vertreibt. Als solche schließt sie alle Geschäfte im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die Beklagte ist nicht befugt, die … AG rechtsgeschäftlich zu vertreten.\n\n Randnummer23\n\nInsoweit scheidet eine Zurechnung aus (§ 123 Abs. 2 BGB). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Täuschung kannte oder kennen musste; auch eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Rechtscheinhaftung bzw. im Rahmen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens findet daher ebensowenig statt.\n\n Randnummer24\n\n2. Auch der vom Kläger hilfsweise erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten erworbene Fahrzeug mangelhaft ist.\n\n \n Randnummer25\n\na) Der Kläger hat der Beklagten vor der Rücktrittserklärung im Schreiben vom 04.11.2015 eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB).\n\n \n \n \n Randnummer26\n\naa) Die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte Frist zur Nacherfüllung auf den 26.11.2015 erfolgte zwar nach Erklärung des Rücktritts im Schreiben vom 04.11.2016. Nachdem der Kläger danach jedoch Klage mit dem Antrag u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben und mit diesem Antrag verhandelt hat, liegt darin die konkludente Erklärung, vom Vertrag erneut zurückzutreten (BGH NJW 2009, 2532).\n\n \n \n \n \n Randnummer27\n\nbb) Die gesetzte Frist ist aber nicht angemessen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen zwischen dem Zeitraum 15.10.2015 und 20.05.2016 (Bl. 53 ff), die auch dem Kläger bei seiner Anfechtungs- bzw. Rücktrittserklärung vom 04.11.2015 zum Teil zugänglich waren, ergibt sich, dass für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und in Abstimmung mit diesem ein Servicekonzept erarbeitet werden soll, dessen Umsetzung sich für alle Motorvarianten über das Jahr 2016 erstrecken wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch bis zu ihrer Umrüstung weiter technisch sicher und fahrbereit sind und deshalb uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können.\n\n \n \n \n \n Randnummer28\n\nBei dieser Sachlage war es dem Kläger zumutbar, es der Beklagten zu ermöglichen, das Servicekonzept des … Konzerns, das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt werden musste, auch in seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen, anstatt der Beklagten eine mit Schreiben vom 12.11.2015 so kurze Frist zur Nacherfüllung bis 26.11.2016 zu setzen, die ihm, dem Kläger, ermöglichte, sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, bevor das Software-Update für sein Fahrzeug überhaupt zur Verfügung stand. Denn der Beklagten war eine geeignete Nacherfüllung durch ein Software-Update vorübergehend unmöglich, nachdem diese durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt bzw. beschieden werden musste. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Hinblick darauf, dass diese Frist nach der Pressemitteilung vom 15.10.2015 (Bl. 53) ein Jahr betragen kann, dem Kläger als Käufer damit dann ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen. Andererseits gilt aber auch, dass - anders als in sonstigen Mängelfällen - der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen der Software-Updates uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, dass dann, wenn der …-Abgasskandal nicht aufgedeckt worden wäre, er überhaupt keine Veranlassung gehabt hätte, über eine Nacherfüllung oder über einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch nur nachzudenken.\n\n \n \n \n \n Randnummer29\n\nEin objektiv erkennbares Interesse, dass das fragliche Software-Update vor Ende des Jahres 2016 aufgespielt wird, macht der Kläger auch nicht geltend. Für den Kläger stellt sich die Situation derzeit nicht anders dar als in den ca. 1 1/2 Jahren vor Aufdeckung des …-Abgasskandals, den er keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des fraglichen Fahrzeugs hatte - jedenfalls soweit ersichtlich.\n\n \n \n \n Randnummer30\n\nb) Darüber hinaus steht dem Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen.\n\n \n \n Randnummer31\n\nEs ist für die Beurteilung der Unerheblichkeit beim Vorliegen eines behebaren Mangels auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen (BGH NJW 2014, 3229). Dabei ist mit dem BGH davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle im Regelfall bereits dann überschritten wird, wenn die Reparaturkosten mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. In dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 323 BGB ist dadurch Rechnung zu tragen, dass man den Grenzwert für die Erheblichkeitsschwelle möglichst gering ansetzt, um den Rücktritt als Regelfall zu ermöglichen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieser Grenzwert ausgehend von behaupteten Mängelbeseitigungskosten von 100,00 Euro bei einem Kaufpreis von 33.000,00 Euro weit unterschritten, nachdem die Mängelbeseitigungskosten weniger als 1 % des Kaufpreises betragen würden und die Rechtsprechung des BGH greifen würde, wonach Mängelbeseitigungskosten von unter 1 % stets unerheblich sind.\n\n \n \n Randnummer32\n\nVor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob möglicherweise nach der Nacherfüllung noch ein merkantiler Minderwert verbleibt, woran erhebliche Zweifel bestehen. Die Rechtsprechung des BGH stellt auf das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis ab (BGH, a.a.O.).\n\n \n \n Randnummer33\n\nSchließlich ergibt sich aus der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamts vom 03.06.2016 (Anl. B 5, Bl. 106), dass durch das Update die Grenzwerte, die Kraftstoffverbrauchswerte, Co2-Emissionen, die Motorleistung, das maximale Drehmoment und die bisherigen Geräuschemissionswerte eingehalten werden bzw. unverändert bleiben, so dass ein Minderwert im Übrigen nicht erkennbar ist. Der Kläger ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten sondern hat sich auch bereits zuvor im Wesentlichen darauf beschränkt, Urteile, die diese Rechtsansicht nicht teilen, lediglich zu zitieren. Schlußendlich sind die Gebrauchtwagenpreise der betroffenen PKW nach den neusten Ermittlungen der DAT- und Schwacke-Liste nicht gesunken sondern dennoch stabil geblieben bzw. haben sich sogar erhöht.\n\n \n Randnummer34\n\nNachdem dem Kläger ein Hauptanspruch nicht zusteht, waren auch die von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig.\n\n Randnummer35\n\nNach alle dem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.\n\n Randnummer36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n Randnummer37\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.\n\n Randnummer38\n\nDer Streitwert war auf bis 30.000,00 Euro festzusetzen und orientiert sich an der Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 29.000,00 Euro, wobei die Zug um Zug-Leistung als Gegenleistung unberücksichtigt bleibt (Zöller, 31. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Zug um Zug-Leistung“).\n\n Randnummer39\n\nZinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend (§§ 43, 48 GKG, 4 ZPO, BGH NJW 2007, 3289).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2016-11-02/18-o-21-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2016-11-02/18-o-21-16","retrieved":"2026-10-26 05:46:36.458100+00:00"},"card":{"id":"lg-stuttgart/2016-11-02/18-o-21-16","court":"LG Stuttgart","court_id":"lg-stuttgart","court_as_stated":"Landgericht Stuttgart","panel":"18. Zivilkammer","date":"2016-11-02","dockets":["18 O 21/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1102.18O21.16.0A","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1102.18O21.16.0A"},"cite_as":"LG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2016 – 18 O 21/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2016-11-02/18-o-21-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert: bis 30.000,00 Euro","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/323","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"323","label":"§ 323 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/142","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"142","label":"§ 142 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"GKG 2004/43","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"43","label":"§ 43 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T05:46:36.458100+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}