{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGSTUTT:2014:0716.13S36.14.0A","court":"Landgericht Stuttgart","senate":"13. Zivilkammer","decided":"2014-07-16","aktenzeichen":"13 S 36/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruchs wegen eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag von 2006 war 2013 bereits verjährt. Entsteht nach Verjährung eines Anspruchs eine unklare Rechtslage, kann diese nicht zum Wiederaufleben der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung führen.(Rn.21)","text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2014 (Az.: 18 C 5669/13)\n\na b g e ä n d e r t :\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4. Die Revision wird zugelassen.\n\nBerufungsstreitwert: 300,00 Euro\n\nGründe\n\nI.\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 300,00 € nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.\n\nRandnummer2\n\nDer Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung, geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.\n\nRandnummer3\n\nDer Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,\n\nRandnummer4\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 300,00 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.\n\nRandnummer5\n\nDie Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.\n\nRandnummer6\n\nDas Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele und die Forderung nicht verjährt sei.\n\nRandnummer7\n\nDie Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie weiter die Einrede der Verjährung.\n\nRandnummer8\n\nDeswegen beantragt die Beklagte,\n\nRandnummer9\n\ndas Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nRandnummer10\n\nDer Kläger beantragt,\n\nRandnummer11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nRandnummer12\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\nII.\n\nRandnummer13\n\nDie zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist aber wegen Verjährung gem. § 214 Abs.1 BGB nicht gerichtlich durchsetzbar.\n\nRandnummer14","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2014-07-16/13-s-36-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2014-07-16/13-s-36-14","retrieved":"2026-10-26 05:47:39.608811+00:00"},"card":{"id":"lg-stuttgart/2014-07-16/13-s-36-14","court":"LG Stuttgart","court_id":"lg-stuttgart","court_as_stated":"Landgericht Stuttgart","panel":"13. 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